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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.06.2008, Az.: 2 StR 217/08

Erfordernis eines umfassenden, vorbehaltlosen Geständnisses des Täters in der Hauptverhandlung für einen Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB); Verwerfung einer Revision mangels Vorliegen von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.06.2008
Aktenzeichen
2 StR 217/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 16912
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 21.12.2007

Fundstellen

  • NStZ 2008, V Heft 9 (amtl. Leitsatz)
  • NStZ-RR 2008, 304 (Volltext mit red. LS)
  • NStZ-RR 2008, V Heft 9 (amtl. Leitsatz)
  • StV 2008, 464 (Volltext mit red. LS)
  • StraFo 2008, 388 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 25. Juni 2008
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Entgegen dem Vorbringen der Revision begegnet die Annahme des Landgerichts, ein Fall des Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46 a Nr. 1 StGB sei nicht gegeben, im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Zwar ist Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift auch bei Vorliegen eines Gewaltdelikts nicht in jedem Fall ein umfassendes, vorbehaltloses Geständnis des Täters in der Hauptverhandlung. Das Landgericht und ihm folgend der Generalbundesanwalt haben sich insoweit auf das Senatsurteil vom 6. Februar 2008 - 2 StR 561/07 - bezogen, in dem der Senat ausgeführt hat, das Geständnis des Angeklagten sei im dortigen Fall - Vergewaltigung mit schweren psychischen Folgen für das Tatopfer - "unabdingbare Voraussetzung" eines Täter-Opfer-Ausgleichs gewesen. Dies kann aber nicht dahin verallgemeinert werden, ein umfassendes Geständnis sei ausnahmslos erforderlich, um die Anwendung des § 46 a Nr. 1 StGB zu ermöglichen. Ausnahmen sind vielmehr möglich (vgl. Senatsbeschl. vom 20. September 2002 - 2 StR 336/02, NStZ 2003, 19), namentlich nach gelungenem, auf einem kommunikativen Prozess beruhenden Ausgleich mit dem Tatopfer.

Voraussetzung bleibt aber auch in diesem Fall, dass der Täter-Opfer-Ausgleich Zeichen der Übernahme von Verantwortung für die Tat sein muss. Das ist im Einzelfall nicht ausgeschlossen, wenn etwa ein in der Hauptverhandlung abgelegtes Geständnis einzelne Tatumstände beschönigt. Es fehlt aber, wenn, wie hier, der Täter die Tat als Notwehrhandlung gegen einen rechtswidrigen Angriff des Tatopfers hinstellt und somit schon die Opfer-Rolle des Geschädigten bestreitet. Eine Übernahme von Verantwortung kann hierin nicht gesehen werden. Darauf, dass der Geschädigte hier nach dem Ehrenkodex der Beteiligten die Sache als "für sich abgeschlossen" betrachtet hat, kommt es daher nicht mehr ausschlaggebend an.

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