Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.11.1992, Az.: 1 StR 752/92
Feststellung des Namens eines V-Manns; Vorliegen einer Sperrerklärung; Berechtigung und Verpflichtung eines Gerichts zur selbstständigen Tätigkeit innerhalb der durch die Anklage gezogenen Grenzen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.11.1992
- Aktenzeichen
- 1 StR 752/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 17855
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kempten - 16.07.1992
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1993, 248 (Volltext mit red. LS)
- StV 1993, 113
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmittelimitaten
Prozessführer
Mehmet K. aus Ke. (Allgäu), geboren am ... 1946 in P. (Türkei)
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 17. November 1992
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 16. Juli 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Verurteilung des Angeklagten, der die ihm zur Last gelegte Tat bestreitet, ist im wesentlichen auf die durch Polizeibeamte in die Hauptverhandlung eingeführten Bekundungen eines in der Hauptverhandlung nicht vernommenen polizeilichen V-Manns gestützt.
Im Ergebnis zutreffend rügt die Revision, daß die Strafkammer hier nicht schon im Hinblick auf die Erklärungen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz, die Identität des V-Manns könne nicht preisgegeben werden (vgl. BGHSt 35, 82, 85 f. m.w.Nachw.), den V-Mann als unerreichbar (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) hätte ansehen dürfen. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß sich in den Verfahrensakten ein polizeilicher Vermerk befindet, wonach es sich "bei dem Wirt des (Ke. Lokals) "T." ... um die V. 1 (handelt)". Auf der Grundlage dieses Vermerks, dessen Vorhandensein in den Verfahrensakten im übrigen bei der Abgabe [siehe Hinweis] der Sperrerklärungen offensichtlich unberücksichtigt geblieben ist, hätte die Strafkammer in eigener Verantwortung Bemühungen entfalten müssen, den Namen des V-Manns festzustellen und seine Vernehmung in der Hauptverhandlung zu ermöglichen. Dies folgt daraus, daß das Gericht innerhalb der durch die Anklage gezogenen Grenzen zu einer selbständigen Tätigkeit berechtigt und verpflichtet ist, § 155 Abs. 2 StPO (BGHSt 35, 82, 85). Dementsprechend darf es auch dann, wenn eine Sperrerklärung vorliegt, einen aktenkundigen oder ihm sonst bekannt gewordenen Anhaltspunkt dafür, wie eine nach den Regeln der Strafprozeßordnung gebotene Beweiserhebung durchgeführt werden kann, nicht unberücksichtigt lassen.
Ulsamer
Brüning
Beyer
Wahl