Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.09.1988, Az.: BVerwG 9 CB 38.88
Verfahren; Grundsatz der Öffentlichkeit; Mündliche Verhandlung; Beweisaufnahme; Parteiöffentlichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.09.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 CB 38.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 12425
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Kassel - 25.10.1983 - AZ: VI/3 E 7423/82
- VGH Hessen - 28.03.1988 - AZ: 12 UE 376/84
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NVwZ-RR 1989, 167-168 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens gilt nur für die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht; in der Beweisaufnahme durch den beauftragten Richter ist nur Parteiöffentlichkeit geboten.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. September 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und Hien
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. März 1988 und die Revision des Klägers gegen dieses Urteil werden unter Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Dem Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe konnte nicht entsprochen werden, weil die Rechtsmittel aus den nachstehenden Gründen ohne Aussicht auf Erfolg sind (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
II.
Mit der Beschwerde beruft sich der Kläger zwar auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Beschwerde legt aber nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dar, daß und in welcher Hinsicht die Zulassung der Revision dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben könnte, eine bisher noch offene Frage des revisiblen Rechts zu klären. Die Ausführungen der Beschwerde richten sich gegen die vier jährige Dauer des Berufungsrechtszugs, in dessen Verlauf nach Ansicht des Klägers auch einem nicht rechtskräftigen, dem Asylbegehren stattgebenden erstinstanzlichen Urteil eine Schutzwirkung zukomme, die es gebiete, nach Ablauf einer für die Bearbeitung der Berufung angemessenen Zeitspanne nicht mehr zu Lasten des Berufungsbeklagten zu entscheiden. Diese Darlegungen führen offensichtlich nicht auf eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, denn jede Prozeßpartei, die zunächst obsiegt, muß damit rechnen, daß das Berufungsgericht die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung abändert (vgl. §§ 128, 129 VwGO). Das gilt entgegen der Ansicht der Beschwerde unabhängig von der Verfahrensdauer und auch dann, wenn dem Berufungsgericht keine anderen Erkenntnismittel zur Verfügung stehen als die erneute Anhörung des Asylbewerbers.
III.
Die ohne Zulassung eingelegte Revision ist ebenfalls unzulässig und daher gemäß § 144 Abs. 1 VwGO zu verwerfen.
Die zulassungsfreie Revision kann gemäß § 133 VwGO nur auf einen der in dieser Vorschrift abschließend aufgezählten wesentlichen Mangelndes Verfahrens gestützt werden. Ein solcher Mangel kommt von vonherein nicht in Betracht, soweit der Kläger beanstandet, er sei anläßlich seiner Parteivernehmung vor dem beauftragten Richter in den frühen Nachmittagsstunden des 25. Februar 1988 "überfordert" gewesen.
Aber auch soweit die Revision rügt, es sei bei dieser Beweisaufnahme der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens nicht gewahrt gewesen, trägt sie keine Tatsachen vor, aus denen, ihre Richtigkeit unterstellt, der in § 133 Nr. 4 VwGO aufgeführte Verfahrensmangel folgt. Der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens gilt gemäß § 169 GVG i.V.m. § 55 VwGO nur für die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht (vgl. Kissel, Gerichtsverfassungsgesetz, § 169 GVG Rdnr. 11; Kopp, VwGO § 55 Rdnr. 4). Nicht öffentlich sind dagegen die Verhandlungen vor dem Vorsitzenden und dem beauftragten Richter nach § 87 Satz 2, § 96 Abs. 2 VwGO. Wird - wie hier - die Beweisaufnahme einem Mitglied des Gerichts übertragen, so gebietet der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebung, den Beteiligten zu gestatten, der Beweisaufnahme beizuwohnen (§ 97 VwGO, § 357 ZPO). Die Revision räumt ausdrücklich ein, daß die Parteiöffentlichkeit bei der am 25. Februar 1988 im Dienstzimmer des Berichterstatters erfolgten Vernehmung des Klägers gewahrt war. Die Auffassung des Klägers, es hätte darüber, hinaus die Öffentlichkeit allgemein hergestellt werden müssen, bevor nach der Beweisaufnahme die Frage eines Einverständnisses der Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erörtert wurde, geht fehl. Denn auch insoweit stellt der Termin vor dem beauftragten Richter eben nicht die im Sinne von § 133 Nr. 4 VwGO dem Urteil zugrunde liegende mündliche Verhandlung des erkennenden Gerichts (§ 169 GVG) dar, für die wie für die Urteilsverkündung der Öffentlichkeitsgrundsatz uneingeschränkt gilt.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Säcker
Hien