§ 19 BestattG - Anforderungen an Friedhöfe
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)
- Amtliche Abkürzung
- BestattG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2128-2
(1) Friedhöfe sind so anzulegen, zu gestalten und zu betreiben, dass sie den Grundsätzen der Würde und Achtung vor den verstorbenen Personen entsprechen.
(2) Friedhöfe müssen so beschaffen sein, dass sie dem Friedhofszweck, den Erfordernissen des Gewässerschutzes und der öffentlichen Sicherheit, insbesondere der Gesundheit, entsprechen; sie dürfen sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts nicht widersprechen. Erdbestattungen dürfen nur auf Böden vorgenommen werden, die zur Leichenverwesung geeignet sind und die Fähigkeit haben, die Verwesungsprodukte ausreichend vom Grundwasser und der Außenluft fernzuhalten. Genehmigungserfordernisse nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(3) Bestattungswälder sind solche Friedhöfe, auf denen ausschließlich Asche in biologisch abbaubaren Urnen im Wurzelbereich von Bäumen oder anderen Pflanzen beigesetzt werden. Ein Bestattungswald darf über naturnahe Gedenkstätten, die der Allgemeinheit zugänglich sind und die dem Charakter des Waldes weder in ihrer Ausgestaltung noch in ihrer Anzahl entgegenstehen, verfügen. Weitere friedhofstypische Merkmale, wie insbesondere Grabgebäude, Grabmale oder Grabumfassungen sind nicht zulässig. Er muss öffentlich zugänglich sein, öffentlich-rechtliche Vorschriften oder öffentliche sowie private Belange dürfen nicht entgegenstehen und die Nutzungsdauer muss grundbuchrechtlich gesichert sein. Die Vorschriften des Landeswaldgesetzes bleiben unberührt.