Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.02.1992, Az.: 5 StR 36/92
Verhältnis der Anwendung von Strafrecht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und der Bundesrepublik Deutschland
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.02.1992
- Aktenzeichen
- 5 StR 36/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 16482
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BezG Frankfurt (Oder) - 26.09.1991
Rechtsgrundlagen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts,
auf dessen Antrag,
am 25. Februar 1992
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revisionen der Angeklagten G. und H. wird das Urteil des Bezirksgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. September 1991 jeweils im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
- 3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an einen anderen Jugendsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Bezirksgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 117 StGB-DDR) und vorsätzlicher Körperverletzung (§ 115 StGB-DDR) verurteilt; es hat gegen den Angeklagten G. eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten sowie gegen den Angeklagten H. eine Jugendstrafe von ebenfalls vier Jahren und zwei Monaten verhängt. Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügen, haben teilweise Erfolg.
Soweit sich die Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch wenden, sind ihre Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Sowohl nach dem Recht der ehemaligen DDR als auch nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland sind die Angeklagten jeweils der Körperverletzung mit Todesfolge und der (vorsätzlichen) Körperverletzung schuldig. Dagegen hält jeweils der Strafausspruch einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1.
Das Bezirksgericht hat bei dem Angeklagten G. die Vorschriften der §§ 115, 117 StGB-DDR jeweils als das mildere Gesetz im Vergleich zu §§ 223, 226 Abs. 1 StGB erachtet. Die sich danach ergebenden Strafrahmen hat es gemäß §§ 21, 49 StGB gemildert und sodann aus den Einzelstrafen von vier Jahren wegen Körperverletzung mit Todesfolge und vier Monaten wegen vorsätzlicher Körperverletzung die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten gebildet. Abgesehen davon, daß dieses Vorgehen nicht den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht, nach denen gemäß § 2 StGB im Wege strikter Alternativität ein Gesamtvergleich der beiden Rechtsordnungen zu erfolgen hat und nicht die bei den einzelnen Stufen der Rechtsfindung jeweils günstigere Regelung anzuwenden ist (vgl. BGHSt 37, 320 [BGH 31.01.1991 - 5 StR 523/90]; BGHR StGB § 2 III DDR-StGB 2), hat das Bezirksgericht bei seiner Abwägung im Rahmen der Körperverletzung mit Todesfolge (Fall B III der Urteilsgründe) nicht die Vorschrift des § 226 Abs. 2 StGB bedacht; diese sieht im Vergleich zu der Strafandrohung gemäß § 117 StGB-DDR (Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren) einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor und erweist sich somit für die Strafzumessung als die mildere Vorschrift. Auch wenn die konkreten Tatumstände und das massive Vorgehen der beiden Angeklagten in diesem Fall die Anwendung des gemilderten Strafrahmens gemäß § 226 Abs. 2 StGB nicht ohne weiteres nahelegen, hätte der Tatrichter dennoch die gebotene Gesamtwürdigung vornehmen und dabei bedenken müssen, daß bereits die Bejahung der erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB zur Annahme eines minder schweren Falles führen kann (vgl. Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. § 21 Rdn. 7 m.w.N.). Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs gegen den Angeklagten G.
2.
Bei dem zur Tatzeit 19 Jahre alten Angeklagten H. geht das Bezirksgericht bei der Strafzumessung ebenfalls von den §§ 115, 117 StGB-DDR als den "milderen Vorschriften" aus. Die Anwendung von Jugendrecht wird ohne weitere Begründung bejaht. Die nachfolgenden Erwägungen zur Strafhöhe lassen aber besorgen, daß bei der Strafzumessung ausschließlich Umstände Berücksichtigung gefunden haben, die im wesentlichen für den erwachsenen Mittäter Grüschow von Bedeutung sind, und daß der Tatrichter die dem Jugendstrafrecht eigenen Grundsätze - insbesondere den vorrangig zu beachtenden Erziehungsgedanken - bei der Verhängung der Jugendstrafe nicht berücksichtigt hat. So wird § 105 JGG als eine Vorschrift zur Strafrahmenverschiebung behandelt, aus der sich "keine weitere Milderung" ergebe, "da auch insoweit Jugendstrafe bis zu zehn Jahren möglich ist" (UA S. 16). Die Strafzumessung im engeren Sinne wird sodann nach ausdrücklicher Milderung der Strafrahmen aus §§ 115, 117 StGB-DDR über §§ 21, 49 StGB unter Abwägung ausschließlich solcher Kriterien vorgenommen, die für beide Angeklagte herangezogen werden; schließlich wird für beide auf dasselbe Strafmaß erkannt, wobei das Bezirksgericht zur Begründung ausführt, der Angeklagte H. sei "wegen seiner Nähe zum Erwachsenen bezüglich der Strafzumessung nicht anders zu beurteilen, als der Mitangeklagte G., und zwar auch bezüglich der weiter vorgeworfenen vorsätzlichen Körperverletzung" (UA S. 17).
Die Urteilsgründe verhalten sich weder zu der Frage, aus welchen Gründen gemäß § 17 Abs. 2 JGG auf eine Jugendstrafe zu erkennen ist, noch dazu, warum die verhängte Jugendstrafe von vier Jahren und zwei Monaten das erzieherisch gebotene Mittel ist, um auf den Angeklagten Haase einzuwirken. Trotz der vom Bezirksgericht festgestellten Verhaltensauffälligkeiten seit der sechsten Klasse (UA S. 3) und der Mitteilung, es sei seit 1988 zu Straftaten gekommen (UA S. 4), versteht sich das Vorliegen schädlicher Neigungen (vgl. BGHR JGG § 17 II, schädliche Neigungen 1 bis 4) nicht von selbst. Ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, bedarf ebenso wie die Bejahung der Schwere der Schuld einer nachprüfbaren tatrichterlichen Entscheidung, die die Voraussetzung für die Findung des im Einzelfall erzieherisch gebotenen Strafmaßes (vgl. BGHR JGG § 18 II Erziehung 2 bis 6) ist. Dabei sind die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur insoweit von Bedeutung, als darin die Bewertung des Tatunrechts insbesondere in solchen Fällen zum Ausdruck kommt, die sich im Erwachsenenstrafrecht als minder schwere Fälle darstellen würden (vgl. BGHR JGG § 18 I Satz 3 minder schwerer Fall 1 bis 3).
Die aufgezeigten Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des Strafausspruchs gegen den Angeklagten H. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß bei der gebotenen jugendrichterlichen Würdigung eine abweichende Jugendstrafe verhängt worden wäre.
Harms
Schäfer
Häger
Nack