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§ 65a KWG LSA - Versicherungen an Eides statt

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Amtliche Abkürzung
KWG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.13

Soweit in diesem Gesetz eine Zuständigkeit zur Abnahme von Versicherungen an Eides statt begründet ist, ist das jeweilige Wahlorgan Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.