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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.11.1983, Az.: 5 StR 616/83

Vorliegen eines, im Rahmen des § 266 Strafgesetzbuch (StGB) relevanten, Vermögensnachteils; Voraussetzungen des betrügerischen Bankrotts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.11.1983
Aktenzeichen
5 StR 616/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 14852
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bremen - 03.03.1983

Fundstellen

  • StV 1984, 205
  • StV 1984, 119

Verfahrensgegenstand

Untreue

Prozessführer

1. Immobilienkaufmann Joachim D. aus W., geboren am ... 1945 in F. (V.)

2. Speditionskaufmann Kurt G. aus W., geboren am ... 1937 in B.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 29. November 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Horstkotte Rebitzki Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus B. und Rechtsanwalt Dr. ... aus B. für den Angeklagten D.,
Rechtsanwalt ... aus B. und Rechtsanwalt ... aus Br. für den Angeklagten G. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten D. und G. wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 3. März 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat, zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten D. wegen Untreue und G. wegen Beihilfe dazu zu Freiheits- und Geldstrafen verurteilt. Die Revisionen der beiden Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg.

2

Das Landgericht hat angenommen, daß der Angeklagte D. der W.-Planungsgesellschaft für Wohnungsbau und Bauträger mbH Kommanditgesellschaft durch Mißbrauch seiner Verfügungsmacht als Geschäftsführer der persönlich haftenden GmbH Nachteil zugefügt habe, indem er Gelder der Kommanditgesellschaft in Höhe von etwa 675.000 DM entnommen und seinem eigenen Vermögen und dem Vermögen der Mitgesellschafterin Gehrken, der Ehefrau des Angeklagten G. mit dessen Hilfe zugeführt habe. Das Gericht hat das Vermögen der Kommanditgesellschaft als geschädigt im Sinne von § 266 StGB angesehen.

3

Dem kann nicht gefolgt werden. Die regelwidrigen Verschiebungen der genannten Beträge konnten nur insoweit zu einem im Rahmen des § 266 StGB bedeutsamen Vermögensnachteil führen, als hierdurch den einzelnen Gesellschaftern ein Vermögensnachteil entstanden ist. Geschädigter im Sinne von § 266 StGB kann nur ein mit dem Täter nicht identischer Träger eines fremden Vermögens sein, sei es eine natürliche, sei es eine juristische Person. Eine Kommanditgesellschaft kommt als verselbständigtes Gesamthandsvermögen einer juristischen Person zwar sehr nahe, besitzt aber keine eigene Rechtspersönlichkeit (vgl. BGHZ 34, 293, 296). Die Schädigung des Gesamthandsvermögens der Kommanditgesellschaft ist deswegen nur insoweit bedeutsam, als sie gleichzeitig das Vermögen der Gesellschafter berührt (BGH, Beschluß vom 2. Oktober 1981 - 2 StR 544/81 -). Das Landgericht ist demnach bei der Feststellung des Nachteils im Sinne von § 266 StGB von falschen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen.

4

Da ein Nachteil für die beiden Kommanditisten der KG hier von vornherein ausscheidet, wird das Landgericht in der neuen Verhandlung zu prüfen haben, ob der persönlich haftenden GmbH durch die mißbräuchlichen Handlungen der Angeklagten ein Schaden entstanden ist. Das wird von den Vermögensverhältnissen der GmbH, vor allem der vertraglichen Ausgestaltung ihrer Beteiligung an der Kommanditgesellschaft, abhängen.

5

Außerdem wird der neue Tatrichter die den Angeklagten vorgeworfene Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des (betrügerischen) Bankrotts nach den §§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO aF, 50 Abs. 1 a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB 1969 und nach den §§ 283 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 14 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB 1975 oder der Beihilfe dazu würdigen müssen. Hierzu weist der Senat auf folgendes hin: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht sich der Geschäftsführer einer GmbH, der Vermögensbestandteile der Gesellschaft beiseite schafft, des Bankrotts nur schuldig, wenn er die Tathandlungen für die GmbH und (wenigstens auch) in deren Interesse vornimmt. Handelt er dagegen eigennützig zum Nachteil der Gesellschaft, indem er, dieser gehörende Vermögenswerte im eigenen Interesse beiseite schafft, sind die sonstigen Strafvorschriften, insbesondere über Untreue, anzuwenden (BGHSt 30, 127, 128 mit weiteren Nachweisen). Diese Grundsätze gelten entsprechend für den Geschäftsführer einer GmbH, der Vermögensbestandteile einer Kommanditgesellschaft beiseite schafft, deren persönlich haftende Gesellschafterin die GmbH ist. Danach scheidet eine Bestrafung wegen Bankrotts für ausschließlich eigennützige Handlungen des Geschäftsführers aus. Wenn er jedoch Vermögenswerte der Gesellschaft auch im Interesse der (anderen) Gesellschafter beiseite schafft, handelt er "als vertretungsberechtigtes Organ" der GmbH und zugleich "als vertretungsberechtigter Gesellschafter" der Kommanditgesellschaft im Sinn der §§ 50 a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB 1969, 14 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB 1975 und kann deshalb (auch) wegen Bankrotts strafbar sein.

6

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann
Schuster
Horstkotte
Rebitzki
Niepel