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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 22.10.1991, Az.: 1 ABR 6/91

Bundeswehr; Ausschluß oder Einschränkung des Mitbestimmungsrechts der Betriebsvertretung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
22.10.1991
Aktenzeichen
1 ABR 6/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 10110
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Mönchengladbach 29.03.1990 - 1 BV 4/90

Fundstellen

  • AP Nr 14 zu Art 56 ZA-Nato-Truppenstatut
  • AuR 1992, 123 (amtl. Leitsatz)
  • BB 1992, 216 (Kurzinformation)
  • NZA 1992, 378-382 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZTR 1992, 214 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Durch die Erklärung der obersten Dienststelle gemäß Abs. 6 a des Unterzeichnungsprotokolls zu Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut kann aus zwingenden Gründen der Verteidigungsbereitschaft der Truppe das Mitbestimmungsrecht der Betriebsvertretung sowohl gänzlich ausgeschlossen als auch hinsichtlich des Regelungsfreiraumes nur eingeschränkt werden.

Die Entscheidung der obersten Dienststelle, daß zwingende Gründe der Verteidigungsbereitschaft der Truppe einem Mitbestimmungsrecht der Betriebsvertretung entgegenstehen, unterliegt nicht der Kontrolle deutscher Gerichte.