Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.02.1982, Az.: X ZR 61/80
„Verteilergehäuse“
Nichtigerklärung eines Patents; Anmeldung eines Patents Verteilergehäuse mit einem Steckdoseneinsatz; Nichtvorliegen einer erfinderischen Leistung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.02.1982
- Aktenzeichen
- X ZR 61/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12220
- Entscheidungsname
- Verteilergehäuse
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BPatG - 16.04.1980
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 83, 83 - 87
- GRUR 1982, 406 "Verteilergehäuse"
- MDR 1982, 666 (Kurzinformation)
- NJW 1982, 2067-2068 (Volltext mit amtl. LS) "Verteilergehäuse"
Verfahrensgegenstand
Verteilergehäuse
Prozessführer
Firma E.-B., Inhaberin Kauffrau Elisabeth B., E. F., B. weg ..., K.,
Prozessgegner
Firma A. M. Anlagengesellschaft, K.
gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Dipl.-Ing. Dieter M. L.straße ..., L., und Kaufmann Walter M., Am E., K.,
Amtlicher Leitsatz
Ein Merkmal, das nur aus der Patentzeichnung ersichtlich ist, ist im allgemeinen auch dann nicht als zur Erfindung gehörig offenbart, wenn die Patentzeichnung nur eine einzige Ausführungsform zeigt (Ergänzung zu BGH GRUR 1967, 241, 243/244 - Mehrschichtplatte; 1967, 585, 586 - Faltenrohre).
In der Patentnichtigkeitssache
hat der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Professor Ballhaus und
die Richter Dr. Bruchhausen, Dr. Windisch, Dr. Hesse und von Albert
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats I) des Bundespatentgerichts vom 16. April 1980 abgeändert.
Das Patent 1 790 263 wird für nichtig erklärt.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des am 6. Februar 1968 angemeldeten, nach einem Einspruchsbeschwerdeverfahren erteilten Patents 1 790 263 (Streitpatents), dessen Anspruch 1 lautet:
"Verteilergehäuse mit einem Steckdoseneinsatz, z.B. einem mehrpoligen Wandsteckdoseneinsatz mit Schutzkontakt, zum Durchschleifen von elektrischen Leitungen mit einer oder mehreren in dem Gehäuse zum Fixieren der Leitungen angeordneten Klemmen, dadurch gekennzeichnet, daß der Gehäuseboden (4) einen Montagesockel (6) für den Steckdoseneinsatz (7) aufweist und dazu der Montagesockel (6) ein oder mehrere Nuten (8) und der Steckdoseneinsatz (7) einen Dosenfuß (9) mit ein oder mehreren in die Nuten (8) einsteckbaren Federn (10) besitzt oder umgekehrt."
Wegen der Patentansprüche 2 bis 4 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.
Die Klägerin hat unter Hinweis auf eine Reihe von vorveröffentlichten Druckschriften geltend gemacht, dem Gegenstand des Streitpatents fehle die Erfindungshöhe. Sie hat die Nichtigerklärung des Streitpatents beantragt.
Das Bundespatentgericht hat die Klage abgewiesen.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung und beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und das Streitpatent für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt
die Zurückweisung der Berufung,
hilfsweise
mit der Maßgabe, daß in der ersten Zeile des Patentanspruchs 1 zwischen den Worten "mit einem" und "Steckdoseneinsatz" der Ausdruck "gegenüber dem Gehäuseboden schräggestellten" eingefügt wird.
Sie hat ein Gutachten von Professor Dr.-Ing. Karl Walter Bonfig, Kreuztal, vorgelegt.
Professor Dr.-Ing. Karl-Heinz Schröder von der Fachhochschule Bochum hat als gerichtlicher Sachverständiger ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung ergänzt und erläutert hat.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat Erfolg.
I.
Das Streitpatent betrifft ein Verteilergehäuse mit einem Steckdoseneinsatz, z.B. einem mehrpoligen Wandsteckdoseneinsatz mit Schutzkontakt, zum Durchschleifen von elektrischen Leitungen mit einer oder mehreren in dem Gehäuse zum Fixieren der Leitungen angeordneten Klemmen.
In der Streitpatentschrift sind verschiedene Ausführungsformen von Verteilergehäusen zum Durchschleifen von elektrischen Leitungen, sogenannten Abzweig- oder Verteilerdosen, geschildert, denen sämtlich der Nachteil zugeschrieben wird, daß sie nicht auch als Steckdosen eingesetzt oder umgerüstet werden könnten (Sp. 1 Z. 43 - Sp. 2 Z. 6).
Weiter heißt es, es seien allerdings auch Verteilergehäuse mit einem Unterkasten und aufgesetztem Steckdoseneinsatz bekannt, welche nicht nur zum Durchschleifen von elektrischen Leitungen dienten, sondern zugleich auch die Funktion einer Steckdose erfüllen könnten. Bei derartigen Verteilergehäusen besäßen die Unterkästen in ihrem Randbereich besondere Festigkeitsflansche zum Aufschrauben der Steckdoseneinsätze, welche dazu in einem deckelartigen, den Unterkasten ganzflächig überdeckenden und ähnliche Befestigungsflansche aufweisenden Gehäuse untergebracht seien. Das führe zu verhältnismäßig komplizierter und materialaufwendiger Bauweise. Ferner verlange die Montage bzw. Demontage der zusätzlich vorgesehenen Steckdoseneinsätze umständliche Manipulationen.
Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verteilergehäuse zum Durchschleifen von elektrischen Leitungen und mit einer Steckdose zu schaffen, welches unter Berücksichtigung einfacher und materialsparender Bauweise eine extrem leichte Montage bzw. Demontage des zusätzlich vorgesehenen Steckdoseneinsatzes in dem Verteilergehäuse ermöglicht (Sp. 2 Z. 24-30).
Zur Lösung wird gemäß Anspruch 1 des Streitpatents ein Verteilergehäuse mit Steckdoseneinsatz mit folgenden Merkmalen vorgeschlagen:
- (1)
Im Gehäuse sind eine oder mehrere Klemmen angeordnet.
- (2)
Der Gehäuseboden weist (innen) einen Montagesockel für den Steckdoseneinsatz auf.
- (3)
Zur Befestigung des Steckdoseneinsatzes auf dem Montagesockel dienen
- (a)
eine Nut oder mehrere Nuten im Sockel und
- (b)
ein oder mehrere federartige Elemente am Fuß des Steckdoseneinsatzes.
- (4)
Wahlweise können die Befestigungselemente umgekehrt (entgegengesetzt) zugeordnet sein.
II.
Bedenken gegen die technische Brauchbarkeit des so gekennzeichneten Gegenstandes gemäß Anspruch 1 des Streitpatents bestehen nicht. Nach ihrem Wortlaut erfaßt die patentgemäße Lehre Verteilergehäuse mit Steckdoseneinsatz für alle Verwendungszwecke, also sowohl für die Hausinstallation als auch für den Einsatz in industriellen Starkstromanlagen. Der Anspruchswortlaut gibt für die Anordnung und Ausgestaltung der Nut/Feder-Verbindung über die Angaben zur Lagebestimmung (am Gehäuseboden, am Einsatzfuß) hinaus keinen Hinweis, so daß es dem Fachmann überlassen bleibt, aufgrund seines allgemeinen Fachwissens entsprechend dem von ihm ins Auge gefaßten Verwendungszweck die ihm geeignet erscheinenden konstruktiven Maßnahmen zu treffen. Soweit in dem Patentanspruch 1 keine Angaben über die Sicherung des Steckdoseneinsatzes gegen ein unbeabsichtigtes Lösen der Steckverbindung bei hoher Zugbeanspruchung, wie sie insbesondere an mehrpoligen Kraftsteckdosen auftreten kann, enthalten sind, kann der Fachmann - wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat - erkennen, auf welche Weise er vorgehen muß, um die Steckverbindung zu sichern. Bei einer Steckdose für die übliche Hausinstallation kann es dafür schon ausreichen, eine Nut/Feder-Verbindung mit genügend festem Sitz vorzusehen. Für Kraftstrom- und Starkstromanlagen mit wesentlich höherer Zugbeanspruchung des Steckdoseneinsatzes muß der Fachmann mit Rücksicht auf die zu erwartenden Schwierigkeiten hinsichtlich der in erster Linie durch die Reibungskräfte bestimmten Festigkeit der Nut/Feder-Verbindung besondere Maßnahmen zur Sicherung des Steckdoseneinsatzes treffen, wenn er dazu nicht auf die im Anspruch 3 des Streitpatents vorgeschlagene Ausführungsform mit verschraubtem Steckdoseneinsatz zurückgreifen will. Dafür bietet sich ihm aufgrund seines Fachwissens insbesondere auch eine räumliche Anordnung der Nut/Feder-Verbindung an, bei der - entsprechend der Patentzeichnung - die Steckrichtung von der Richtung der am Steckdoseneinsatz betriebsüblich auftretenden Wirkkräfte verschieden ist. Daß der Fachmann mit dem Lösungsvorschlag gemäß Anspruch 1 des Streitpatents auf diese Weise zu einer auch für Kraftstromanlagen brauchbaren Ausführungsform eines Verteilergehäuses mit Steckdoseneinsatz gelangen kann, hat der gerichtliche Sachverständige bestätigt und die Klägerin nicht in Abrede gestellt. Von der technischen Brauchbarkeit der Lehre gemäß Anspruch 1 des Streitpatents ist daher auszugehen.
III.
Dem Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents fehlten am Anmeldetage weder die Neuheit noch die technische Fortschrittlichkeit. In keiner der entgegengehaltenen Vorveröffentlichungen ist ein Installationsgerät der in Rede stehenden Art mit sämtlichen Merkmalen des Gegenstandes des Streitpatents vorbeschrieben, der sich durch eine erleichterte Montage des (Steckdosen) Einsatzes auszeichnet. Das wird von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen und ist auch sonst ersichtlich.
IV.
Dem Streitpatent in der erteilten Fassung des Anspruchs 1 liegt jedoch keine erfinderische Leistung zugrunde. Als Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Senat die Überzeugung gewonnen, daß es keiner das Können eines Durchschnittsfachmanns übersteigenden Leistung bedurfte, um von dem Stand der Technik zu der Lehre des Streitpatents zu gelangen, wenn als mit dem Entwurf und der Konstruktion von Elektroinstallationsgeräten befaßter Fachmann ein gelernter Elektro-Installateur mit guter Qualifikation in Betracht gezogen wird, der sich auch auf den Gebieten des Konstruierens und der Kunststofftechnik weitergebildet hat.
1.
Es kann zwar davon ausgegangen werden, daß die von der Klägerin vorgelegten Vorveröffentlichungen, die keine Steckverbindung vorsehen, weder einzeln noch in der Zusammenschau dem Fachmann unmittelbar eine Anregung geben konnten, bei einem Installationsgerät einen betriebsüblich durch Druck- und Zugkräfte beanspruchten (Steckdosen) Einsatz allein mittels einer Nut/Feder-Steckverbindung zu befestigen. Dies gilt nicht nur für die im Erteilungsverfahren berücksichtigte und der Fassung des Oberbegriffs des Hauptanspruchs zugrunde liegende Steckdose mit Unterkasten gemäß dem Prospekt der Firma Berg, Mannheim, aus dem Jahre 1957 in Verbindung mit der im Einspruchsverfahren dazu vorgelegten Konstruktionszeichnung Nr. 30 265 a vom 20. Juni 1955, sondern insbesondere auch für die weiteren, ebenfalls zum Bereich der Niederspannungs-Installationsgeräte gehörenden Vorrichtungen, nämlich den wasserdichten Installationsapparat gemäß der deutschen Patentschrift 526 002 (1931), die Abzweigdose gemäß der deutschen Patentschrift 644 719 (1937), die gekapselte elektrische Steckvorrichtung aus der deutschen Patentschrift 678 914 (1939), ferner für das Installationsgerät mit einem auswechselbaren Einsatz gemäß der deutschen Patentanmeldung A 11 189 (1954) und die Kraftsteckdose gemäß dem deutschen Gebrauchsmuster 1 880 778 (1963) sowie die gekapselte elektrische Steckvorrichtung und die Kragensteckdose, wie sie in den Unterlagen der deutschen Gebrauchsmuster 1 650 359 (1953) und 1 902 073 (1964) beschrieben sind. Bei allen diesen Geräten ist der Steckdoseneinsatz oder der diesem vergleichbare Teil mit dem Gehäuse- oder Bodenteil verschraubt und dadurch fest verbunden und gegenüber einer Zugbeanspruchung gehalten und gesichert. Das gleiche gilt für die aus der US-Patentschrift 2 828 394 (1958) bekannte universelle Anschlußdose und für die elektrische Mehrfach-Montagevorrichtung gemäß der französischen Patentschrift 1 322 784 (1963) sowie die Steckdose mit Schutzkontakt (= contact protecteur), wie sie Gegenstand der belgischen Patentschrift 447 325 (1942) ist. Schließlich wird auch bei der Unterputz-Abzweigdose gemäß der schweizerischen Patentschrift 310 616 (1955) der die Klemmen d tragende Isolierkörper e, der einem Einsatzteil vergleichbar ist, im Dosenkörper a festgeschraubt.
2.
Es mag auch sein, daß die Lehre des Streitpatents von den übrigen Vorveröffentlichungen, die Niederspannungs-Installationsgeräte beschreiben, bei denen in der einen oder anderen Weise von einer Steckverbindung Gebrauch gemacht ist, nicht unmittelbar nahegelegt worden ist.
a)
Die deutsche Auslegeschrift 1 121 155 aus dem Jahre 1962 betrifft eine elektrische Anschlußdose mit einem Schalter- oder Steckdoseneinsatz, die eine Art Steckverbindung aufweist, bestehend aus den konischen Bolzen 28 am Bodenteil und den Bohrungen 29 im Einsatzteil. Nach der Beschreibung dienen diese Bestandteile zum leichten Einsetzen des Steckdoseneinsatzes (Sp. 1 Z. 32-41; Sp. 3 Z. 18 - 20). Dieser Hinweis allein läßt keinen sicheren Schluß zu, ob mit dieser Steckverbindung - wie die Beklagte meint - lediglich eine leichte Zentrierung oder Positionierung erreicht werden soll oder ob der Steckdoseneinsatz mit Hilfe dieser Steckverbindung auch befestigt werden kann. Der gerichtliche Sachverständige geht davon aus, daß der Steckdoseneinsatz auf diese Weise gehalten, zusätzlich jedoch mit Hilfe des Deckels 11 oder einer Schraube 30 befestigt werde (S. 9 GutA). Diesem Verständnis der Auslegeschrift ist zuzustimmen.
Dabei ist zu berücksichtigen, daß wegen der Konizität der Bolzen 28 ohne entsprechende Anpassung der Bohrungen 29 beim Aufstecken des Steckdoseneinsatzes nur in geringem Maße eine Flächenberührung stattfindet, und eine solche Steckverbindung deshalb - wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat - als nicht geeignet erscheint, um die betriebsüblich an einer Steckdose auftretenden Druck- und Zugkräfte aufnehmen zu können. Dies spricht dafür, daß der Hinweis auf das leichte Einsetzen vom Fachmann als ein Hinweis auf die Funktion dieser Steckverbindung als Zentrier- oder Positionierhilfe verstanden wird. Eine Nut/Feder-Verbindung ist nicht in Betracht gezogen worden. Die deutsche Auslegeschrift 1 121 155 konnte dem Fachmann daher nicht ohne weiteres eine Anregung geben, die Befestigung des Steckdoseneinsatzes allein über eine Steckverbindung vorzusehen und dazu eine Nut/Feder-Verbindung zu wählen.
b)
Bei dem in der deutschen Auslegeschrift 1 221 703 aus dem Jahre 1966 beschriebenen Stecker für bewegliche elektrische Leitungen befindet sich an dem Deckel 9 der - hohle - Haltezapfen 11, der mit Preßsitz in die Haltebuchse 7 eingreift; dadurch wird der Deckel am Gehäuse gehalten. Diese nahezu unlösbare Steckverbindung besitzt zwar eine andere (Halte) Charakteristik als die bei dem Gegenstand des Streitpatents verwendete, sie dient aber der alleinigen Befestigung eines Teiles der Vorrichtung, der allerdings bei der konstruktiven Ausgestaltung, wie sie in Spalte 4, Zeilen 34 bis 37, beschrieben ist, den betriebsüblich am Stecker auftretenden Druck- und Zugkräften nicht in nennenswertem Umfang ausgesetzt ist (vgl. auch Abb. 1 u. 3). Eine unmittelbare Anregung in Richtung auf die Lehre gemäß Anspruch 1 des Streitpatents ist für den Fachmann auch dieser Vorveröffentlichung nicht ohne weiteres zu entnehmen.
c)
Schließlich ist in der deutschen Auslegeschrift 1 193 571 aus dem Jahre 1965 eine durch Druck herstellbare Befestigung einer flachen Abdeckung an einem elektrischen Installationsgerät beschrieben. Dabei geht es um die Möglichkeit, durch eine Zapfen-Steckverbindung mit größerer Länge bei verschieden tief in die Wand eingesetzten Installationsgeräten die Lage der Abdeckung der Wand anpassen zu können (Sp. 2 Z. 12-25). Diese Verbindung ist nicht in der Lage, die beim Ziehen eines Steckers erforderlichen Kräfte aufzunehmen. Zu der Lösung gemäß dem Streitpatent, einen Steckdoseneinsatz mit Hilfe einer Nut/Feder-Verbindung an einem Sockelteil zu befestigen, vermochte diese Druckschrift den Fachmann nicht ohne weiteres hinzuführen.
3.
Bei der Prüfung des Streitpatents auf Erfindungshöhe kann indessen neben den genannten Druckschriften die allgemeine technische Entwicklung auf dem Gebiet der Spritzgußtechnik allgemein und dem der Kunststoffe und ihrer Verarbeitung nicht außer acht gelassen werden. Denn die patentgemäße Lehre setzt erkennbar vor allem das Vorhandensein hochfester und schlagzäher Kunststoffe ebenso voraus wie die Möglichkeit, Spritzgußteile in großen Stückzahlen, zugleich aber mit geringen Toleranzen herstellen zu können, um bei rationeller Arbeitsweise die erforderliche Festigkeit und Paßgenauigkeit zu gewährleisten. Beide Voraussetzungen sind in der Bundesrepublik Deutschland erst seit den 60er Jahren gegeben. Von diesem Zeitpunkt an lag es im Rahmen des Könnens eines Durchschnittsfachmanns, eine bisher durch Verschrauben bewirkte Befestigung bei Kunststoffteilen allgemein durch eine paßgenaue Steckverbindung mit hoher Stabilität gegen auftretende Druck- und Zugkräfte zu ersetzen. Bei Bauteilen, bei denen eine solche Steckverbindung keinen großen (Zug) Kräften ausgesetzt war, wurde von dieser Möglichkeit gerade auch bei aus Kunststoff gefertigten Installationsgeräten entsprechend dem Stand der Technik schon Gebrauch gemacht.
So ist bei dem Stecker gemäß der deutschen Auslegeschrift 1 221 703 der Deckel 9 allein mittels einer Steckverbindung am Gehäuse befestigt, ferner ist in der deutschen Auslegeschrift 1 193 571 eine Steckverbindung Hülse/Zapfen für die Abdeckung vorgesehen. Dabei kann im Rahmen der Prüfung des Streitpatents auf Erfindungshöhe nicht darauf abgestellt werden, daß es sich bei diesen Geräten nicht um Verteilergehäuse handelt. Denn zum Arbeitsgebiet des hier in Betracht zu ziehenden Durchschnittsfachmanns sind alle Vorrichtungen aus dem Bereich der Niederspannungs-Installationstechnik zu rechnen.
Die im Anspruch 1 des Streitpatents allgemein und umfassend vorgeschlagene Maßnahme, eine bestimmte Steckverbindung zur Befestigung des Steckdoseneinsatzes auf dem Gehäuseboden vorzusehen, kann bei dieser Sachlage sowohl für sich gesehen als auch im Zusammenhang mit der Anordnung eines besonderen Montagesockels, die sich als konstruktive Voraussetzung nahezu von selbst aufdrängt, nur als eine im Bereich des allgemeinen Fachkönnens liegende technische Verbesserung, nicht aber als eine schutzfähige Erfindung gewertet werden.
Der gerichtliche Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, die Lehre des Streitpatents sei als eine erfinderische Leistung zu bewerten, weil es im Stand der Technik für den vorgeschlagenen Lösungsweg keine direkte Anregung gegeben habe. Er hat dies unter anderem daraus gefolgert, daß sich dem Fachmann eine Schwalbenschwanz- oder Haken/Öse-Steckverbindung wegen der besseren Sicherung gegen ein Lösen eher angeboten hätte als eine Nut/Feder-Verbindung. Da der Sachverständige bei seiner Beurteilung, wie seine Ausführungen im schriftlichen Gutachten erkennen lassen, nicht von einem Gegenstand ausgegangen ist, der ausschließlich die im Patentanspruch 1 aufgeführten Merkmale besitzt, sondern seine Überlegungen erkennbar in der allein in der Patentzeichnung dargestellten Ausführungsform und damit in Merkmalen ihre Stütze finden, die - wie noch auszuführen sein wird - für die Beurteilung der Patentfähigkeit nicht herangezogen werden dürfen, vermag der Senat dem Gutachter im Ergebnis nicht zuzustimmen.
Der Umstand, daß für die Befestigung von auf Zug beanspruchten Bauteilen von Installationsgeräten auch noch in den Veröffentlichungen nach 1955 stets eine Verschraubung der Einsätze mit dem Montagesockel im Gehäuse vorgesehen worden ist (vgl. deutsche Gebrauchsmuster 1 650 359, 1 880 778 u. 1 902 073 - (Kraft) Steckdosen; französische Patentschrift 1 322 784 - Montagevorrichtung; belgische Patentschrift 447 325; schweizerische Patentschrift 310 616), läßt für sich nicht den Schluß auf ein entsprechendes allgemeines Vorurteil zu, das mit dem Lösungsvorschlag des Streitpatents überwunden worden ist. Der gerichtliche Sachverständige hat dargelegt, daß es vor dem Anmeldetage des Streitpatents keine allgemeinen technischen Vorurteile gegeben hat, die den Fachmann von einer Lösung in Form der Nut/Feder-Verbindung abgelenkt hätten (S. 20 GutA). Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Schraubverbindung zwischen dem Steckdoseneinsatz und dem Sockelteil in diesen Fällen aus Sicherheitsgründen beibehalten worden ist und weil sich auf diese Weise zuverlässiger die in den VDE-Vorschriften im Hinblick auf Berührungsschutz und Betriebssicherheit geforderten Prüfbedingungen erfüllen (vgl. VDE 0620/1.57 - Vorschrift für Steckvorrichtung bis 750 Volt 100 Ampere) und damit die Berechtigung zur Führung des VDE-Zeichens erreichen lassen.
Aus diesen Gründen vermag der Senat den vom Bundespatentgericht hervorgehobenen Umstand, daß auch nach dem Zweiten Weltkrieg, als Kunststoffe allgemein verwendet wurden, gleichwohl noch auf komplizierte Steck- und Schraubverbindungen zurückgegriffen worden sei (S. 7 NiU), nicht als ein ausreichendes Indiz für das Vorliegen von Erfindungshöhe zu werten, auch nicht unter Berücksichtigung der großen Fertigungszahlen, die für Geräte der hier in Rede stehenden Art erreicht werden und die sie als Massenartikel ausweisen.
V.
Die von der Beklagten hilfsweise angeregte Neufassung des Patentanspruchs 1 ist nicht zulässig. Die Aufnahme eines Merkmals, daß der Steckdoseneinsatz gegenüber dem Gehäuseboden schräggestellt ist, in den Patentanspruch verbietet sich, weil dieses Merkmal lediglich in der Patentzeichnung dargestellt ist, aber weder in den Ansprüchen noch in der Beschreibung des Streitpatents eine Stütze findet (BGH GRUR 1967, 476 - Dampferzeuger). Der Senat hält für das hier anzuwendende Recht (§ 26 PatG 1968) an dem Grundsatz fest, daß ein Merkmal in die Patentansprüche nur dann nachträglich aufgenommen und die Kombination mit dem darauf bezogenen zusätzlichen Merkmal zum Gegenstand des Streitpatents gerechnet werden kann, wenn es in der Patentschrift als zur Erfindung gehörig beschrieben ist und diese Lösung von vorneherein deutlich als eine in Betracht kommende Lösung hervorgehoben war (BGH GRUR 1967, 241, 243/244 - Mehrschichtplatte; 1967, 585, 586 - Faltenrohre; Benkard/Rogge PatG GbmG 7. Aufl., § 22 PatG Rdn. 36). Ein Merkmal ist im allgemeinen dann nicht als zur Erfindung gehörig offenbart, wenn es nur aus der Patentzeichnung ersichtlich ist, auch wenn die Patentzeichnung nur eine einzige Ausführungsform zeigt.
Nach § 26 Abs. 1 PatG 1968 hat der Anmelder den Gegenstand in der Beschreibung genau, das heißt mit allen Merkmalen zu bezeichnen und in den Patentansprüchen anzugeben, was unter Schutz gestellt werden soll, gegebenenfalls unter Beifügung von Zeichnungen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats vermag dabei im Regelfall die Zeichnung, auch wenn darin die "Sprache des Technikers" zum Ausdruck kommt, einen entsprechenden Wortlaut im beschreibenden Teil der Patentschrift nicht zu ersetzen (GRUR 1967, 476 - Dampferzeuger). Im Wortlaut der Streitpatentschrift findet sich indessen kein Anhaltspunkt dafür, daß es als ein die patentgemäße Lehre kennzeichnendes, zumindest aber zu ihr gehöriges Merkmal angesehen worden ist, eine Kraftsteckdose mit einem gegenüber dem Gehäuseboden schräggestellten (geneigten) Steckdoseneinsatz zu versehen und die Nut/Feder-Steckverbindung gerade in der in der Patentzeichnung dargestellten Weise anzuordnen und auszugestalten.
In der Streitpatentschrift findet sich zur Anordnung, Ausgestaltung und Funktion der Nut/Feder-Verbindung nur der Hinweis, daß sich mit den - im Patentanspruch 1 vorgeschlagenen - Maßnahmen der Steckdoseneinsatz unmittelbar auf dem dafür vorgesehenen Montagesockel montieren lasse (Sp. 2 Z. 37-42). Dazu bedürfe es lediglich des Einsteckens des Steckdoseneinsatzes in den Montagesockel. Auf sonst erforderliche zusätzliche Befestigungsflansche oder mehrere Verschraubungen werde verzichtet (Sp. 2 Z. 42-46). Anschließend wird in der Streitpatentschrift auf die Ausgestaltung nach Patentanspruch 2 und die besonders sichere Befestigung mit Hilfe der Schraubverbindung gemäß Patentanspruch 3 hingewiesen. Die in Spalte 3, Zeilen 19 bis 21, angekündigte nähere "Erläuterung der Erfindung anhand einer lediglich ein Ausführungsbeispiel darstellenden Zeichnung" beschränkt sich auf die Aufzählung der Einzelmerkmale aus den Patentansprüchen und die Angaben zu den einzelnen Bezugsziffern.
Das Merkmal der Schrägstellung des Steckdoseneinsatzes läßt sich dem Patentanspruch 1 oder dem Text des Streitpatents auch nicht im Wege der Auslegung als zur Erfindung gehörig entnehmen. Die im kennzeichnenden Teil beschriebene Steckverbindung mit Hilfe von Nut und Feder gibt für sich keinen Hinweis in diese Richtung. Mit dem Begriff Nut/Feder-Verbindung wird in der Technik nur allgemein eine besondere Verbindung von Teilen durch einen in eine rinnenförmige Vertiefung (Nut) eingeschobenen dünnen leistenförmigen (Holz) Streifen bezeichnet, der auch an dem einen Teil "angearbeitet" sein kann (Lueger, Lexikon der Technik Bd. 11, Lexikon der Bautechnik 1966, S. 124; Bd. 10, S. 421/422; Meyers Lexikon der Technik und der exakten Naturwissenschaften 1970, 2. Bd., S. 893/894 u. 1833). Da zu den mehrpoligen Wandsteckdosen mit Schutzkontakt nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen auch die Schuko-Steckdosen für die Hausinstallation zu zählen sind, gibt auch dieser im Patentanspruch 1 und in der Beschreibung verwendete Begriff keinen Hinweis darauf, daß sich die Lehre des Streitpatents auf Geräte mit schräggestelltem Steckdoseneinsatz beziehen soll.
Es ist schließlich auch nicht ersichtlich, daß hier das Merkmal des schräggestellten Steckdoseneinsatzes sich aus der Patentzeichnung dem Fachmann von allein als zur Erfindung gehörig aufdränge (vgl. GRUR 1967, 746). Bei Verteilergehäusen mit mehrpoligem Steckdoseneinsatz allgemein ist es für den Fachmann nicht etwa selbstverständlich, den Steckdoseneinsatz stets gegenüber dem Gehäuseboden schräg anzuordnen. Die schräggestellte Anordnung wird - wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat - aber auch nicht ausnahmslos bei Geräten für Kraftstrominstallationen verwendet. Eine solche Anordnung ist nur dann erforderlich, wenn das Kabel einen großen Querschnitt aufweist und deshalb an der Steckereinführung ein Abknicken verhindert werden soll.
Wenn sowohl der gerichtliche Sachverständige als auch der Privatgutachter der Beklagten ihrer Beurteilung des Streitpatents in den schriftlichen Gutachten eine entsprechende Ausgestaltung des Patentgegenstandes zugrunde gelegt haben, rechtfertigt dies allein noch keinen sicheren Schluß in dieser Richtung. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, daß dazu die Kenntnis des von der Beklagten eingereichten Modells eines Verteilergehäuses mit schräg angeordnetem Steckdoseneinsatz beigetragen hat, bei dem die Funktionsweise und die Vorteile einer derart angeordneten Steckverbindung deutlich erkennbar sind, und zwar deutlicher als es in der Patentzeichnung der Fall ist.
Auch der Umstand, daß in allen drei Figuren der Patentzeichnung ausschließlich die Ausführungsform mit schräggestelltem Steckdoseneinsatz dargestellt ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Darstellungen beschränken sich nicht auf die Wiedergabe nur dieses einen Merkmals, sondern lassen noch eine Reihe von anderen Merkmalen des Patentgegenstandes erkennen, zudem sind sie nach der Beschreibung ausdrücklich auf "lediglich ein Ausführungsbeispiel" bezogen (Sp. 3 Z. 20).
VI.
Schließlich vermögen auch die in den Unteransprüchen 2 bis 4 enthaltenen Merkmale nichts zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit der Lehre des Streitpatents beizutragen. Die Ausgestaltung des Befestigungssockels und des Steckdosenfußes als Hohlteile (Patentanspruch 2) drängt sich dem Fachmann, wie der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten dargelegt hat, als materialsparende Maßnahme von selbst auf; bei der ferner vorgeschlagenen konstruktiven Ausgestaltung derart, daß der Steckdoseneinsatz nach dem Einstecken der Nut/Feder-Verbindung zur besonders sicheren Befestigung (Sp. 2 Z. 51-57) auf dem Befestigungssockel festgeschraubt werden kann (Patentansprüche 3 u. 4), wird dagegen lediglich von der aus dem Stand der Technik bekannten Befestigungsmöglichkeit - wenn auch mit einer etwas geänderten Zielrichtung - Gebrauch gemacht. Auch die konstruktiven Einzelheiten der Schraubverbindung lassen nichts erkennen, was den Vorschlag als eine überdurchschnittliche Leistung kennzeichnen könnte. Als eine selbständig oder im Zusammenhang mit dem Vorschlag gemäß Patentanspruch 1 erfinderische Leistung kann auch diese Lehre des Streitpatents daher nicht gewertet werden.
VII.
Auf die Berufung der Klägerin war somit das angefochtene Urteil abzuändern und das Streitpatent für nichtig zu erklären.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 110 Abs. 3 PatG in Verbindung mit § 91 ZPO.
Bruchhausen
Windisch
Hesse
von Albert