Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.10.2013, Az.: 2 ARs 377/13; 2 AR 270/13
Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des LG über die Strafaussetzung zur Bewährung zum Halbstrafenzeitpunkt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.10.2013
- Aktenzeichen
- 2 ARs 377/13; 2 AR 270/13
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 47511
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Wohnungseinbruchsdiebstahl u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. Oktober 2013 beschlossen:
Tenor:
Zuständig für die gemäß § 57 Abs. 2 StGB zu treffende Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung zum Halbstrafenzeitpunkt ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld.
Gründe
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld ist gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO örtlich zuständig, weil sie - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. September 2013 zutreffend ausgeführt hat - mit der Sache erstmals befasst war.