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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.11.2004, Az.: BVerwG 5 CN 2/03

Erforderlichkeit der Bekanntmachung von Verwaltungsvorschriften mit unmittelbarer Außenwirkung gegenüber Dritten; Anforderungen an die Bekanntmachung; Rechtscharakter von Verwaltungsvorschriften und deren Überprüfung mittels einer Normenkontrolle; Berechnung der Pauschalbeträge für die Sozialhilfe auf der Grundlage statistischer Daten oder Erfahrungswerte

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.11.2004
Aktenzeichen
BVerwG 5 CN 2/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 28974
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 15.05.2003 - AZ: VGH 12 N 02.2189

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Verwaltungsvorschriften mit unmittelbarer Außenwirkung gegenüber Dritten sind bekannt zu machen.

  2. 2.

    Für die Bekanntgabe ist eine selektive, erläuternde Wiedergabe des Inhalts der Verwaltungsvorschrift nicht ausreichend.

(wieUrteil vom 25. November 2004 - BVerwG 5 CN 1.03)

In der Normenkontrollsache hat
der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 2004
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Rothkegel, Dr. Franke und Prof. Dr. Berlit
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Mai 2003 wird aufgehoben. Die Ausführungsbestimmungen der Antragsgegnerin in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung ihres Stadtrates vom 3. Juli 2002 über die Pauschalierung der Hilfe zum Lebensunterhalt ab dem 1. April 2002 werden für nichtig (1) erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter:
BVerwG - 25.11.2004 - AZ: 5 CN 1.03

(1) Red. Anm.:

"nichtig" korrigiert durch "unwirksam" (siehe Verknüpfung zum Korrekturbeschluss am Ende des Dokuments)