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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.04.1984, Az.: 2 AZR 513/82

Tarifvertrag; Auszubildende; Ausbildungsende; Übernahme

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
05.04.1984
Aktenzeichen
2 AZR 513/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 10017
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Stuttgart 23.03.1982 - 1 Ca 23/82
LAG Stuttgart 16.09.1982 - 11 Sa 74/82
nachfolgend
BVerfG 19.05.1992 - 1 BvR 126/85

Fundstelle

  • DB 1985, 602

Amtlicher Leitsatz

1. Die Regelung des § 9 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für die Auszubildenden der Metallindustrie in Nordwürttemberg und Nordbaden vom 13. September 1978, nach der der Ausbildende spätestens drei Monate vor dem Ausbildungsende dem Auszubildenden eine schriftliche Mitteilung zu machen hat, wenn er ihn nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernehmen will, begründet noch keine vertragliche Bindung auf Abschluß eines Arbeitsvertrages, von der sich der Ausbildende nur durch einen Rücktritt lösen kann.

2. Die Entscheidung des Ausbildenden, einen Auszubildenden im Anschluß an die Ausbildung nicht in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen, ist aber nach § 75 BetrVG unter Berücksichtigung bestehender betrieblicher Auswahlrichtlinien nach § 95 BetrVG dahin zu überprüfen, ob sie willkürlich ist oder den Grundsätzen von Recht und Billigkeit entspricht.