Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.07.1997, Az.: BVerwG 9 AV 3.97
Zulässigkeit eines Antrags auf Bestimmung eines bestimmten Verwaltungsgerichts als zuständiges Gericht; Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit; Örtliche Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.07.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 AV 3.97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 23437
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Chemnitz - AZ: A 4 K 30528/97
Rechtsgrundlagen
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 28. Juli 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass
und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender und Dr. Henkel
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Bestimmung des Verwaltungsgerichts Chemnitz als das für die dort anhängige Verwaltungsstreitsache A 4 K 30528/97 zuständige Gericht wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Bestimmung des Verwaltungsgerichts Chemnitz als das für die dort anhängige Verwaltungsstreitsache A 4 K 30528/97 zuständige Gericht ist nicht zulässig.
Nach der Vorschrift des § 53 Abs. 3 VwGO, auf die der Antragsteller sein Anliegen stützt, kann das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit nur unter den in § 53 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 VwGO genannten Voraussetzungen bestimmen. Diese liegen hier ersichtlich nicht vor. Der Umstand, daß das Verwaltungsgericht Chemnitz Zweifel an seiner örtlichen Zuständigkeit hegt, reicht dazu nicht aus (Beschluß vom 19. Juli 1979 - BVerwG 6 ER 400.79 - BVerwGE 58, 226, 228) [BVerwG 19.07.1979 - 6 ER 400/79].
Der Antragsteller weist im übrigen selbst - nach Lage der dem Senat vorliegenden Akten wohl zutreffend - darauf hin (S. 11 seiner Stellungnahme), daß sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in seiner Streitsache aus § 52 Nr. 2 Satz 3 1. Halbsatz VwGO ergibt. Danach ist in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz - um eine solche handelt es sich hier, da der angegriffene Zuweisungsbescheid der Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge in Nordrhein-Westfalen vom 14. September 1992 auf dem Asylverfahrensgesetz beruht - das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylverfahrensgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. In dem Zuweisungsbescheid wird der Antragsteller aufgefordert, sich unverzüglich in die Zentrale Ausländerbehörde des Freistaates Sachsen in Chemnitz zu begeben, so daß für den erkennenden Senat aufgrund der ihm vorliegenden Verfahrensakten nicht ersichtlich ist, warum das Verwaltungsgericht Chemnitz mit Schreiben an den Antragsteller vom 11. Juni 1997 Zweifel an seiner örtlichen Zuständigkeit geäußert und darauf hingewiesen hat, daß es eine Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Düsseldorf erwägt.
Die örtliche Zuständigkeit für Asylstreitigkeiten ist abschließend in § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO geregelt. Nach dieser Sonderregelung für Asylsachen kommt es in der Regel für die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht darauf an, wo der Asylsuchende sich tatsächlich aufhält, sondern allein darauf, wo er sich aufzuhalten hat. Der Wohnsitz des Asylsuchenden, auf den das Verwaltungsgericht Chemnitz abheben will, ist lediglich dann maßgeblich, wenn nach § 52 Nr. 2 Satz 3 1. Halbsatz VwGO eine örtliche Zutändigkeit nicht gegeben ist. Nur dann richtet sich die Zuständigkeit gem. § 52 Nr. 2 Satz 3 2. Halbsatz VwGO nach § 52 Nr. 3 VwGO. Das kann etwa der Fall sein, wenn noch kein Zuweisungsbescheid ergangen oder ein ergangener Zuweisungsbescheid widerrufen oder zurückgenommen worden ist. Derartige Umstände liegen nach den dem erkennenden Senat vorliegenden Verfahrensakten hier jedoch nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 VwGO nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Dr. Bender
Dr. Henkel