Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.10.1951, Az.: IV ZR 61/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.10.1951
- Aktenzeichen
- IV ZR 61/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11382
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 24.01.1951
- Landgerichts in Kleve - 26.04.1950
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- JZ 1951, 759 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
der Gutsbesitzerin Hilde W. in U. Post X., H.hof,
Prozessgegner
den Rechtsanwalt Dr. H. W. in K., W.str. ... in seiner Eigenschaft als Nachlasspfleger für den Nachlass des am ... August 1947 in M. verstorbenen Arztes Dr. Leo U.,
Amtlicher Leitsatz
Hat die Partei einen beim Prozessgericht nicht zugelassenen Anwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in einem Rechtsstreit betraut, so ist dieser Vertreter in Sinne des §232 ZPO, auch wenn ein zugelassener Anwalt noch nicht bestellt ist.
Die Partei, die einem Anwalt, zu dem sie seit Jahren in näherer Beziehung steht, ein Schriftstück durch besonderen Boten in die Privatwohnung übersendet, trifft in der Regel kein eigenes Verschulden, wenn die Frist versäumt wird, weil infolge eines Versehens des Hauspersonals das Schriftstück dem Anwalt nicht alsbald zur Kenntnis kommt.
Auch der Großstadtanwalt, dessen Büro räumlich von seiner Privatwohnung weit entfernt liegt und der normalerweise keine beruflichen Schriftstücke in seiner Privatwohnung, empfängt, muss seine Angehörigen und das Personal seines Haushalts anweisen, ihm die in der Wohnung eingehende Post alsbald vorzulegen. Besondere Massnahmen zur Überwachung dieser Anweisung braucht er nicht zu treffen. Es genügt, wenn er bei Verstössen diesen nachgeht, seine Anweisung wiederholt und evtl. den Schuldigen rügt.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Ascher, Raske, Dr. Hartz und Johannsen
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 24. Januar 1951 wird aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Kleve vom 26. April 1950 geändert. Der Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gewährt. Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung und der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Nachlasspfleger für den Nachlass des am ... August 1947 in M. verstorbenen Arztes Dr. Leo U.. Die Beklagte hat den Nachlass in Besitz und nimmt für sich in Anspruch, Erbe nach Dr. U. zu sein. Sie hat den Rechtsanwalt Dr. S. in M./R. beauftragt, sie bei der Regelung der Erbstreitigkeiten zu vertreten.
Der Kläger begehrte von der Beklagten ein Verzeichnis über den Bestand des Nachlasses. Auch mit dieser Angelegenheit war Dr. S. befasst worden.
Durch das der Beklagten am 21. Juni 1949 zugestellte Versäumnisurteil des Landgerichts Kleve vom 25. Mai 1949 ist sie verurteilt worden, über die Richtigkeit eines von ihr vorgelegten Verzeichnisses über den Bestand des Nachlasses des Dr. U. den Offenbarungseid zu leisten. Das Versäumnisurteil und die Zustellungsurkunde liess sie am 24. Juni 1949 durch einen Boten in die Privatwohnung des Rechtsanwalts Dr. S. in M./R. überbringen. Dort wurde es von einer Hausangestellten entgegengenommen. Dr. S. war bekannt, dass der Kläger gegen die Beklagte Klage erhoben hatte und dass Termin auf den 25. Mai 1949 anberaumt gewesen war. Er war selbst nicht beim Landgericht Kleve zugelassen und hatte der Beklagten davon abgeraten, sich in diesem Rechtsstreit vertreten zu lassen. Er hatte in der Sache wiederholt vor Klagerhebung mit dem Kläger korrespondiert. Infolge nicht geklärter Umstände geriet das Versäumnisurteil unter die Privatpost des Dr. S.. Erst am 8. Juli 1949 wurde es dort von diesem vorgefunden.
Die Beklagte hatte sich persönlich nicht weiter um die Angelegenheit gekümmert. Sie erhielt am 2. Juli 1949 einen vom Kläger in der gleichen Sache erwirkten Kostenfestsetzungsbeschluss mit einem festgesetzten Kostenbetrag von 462,55 DM zugestellt. Am 9. Juli 1949 hatte sie mit Dr. Stiel eine Besprechung. Bei diesem Anlass übergab sie Dr. S. auch den Kostenfestsetzungsbeschluss. Dr. S. hatte sich in der Zeit vom 25. Mai 1949 bis zum 8. Juli 1949 gleichfalls nicht mit der Angelegenheit befasst, insbesondere keine Erkundigungen über den Ausgang des Termins vom 25. Mai 1949 eingeholt.
Durch ein am 19. Juli 1949 eingegangenes Schreiben hat die Beklagte Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt und gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchs frist beantragt. Sie ist der Ansicht, dass die Versäumung der Frist auf einem unabwendbaren Ereignis beruhe und weder von ihr noch von Dr. S. verschuldet sei.
Das Landgericht hat "den Einspruch zurückgewiesen", die von der Beklagten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung ist gleichfalls zurückgewiesen, der Tenor des angefochtenen Urteils jedoch neu gefasst worden.
Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Revision erstrebt die Beklagte weiter die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist und die Zurückweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Kleve. Der Kläger hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Nach §233 ZPO ist einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist nur dann zu gewähren, wenn sie durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert worden ist, die Frist einzuhalten. Danach ist erforderlich, dass die Partei das nach Lage des Falles vernünftigerweise zuzumutende Maß von Vorsicht und Sorgfalt hat walten lassen. Fehlt es hieran, dann liegt ein die Wiedereinsetzung rechtfertigender unabwendbarer Zufall im Sinne des §233 ZPO nicht vor. Gemäss §232 Abs. 2 ZPO hat die Partei sich das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen zu lassen. Ein unabwendbarer Zufall liegt daher auch, dann nicht vor, wenn der Prozessbevollmächtigte einer Partei das nach Lage des Falles von ihm vernünftigerweise zuzumutende. Maß von Vorsicht und Sorgfalt ausser acht gelassen hat.
Die Beklagte hat dargetan und glaubhaft gemacht, dass die Versäumung der Einspruchsfrist weder von ihr noch von ihrem Vertreter verschuldet ist, sondern auf einem für sie unabwendbaren Ereignis beruht. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es der Beklagten hier nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, dass sie das Versäumnisurteil nicht in das Büro, sondern in die Privatwohnung ihres Anwalts sandte. In der Privatwohnung eines Rechtsanwalts besteht zwar in aller Regel nicht die gleiche Gewähr dafür, dass die dort abgegebenen Schriftstücke rechtzeitig zur ordnungsgemässen Bearbeitung gegeben werden wie in den Büroräumen des Rechtsanwalts. Ein Schriftstück, das im Anwaltsbüro abgegeben wird, gelangt in die Hände von ausgebildetem oder mindestens hinreichend überwachtem Personal. Andere Personen haben in einem ordentlich geführten Anwaltsbüro keine Möglichkeit, das Schriftstück in die Hand zu bekommen und dem ordentlichen Geschäftsgang zu entziehen. Diese Gewähr ist in aller Regel in der Privatwohnung des Rechtsanwalts nicht gegeben. Selbst wenn der Rechtsanwalt seine Familienangehörigen und die in seinem Haushalt beschäftigten Personen angewiesen haben sollte, ihm die in seinen Privaträumen eingegangene Post sofort vorzulegen oder ins Büro zu schaffen, ist er doch ausserstande, hinreichend zu überwachen, ob diese Weisung auch befolgt wird. Ebenso vermag er nicht genügend zu überprüfen, ob die Post in der Privatwohnung so verwahrt wird, dass auch andere, von ihm nicht unterrichtete Personen, z.B. Aufwartungen und kleinere Kinder, die Eingänge nicht in die Hände bekommen und verlegen können. Werden Schriftstücke in der vom Büro räumlich entfernten Privatwohnung des Anwalts abgegeben, so entstehen dadurch in der Regel Gefahren. Hierauf hat bereits der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone in seinem Beschluss vom 15. Dezember 1949 (DRZ 50, 161) hingewiesen und ausgeführt, dass derjenige, der einen Rechtsanwalt ausserhalb der Bürozeit in seiner Privatwohnung brieflich oder persönlich in Anspruch nehme, dies auf eigene Gefahr tue. Die gegen diese Entscheidung von Grunau (Schl HA 1950, 185) erhobenen Bedenken gehen nur dahin, dass er den Rechtsanwalt für verpflichtet hält, auch in seiner Privatwohnung die nötigen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass dort abgegebene Schriftstücke rechtzeitig in den Arbeitsgang gelangen. Selbst wenn man dem folgen wollte, würden solche Vorkehrungen doch in der Regel nicht dieselbe Sicherheit verbürgen, wie die im Büro für die dort abgegebenen Schriftstücke getroffenen.
Die Beklagte hätte aber nur dann schuldhaft gehandelt, wenn sie sich dieser Gefahren auch bewusst gewesen wäre und sie dennoch in Kauf genommen hätte oder mindestens die Gefahren bei gehöriger Überlegung hätte Verkennen können. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Beklagte sich dieser Gefahren nicht bewusst war und dass sie sie unter den hier gegebenen Umständen auch nicht erkennen konnte. Die Beklagte ist zwar, wie schon das Berufungsgericht festgestellt hat, eine im praktischen Leben erfahrene Frau, von der erwartet werden kann, dass sie bei der Erledigung ihrer Angelegenheiten Umsicht und Sorgfalt walten lässt. Ihr Verhalten zeigt auch, dass sie tatsächlich besorgt war, nichts in dieser Sache zu versäumen. Sie hat das Versäumnisurteil wenige Tage nach der Zustellung dem Anwalt ihres Vertrauens, den sie mit der Bearbeitung auch dieses Rechtsstreits sehen seit längerer Zeit betraut hatte, übersandt. Sie begnügte sich nicht mit einer postalischen Übermittlung, sondern liess das Schriftstück durch einen besonderen Boten überbringen. Sie stand zu ihrem Prozessbevollmächtigten seit längerer Zeit in engeren geschäftlichen Beziehungen. Dem Boten, der zu ihrem Personal gehörte, war sogar die Häushälterin des Prozessbevollmächtigten, der er den brief übergab, persönlich bekannt. Daraus kann geschlossen werden, dass die Beklagte der Ansicht war, durch die Zustellung in die Privatwohnung ihres Anwalts sei eine besondere Gewähr dafür gegeben, dass dieser das Schriftstück alsbald in die Hände bekommen würde. Unter den gegebenen Umständen konnte sie von ihrem Standpunkt aus auch dieser Auffassung sein.
Der Beklagten kann auch nicht, wie das Berufungsgericht es getan hat, zum Vorwurf gemacht werden, dass sie sich in der Folgezeit nicht weiter um die Angelegenheit kümmerte und keine Rückfrage bei ihrem Anwalt hielt. Sie ging davon aus und konnte davon ausgehen, dass der Rechtsanwalt das Schriftstück alsbald in die Hände bekommen würde. Sie könnte weiter erwarten, dass er die erforderlichen Schritte ergreifen, d.h. rechtzeitig veranlassen würde, dass Einspruch eingelegt würde. Rechtsanwalt Dr. S. hat selbst ausgeführt, dass es für ihn selbstverständlich war, nach Erhalt des Versäumnisurteils sofort Einspruch einzulegen. Unter diesen Umständen hatte die Beklagte hier keinen hinreichenden Anlass, bei Dr. S. Rückfrage zu halten. Veranlassung dazu hätte sie allenfalls gehabt, wenn Dr. S. erstmalig von ihr in Anspruch genommen wäre.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre daher nur dann zu versagen, wenn Rechtsanwalt Dr. S. seine Sorgfaltspflicht in dieser Sache in einer Weise, die für die Versäumung der Einspruchsfrist ursächlich gewesen ist, verletzt hätte. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Rechtsanwalt Dr. S. Vertreter der Beklagten im Sinne des §232 Abs. 2 ZPO war. Dr. S. konnte zwar, da er am Landgericht Kleve nicht zugelassen war, die Beklagte vor dem Landgericht nicht vertreten. Er vermittelte auch nicht den Verkehr zwischen der Beklagten und einem am Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt, da ein solcher für die Beklagte noch gar nicht bestellt war. Der Senat hat bereits in dem Beschluss vom 21. Mai 1951 - IV ZR 11/51 - mit näherer Begründung ausgeführt, dass sich §232 Abs. 2 ZPO nicht auf ein Verschulden des Anwalts im Verkehr mit dem Gericht oder dem Prozessgegner, sondern allgemein auf jedes Verschulden des Anwalts im Rahmen der Prozessführung bezieht. §232 Abs. 2 ZPO soll gewährleisten, dass eine Partei, die ihren Rechtsstreit durch einen Vertreter führen lässt, in jeder Weise so behandelt wird, als wenn sie den Prozess selbst geführt hätte. Der Umstand, dass sie sich eines Vertreters bedient, soll nicht dazu führen, das Prozessrisiko zu Lasten des Gegners zu vergrössern. Der Partei wäre die Wiedereinsetzung, zu versagen, wenn sie die Einspruchsfrist versäumt hätte, weil sie es schuldhaft unterlassen hatte rechtzeitig einen bei dem Gericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten zu bestellen. Dasselbe muss nach den oben entwickelten Gedanken gelten, wenn die Frist versäumt ist, weil ihr Vertrauensanwalt, den sie mit der Vertretung ihrer Interessen in dem Rechtsstreit beauftragt und insoweit zu ihrem Vertreter bestellt hat, die rechtzeitige Bestellung eines am Prozessgericht zugelassenen Anwalts schuldhaft versäumt hat.
Die Beklagte hat jedoch dargetan und glaubhaft gemacht, dass auch den Rechtsanwalt Dr. S. ein für die Versäumung der Frist ursächliches Verschulden nicht trifft. Die Beklagte hat vorgetragen, Dr. S. übe seine berufliche Tätigkeit nur in seinem Büro aus. Geschäftliche Korrespondenz gehe normalerweise in seiner Privatwohnung nicht ein. Er habe daher auch keine Veranlassung gehabt, in seiner Privatwohnung eine besondere Kontrolle derart einzurichten, dass etwa eingehende geschäftliche Schriftstücke ihm auch bekannt werden. Die Beklagte hat zwar nicht ausdrücklich vorgetragen, dass Dr. Stiel das in seinem Haushalt tätige Personal angewiesen habe, in seiner Privatwohnung eingehende Post sorgfältig zu behandeln und ihm unverzüglich vorzulegen. Aus ihrem gesamten Vorbringen und dem Hinweis, dass Dr. Stiel keine Kontrollmassnahmen in seiner Privatwohnung getroffen hat, kann aber entnommen werden, dass sie diese Behauptung aufstellen will. Der Senat erachtet sie auch nach der Lebenserfahrung schon als glaubhaft. Denn es wird kaum einen Anwalt geben, dem gelegentlich berufliche Schreiben in seine Wohnung übersandt werden und der nicht seine Hausangestellten nachdrücklich anweist, alle Posteingänge sorgsam zu behandeln und ihm alsbald vorzulegen.
Darin, dass der Anwalt in seiner Privatwohnung keine besonderen Kontrollmassnahmen getroffen hat, kann in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall kein Verschulden erblickt werden. Dr. S. übt seine Praxis in einer Großstadt aus. Seine Privatwohnung und seine Büroräume sind 5 km voneinander entfernt. Unter diesen Umständen ist es glaubhaft, dass er normalerweise keine beruflichen Angelegenheiten in seiner Wohnung erledigte. Wenn auch eine strenge und reinliche Scheidung der privaten und beruflichen Lebenssphäre des Anwalts nicht möglich ist und der Anwalt daher Vorsorge treffen muss, dass auch die ihm in seiner Privatwohnung zugehenden Aufträge ordnungsgemäss erledigt werden, so dürfen doch die insoweit zu stellenden Anforderungen nicht überspannt werden. Bei einem großstädtischen Anwalt, dessen Büro räumlich weit von seiner Privatwohnung entfernt ist, ist es möglich und gerechtfertigt, die sachliche Verschiedenheit des beruflichen und privaten Bereichs bei der Bemessung der Sorgfaltspflicht zu berücksichtigen. Bei einem solchen Anwalt kann nicht verlangt werden, dass er auch in seiner Privatwohnung besondere Massnahmen zur Überwachung seiner Familienangehörigen und seines im Hause tätigen Personals einführt. Er genügt vielmehr seiner Sorgfaltspflicht, wenn er in Fällen, wo ihm die eingegangene Post nicht unverzüglich zur Kenntnis gelangt, den Ursachen nachgeht, auf die Notwendigkeit der unverzüglichen Vorlage nochmals hinweist und ein etwa festgestelltes Verschulden hinreichend rügt. Es ist glaubhaft gemacht, dass Dr. S. in dieser Richtung kein Verschulden trifft. Die Darlegungen der Beklagten ergeben, dass ihm normalerweise überhaupt keine beruflichen Schreiben in seiner Wohnung zugehen. Aus dem gesamten Vorbringen der Beklagten kann entnommen werden, dass sich bisher irgendwelche Mißstände daraus, dass gelegentlich solche Schriftstücke in seiner Wohnung abgegeben worden sind, nicht ergeben haben, so dass für ihn kein Anlass zu besonderen Belehrungen und Rügen seines Hauspersonals bestand.
Ein Verschulden trifft Rechtsanwalt Dr. S. jedoch insoweit, als er es unterlassen hat, sich selbst nach dem Ausgang des Verhandlungstermins vom 25. Mai 1949 zu erkundigen. Da er der Beklagten geraten hatte, sich in diesem Termin nicht vertreten zu lassen, hatte er für einen weiteren Verlauf des Prozesses ein besonderes Maß von Verantwortung übernommen. Damit, dass ein Versäumnisurteil ergehen würde, musste er unter den gegebenen Umständen rechnen. Er hätte daher die Beklagte von dem möglichen Ergebnis des Verhandlungstermins unterrichten und sie auf die Bedeutung der Zustellung des Versäumnisurteils hinweisen und anweisen müssen, ihm das Urteil sofort zu übersenden oder anderweit dafür zu sorgen, dass rechtzeitig Einspruch eingelegt würde. Dennoch kann der Beklagten wegen dieses Verschuldens ihres Anwalts die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht versagt werden. Denn die schuldhafte Unterlassung des Anwalts ist für die Versäumung der Einspruchsfrist nicht ursächlich gewesen. Die Beklagte ist sich der Bedeutung der Sache bewusst gewesen. Sie hat auch das Versäumnisurteil alsbald nach der Zustellung ihrem Anwalt übersandt. Die Versäumung der Frist beruht nur darauf, dass das Urteil infolge anderer Umstände nicht rechtzeitig zur Kenntnis des Anwalts gelangt ist. Diese Umstände stehen aber in keinem Zusammenhang mit dem schuldhaften Unterlassen des Anwalts. Dass möglicherweise, wenn der Anwalt sich nach dem Terminsergebnis erkundigt hätte, auf seine Veranlassung Einspruch schon vor der Zustellung des Versäumnisurteils eingelegt worden wäre, muss ausser Betracht bleiben. Denn dazu war die Beklagte nicht verpflichtet. Sie und auch ihr Anwalt konnten die Zustellung des Versäumnisurteils abwarten und auch die Einspruchsfrist ausnutzen, ohne dass ihnen ein solches Verhalten als Verschulden angerechnet werden kann.
Da somit die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dargelegt und glaubhaft gemacht sind, musste das angefochtene Urteil aufgehoben, das Urteil des Landgerichts geändert und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und erneuten Entscheidung gemäss §538 Ziff 1 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Da in der Sache keine Entscheidung ergehen konnte, war es geboten, auch die Entscheidung über die Kosten der Berufung und der Revision dem Landgericht zu überlassen.