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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.04.1998, Az.: 2 StR 95/98

Änderung eines Schuldspruchs wegen Rechtfertigung von Tateinheit bei Zusammenfallen von beendeter Geldfälschung und versuchten Betrug mit dem Führen und der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Selbstladekurzwaffe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.04.1998
Aktenzeichen
2 StR 95/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 18006
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kassel - 11.11.1997

Verfahrensgegenstand

Geldfälschung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 3. April 1998
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 11. November 1997 wie folgt geändert:

    Der Angeklagte Ö. ist schuldig der Geldfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug sowie mit unerlaubtem Führen und mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe.

    Er wird zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung (Einzelfreiheitsstrafe: zwei Jahre), versuchten Betruges (Einzelfreiheitsstrafe: ein Jahr und neun Monate), sowie wegen "Verstoßes gegen das Waffengesetz" (= Führen und Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Selbstladekurzwaffe in Tateinheit: Einzelfreiheitsstrafe: neun Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt.

2

Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

3

Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist das Vorgehen des Angeklagten als eine einzige Tat im Rechtssinne, nicht als drei in Tatmehrheit stehende Taten anzusehen. Denn die Beendigung der Geldfälschung und der versuchte Betrug fallen mit dem Führen und der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Selbstladekurzwaffe zusammen, was die Annahme von Tateinheit rechtfertigt (vgl. BGHR WaffG § 53 Abs. 3 Konkurrenzen 3 und 4; StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 6, 14, 15 und 27).

4

Der Senat hat den Schuldspruch dementsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Es ist auszuschließen, daß der geständige Angeklagte sich bei einem entsprechenden Hinweis anders als geschehen hätte verteidigen können.

5

Einer Aufhebung der Sache im Strafausspruch bedarf es nicht. Denn die vom Landgericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafe kann als Einzelstrafe bestehen bleiben. Das Unrecht der Tat und die Schuld des Angeklagten werden nämlich durch die andere Sicht der Konkurrenzen nicht berührt, so daß der Senat ausschließen kann, daß die Strafkammer eine niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte.

Jähnke
Niemöller
Detter
Bode
Otten