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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.03.1976, Az.: II ZR 11/75

Schuldhafte Schlechterfüllung der Verpflichtungen aus einem Anstellungsvertrag; Unterlassen einer Abtretungsanzeige; Kenntnis des Sicherungscharakters einer Grundschuld

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.03.1976
Aktenzeichen
II ZR 11/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 12683
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 21.11.1974

Fundstellen

  • DB 1976, 1619 (Volltext mit amtl. LS)
  • DNotZ 1976, 740-741

Prozessführer

Bankdirektor a. D. Eberhard Z., H., Gr.

Prozessgegner

B.-K.-Bank AG in Liquidation,
vertreten durch die Liquidatoren Dr. Jur. Hans M. Kü. und Fritz Sch.-Pf., D., G.-Gl.-Straße ...

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Stimpel und
die Richter Fleck, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. November 1974 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger unterhielt bei der beklagten Bank ein Festgeldkonto, das zum 30. November 1970 unstreitig ein Guthaben von 53.281,79 DM auf wies. Mit Schreiben vom 19. November 1970 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß sie den Festgeldbetrag Wert 30. November 1970 auf das überzogene Gemeinschaftskonto der Herren Kr. und Me. übertragen und das Festgeldkonto in ihren Büchern löschen werde. Die Aufrechnungsbefugnis gegenüber dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Auszahlung des Guthabens begründet die Beklagte damit, daß der Kläger als ihr Angestellter gegen seine Pflichten verstoßen habe und ihr Ansprüche auf Herausgabe von Bestechungsgeldern und auf Schadensersatz zustünden. Außerdem könne der Kläger die Auszahlung auch deshalb nicht verlangen, weil er sich mit Schreiben vom 5. Juli 1969 an die Beklagte verpflichtet habe, "bis zum Abschluß der bankinternen Ermittlungen" über sein Termingeldkonto nicht zu verfügen; die Ermittlungen seien aber noch nicht abgeschlossen. Dieses Schreiben geht auf folgende Vorgänge zurück:

2

Der Kläger, 1961 als Kreditsachbearbeiter bei der Beklagten eingestellt und bis Juli 1969 - zuletzt als Direktor - bei ihr tätig, bearbeitete unter anderem das Kreditengagement Kr./Me. In einer Unterredung am 4. Juli 1969 offenbarte er dem Vorstand der Beklagten, daß er in der Zeit von 1964 bis 1969 von den Herren Kr. und Me. Zuwendungen von insgesamt etwa 320.000 DM erhalten habe. In dem erwähnten Schreiben, mit dem er auf die Unterredung zurückkam, versicherte er, während seiner Tätigkeit bei der Beklagten keine Handlungen vorgenommen zu haben, die dieser einen wirtschaftlichen Schaden erbracht hätten oder noch erbringen könnten.

3

Eine grobe Pflichtverletzung des Klägers, die zu einem Schaden von rund 230.000 DM geführt habe, sieht die Beklagte insbesondere darin, daß der Kläger eine der Beklagten abgetretene Forderung den Schuldnern nicht angezeigt hat: Gemäß Vorlage des Klägers an den Vorstand der Beklagten vom 14. Mai 1965 hatte die Gruppe Kr./Me. zum Erwerb von zwei Grundstücken einen Vorfinanzierungskredit von 2,5 Mio. DM erhalten. Nach der Weiterveräußerung der Grundstücke war der Kredit zunächst auf 1,2 Mio. DM zurückgeführt worden, für die verschiedene Grundpfandrechte als Sicherheit zur Verfügung standen. Außerdem trat die zur Gruppe Kr./Me. gehörende Bau- und Grundstücksgesellschaft mbH, Bad P. mit Erklärungen vom 1. Februar 1966 die Restkaufpreise aus der Weiterveräußerung der Grundstücke mit 400.000 DM und 500.000 DM an die Beklagte ab. Unstreitig hat der Kläger die Anzeige der Abtretung an die Grundstückserwerber nicht veranlaßt; sie erfolgte erst im Oktober 1969. Inzwischen hatten die Erwerber die Kaufpreisraten bereits an die Gruppe Kr./Me gezahlt, und damit seien diese Beträge, so macht die Beklagte geltend, für sie verloren.

4

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger den behaupteten Anspruch auf Auszahlung des Guthabens weiter.

Entscheidungsgründe

5

1.

Das Berufungsgericht bejaht einen Gegenanspruch der Beklagten, der höher sei als das Festgeldguthaben, dessen Auszahlung der Kläger verlangt. Dieser Gegenanspruch stehe der Beklagten infolge schuldhafter Schlechterfüllung der Verpflichtungen des Klägers aus dem Anstellungsvertrag zu. Aufgrund der Aussagen der Prokuristen der Beklagten Bi. und Dü. sei als erwiesen anzusehen, daß der Kläger, dem die Bearbeitung des Kreditengagements Kr./Me. (Bau- und Grundstücksgesellschaft Kl.straße ... mbH) obgelegen habe, nach der Weiterveräußerung der Grundstücke den Käufern die Abtretung der Restkaufpreisforderungen an die Beklagte pflichtwidrig nicht angezeigt habe und daraus der Beklagten ein Schaden von 235.200 DM entstanden sei. Dieser Schaden sei deshalb eingetreten, weil die Käufer der Grundstücke mangels Kenntnis der Abtretungen die Kaufpreisraten in der genannten Höhe weiter an die Gruppe Kr./Me. gezahlt hätten. Der Ausfall müßte in dem Sinn als endgültig angesehen werden, als die Beträge von der Gruppe Kr./Me. nicht mit Aussicht auf Erfolg zurückgefordert werden könnten. Seine Behauptung, er sei vom Vorstand der Beklagten angewiesen worden, den Käufern die Abtretung der Restkaufpreisforderung nicht anzuzeigen, habe der insoweit beweispflichtige Kläger nicht zu beweisen vermocht.

6

Diese Begründung läßt außer acht, daß nach den von der Beklagten mit Schriftsatz vom 11. Dezember 1972 vorgetragenen und zum unstreitigen Prozeßstoff gehörenden Abtretungserklärungen vom 1. Februar 1966 die zur Sicherung des Restkaufgeldes an den veräußerten Grundstücken eingetragenen Grundschulden gemäß gesonderter Erklärung an die Bank (Beklagte) abgetreten worden sind.

7

Im Hinblick auf diese Grundschulden kann es an einem Schaden der Beklagten aus dem Unterlassen der Abtretungsanzeige fehlen. Zwar ist es richtig, daß die Beklagte die Zahlungen der Grundstückskäufer, deren fehlende Kenntnis von der Abtretung des Restkaufpreises das Berufungsgericht festgestellt hat, als Leistungen auf den Kaufpreis gegen sich gelten lassen muß (§ 407 BGB). Gleichwohl entfiele eine als Schaden zu behandelnde Vermögenseinbüße der Beklagten, wenn sie sich aus den zur Sicherung des Restkaufpreises bestellten Grundschulden befriedigen könnte (vgl. SenUrt. v. 27. 2. 75 - II ZR 112/72 = WM 1975, 468 unter I. 2. a). Hierfür kommt es auf die fehlende Kenntnis von der Abtretung nicht an, denn § 407 BGB gilt nach §§ 1192 Abs. 1, 1156 Satz 1 BGB nicht für das Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und neuem Gläubiger. Entgegen RGZ 91, 218, 225 können die Käufer auch keine Einrede gegen die Grundschuld allein daraus herleiten, daß der Beklagten die Sicherungsabrede bekannt gewesen sei und die Tilgung der gesicherten Forderung die Bedingung für die dem Grunde nach schon durch die Sicherungsabrede entstandene Verpflichtung zur Rückübertragung der Grundschuld gebildet habe, der Beklagten also der Eintritt dieser Bedingung nach §§ 1192, 1157 BGB entgegengesetzt werden könne (vgl. hierzu Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung, Bd. II § 28 III 2m.w.N.). Der BGH hat unter Abkehr von der Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits für den Fall der Nichtvalutierung entschieden, daß es nicht angehe, die Sicherungsgrundschuld praktisch ihrer Eigenschaft als Verkehrsgegenstand zu entkleiden, indem Bösgläubigkeit im Sinn von §§ 1157, 892 BGB schon wegen der Kenntnis des Sicherungscharakters der Grundschuld angenommen werde (BGHZ 59, 1, 2 f). Diese Kenntnis kann dann aber auch nicht zu einer nach § 1157 BGB erheblichen Einrede des Inhalts führen, die gesicherte Forderung sei getilgt.

8

Dazu, ob die Beklagte sich entsprechend dieser Rechtslage aus den Grundstücken befriedigt hat oder befriedigen könnte, hat das Berufungsgericht bisher keine Feststellungen getroffen.

9

2.

Ob dem Klaganspruch andere Einwendungen der Beklagten entgegenstehen, kann der erkennende Senat aufgrund des unstreitigen und des bisher vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts nicht abschließend beurteilen. Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Wenn das Berufungsgericht hierbei zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beklagten aus dem Unterlassen der Abtretungsanzeige kein Schaden entstanden ist, hat es noch die von ihm offengelassenen Fragen zu prüfen, ob die Beklagte - wie sie geltend macht - mit einem Anspruch auf Herausgabe der an den Kläger von Kr. und Me. geleisteten Zuwendungen aufrechnen kann und ob dem Klaganspruch die im Schreiben des Klägers vom 5. Juli 1969 festgehaltene Vereinbarung entgegensteht.

Stimpel
Fleck
Dr. Bauer
Bundschuh
Dr. Skibbe