Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.03.1964, Az.: VII ZR 110/62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.03.1964
- Aktenzeichen
- VII ZR 110/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 13501
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 02.05.1962
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 1964
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Hubert Meyer und Dr. Finke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. Mai 1962 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger war auf Grund des schriftlichen Vertrages vom 8. August 1957 Handelsvertreter der Beklagten in Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen; er hatte Abschlußvollmacht. Für die Kündbarkeit galten die gesetzlichen Bestimmungen.
Mit Schreiben vom 28. Juli 1959 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie habe wegen eines Streiks in Ceylon Schwierigkeiten mit der Rohstoffbeschaffung (Kokosfasern). Sie müsse daher ihre Produktion mit sofortiger Wirkung um 60 % verringern. Das bedeute, daß sie ihm - voraussichtlich bis Ende August - nur ca. 8-10.000 qm Dämmteppiche pro Woche zur Verteilung an die Kunden zur Verfügung stellen könne.
Am 26. August 1959 schrieb die Beklagte dem Kläger, sie könne ihm auch für September nur dieselbe Menge wöchentlich zur Verfügung stellen. Er habe ihre Anweisung im Schreiben vom 28. Juli 1959 nicht beachtet und sie dadurch in große Schwierigkeiten gebracht. Sie habe daher seine Mitarbeiterin fernmündlich angewiesen, eingehende Auftrage bis auf weiteres abzulehnen mit Ausnahme solcher von bestimmten namentlich bezeichneten Kunden. Bei Nichtbefolgung ihrer Anordnungen müsse sie sich vorbehalten, ihm fristlos zu kündigen.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 1959 kündigte die Beklagte dem Kläger zum 1. Dezember 1959. Sie führte in dem Schreiben eine Reihe von Umständen an, die nach ihrer Auffassung wichtige Kündigungsgründe darstellten, insbesondere Nichtbefolgung ihrer Weisungen und beleidigende Äußerungen gegenüber ihrem Geschäftsführer und der Prokuristin Sch..
Der Kläger hat mit der Klage einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 84.000 DM, ferner Schadensersatz für die ihm im Monat Dezember 1959 entgangene Provision in Höhe von 6.000 DM geltend gemacht.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
Sie hat vorgetragen, ihre Kündigung sei aus den in ihrem Kündigungsschreiben angeführten Gründen gerechtfertigt gewesen. Insbesondere habe der Kläger sie durch Nichtbeachtung ihrer Anweisungen in große Schwierigkeiten gebracht, zumal er Abschlußvollmacht gehabt habe. Um die von ihm im August und September 1959 hereingegebenen Aufträge wenigstens zum größten Teil ausführen zu können, habe sie unter erheblichen Aufwendungen Rohstoffe bei anderen Unternehmern ausleihen müssen. Das Verhalten des Klägers habe es ihr unzumutbar gemacht, das Vertragsverhältnis mit ihm fortzusetzen.
Der Kläger hat geltend gemacht, er habe der Beklagten keinen wichtigen Grund zur Kündigung gegeben. Seit dem 28. Juli 1959 habe er keinen Auftrag fest angenommen, ohne vorher bei der Beklagten wegen der Liefermöglichkeit anzufragen Die Beklagte habe die Beschränkung für September nur ihm, nicht auch dem süddeutschen Vertreter auferlegt. In Wirklichkeit habe keine Rohstoffverknappung bestanden. Etwa von ihm in der Erregung gebrauchte Äußerungen seien auf das vertragswidrige Verhalten der Beklagten zurückzuführen.
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagte zur Zahlung von 50.000 DM Ausgleich und von 6.000 DM Schadensersatz verurteilt. Das Kammergericht hat die Klage, soweit das Landgericht über sie entschieden hat, abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die Beklagte sei berechtigt gewesen, aus den von ihr angeführten Gründen, gegen deren Richtigkeit keine Bedenken beständen (Rohstoffverknappung), dem Kläger eine Beschränkung in der Entgegennahme von Aufträgen aufzuerlegen. Der Kläger hätte diese beachten müssen. Das habe er nicht getan, Er habe seiner Angestellten, Frau Schr., keine entsprechende Weisung gegeben; diese habe daraufhin Aufträge unbeschrankt entgegengenommen und an die Beklagte weitergeleitet. Wenn die Beklagte auch vom Büro des Klägers um Angabe des Auslieferungstermins gebeten worden sei und die Möglichkeit gehabt habe, diesen hinauszuschieben, habe sie doch geglaubt, binnen angemessener Frist liefern zu müssen. Sie sei durch das Verhalten des Klägers in ihrer Entscheidungsfreiheit eingeengt und unter Druck gesetzt worden, was sie gerade durch ihre Weisung habe vermeiden wollen.
II.
1.)
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennender. Senats kann das Revisionsgericht eine Entscheidung des Tatrichters über das Bestehen oder Nichtbestehen eines wichtigen Kündigungsgrundes nur in beschränktem Umfang nachprüfen. Die Wertungen des Tatrichters binden das Revisionsgericht grundsätzlich. Es kann den von jenem festgestellten Umständen kein größeres oder geringeres Gewicht beimessen, als er es für richtig gehalten hat. Die Prüfung in der Revisionsinstanz beschränkt sich darauf, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt hat, ob ihm Verfahrensverstöße unterlaufen sind, ob es wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt oder Erfahrungssätze verletzt hat.
2.)
Auch bei Berücksichtigung dieser beschränkten Nachprüfungsbefugnis des Revisionsgerichts erweist sich die Revision des Klägers als begründet.
Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß der Handelsvertreter grundsätzlich Weisungen des Unternehmers zu beachten hat. Seine weiteren Ausführungen werden aber dem Vortrag des Klägers und dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gerecht.
a)
Der Kläger hat geltend gemacht, das Schreiben der Beklagten vom 28. Juli 1959 sei nur dahin zu verstehen gewesen, daß er zwar grundsätzlich alle Aufträge hereinnehmen, über die genannten Mengen hinaus aber keine Lieferfristen für August bzw. September vereinbaren dürfe. Er habe dementsprechend in dieser Zeit Kundenaufträge erst nach Rückfrage bei der Beklagten über den Liefertermin bestätigt.
Es ist nicht von der Hand zu weisen, daß der Kläger das Schreiben der Beklagten vom 28. Juli 1959 sowohl seinem Wortlaut nach als bei Berücksichtigung der Interessen der Parteien in dem von ihm behaupteten Sinne verstehen konnte. Er konnte möglicherweise zunächst - im August - mit einer baldigen Beendigung der Rohstoffverknappung bei der Beklagten rechnen und deshalb eine Ablehnung von Kundenaufträgen nicht für geboten und von der Beklagten gewünscht holten.
b)
Das angefochtene Urteil läßt, wie die Revision mit Recht rügt, die erforderliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Klägers und mit der Beweisaufnahme vermissen.
Eine solche wäre umsomehr geboten gewesen, als das Landgericht in seinem Urteil (S. 8) gerade auf Grund seiner Beweisaufnahme zu einer ganz anderen Beurteilung des Sachverhalts gekommen war. Insbesondere ist das Berufungsgericht auf die Bekundungen der Zeugen Schr. und Fr. nicht eingegangen. Wenn diesen zu folgen sein sollte, so wäre möglicherweise jedenfalls das Verhalten des Klägers noch Erhalt des zweiten Schreibens der Beklagten vom 26. August 1959 nicht mehr derart zu beurteilen, daß es als wichtiger Kündigungsgrund anzusehen wäre. Die Aussage der Zeugin Sch., der Prokuristin der Beklagten, schließe eine solche Beurteilung nicht ohne weiteres aus.
c)
Das angefochtene Urteil muß schon aus diesem Grunde aufgehoben werden. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, sich im Sinne der vorstehenden Erörterungen mit dem Vorbringen des Klägers und den Bekundungen der Zeugen näher zu befassen. Es wird dabei eine nochmalige Vernehmung der Zeugen zu erwägen sein.
3.)
Einer Prüfung der weiteren vom Berufungsgericht angenommenen Kündigungsgrunde bedarf es im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht. Es hat nicht etwa festgestellt, daß diese auch allein die Kündigung der Beklagten rechtfertigten.
Für die neue Verhandlung erscheinen aber noch folgende Hinweise angezeigt:
a)
Sollte sich ergeben, daß der Kläger jedenfalls im September 1959 die Weisungen der Beklagten im wesentlicher; beachtet hat, so wird zu erwägen sein, ob die Beklagte sich auf sein Verhalten im August, zumal bei dem nicht eindeutigen Wortlaut des Schreibens der Beklagten vom 28. Juli 1959, noch zur Begründung ihrer Kündigung vom 19. Oktober 1959 berufen kann.
b)
Das Telefongespräch vom 1. August 1959 lag zur Zeit der Kündigung schon etwa 2 1/2 Monate zurück.
c)
Die Äußerungen des Klägers bei dem Telefongespräch vom 14. Oktober 1959 werden daraufhin zu prüfen sein, ob der Kläger sie nicht als der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienend ansehen konnte, gegebenenfalls, ob sie ihrer Form nach derart kränkend waren, daß die Beklagte sie nicht hinzunehmen brauchte; sie müssen dabei in dem Zusammenhang gewürdigt werden, in dem sie gefallen sind. Im übrigen wird für die Entscheidung von Bedeutung sein, welche Feststellungen nunmehr zu dem Hauptkündigungsgrund (Nichtbeachtung der Weisungen in den Schreiben vom 28. Juli und 26. August 1959) getroffen werden.
Dem Kläger ist es unbenommen, das weitere Vorbringen in der Revisionsbegründung bei der neuen Verhandlung dem Berufungsgericht zu unterbreiten.
Heimann-Trosien
Rietschel
Meyer
Finke