Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.06.1956, Az.: 3 StR 158/56
Anwendbarkeit des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO bei drohender erheblicher Verschlimmerung eines ernstlichen Leidens des Zeugen bei dessen Vernehmung in der Hauptverhandlung; Verlesung der Niederschrift über die richterliche Vernehmung eines Zeugen nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 Strafprozessordnung (StPO) bei fehlender Unterschrift des vernehmenden Richters
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.06.1956
- Aktenzeichen
- 3 StR 158/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 11477
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wiesbaden - 20.01.1956
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 9, 297 - 302
- MDR 1956, 692-693 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1956, 1527-1528 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Zuhälterei
Amtlicher Leitsatz
- 1.
§ 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO ist sinngemäß dann anwendbar, wenn die Vernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung für ihn nach der Überzeugung des Tatrichters eine erhebliche Verschlimmerung eines ernstlichen Leidens zur Folge haben würde, die bei einer kommissarischen Vernehmung vermeidbar wäre.
- 2.
Die Verlesung der Niederschrift über die richterliche Vernehmung eines Zeugen, nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO kann trotz Fehlens der Unterschrift des vernehmenden Richters dann, nicht beanstandet werden, wenn die Vernehmung durch einen beauftragten Richter erfolgt ist, der bei Verlesung der Aussage noch Mitglied des erkennenden Gerichts ist und gegen die sachliche Richtigkeit der Niederschrift keine Einwendungen erhoben hat.
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 21. Juni 1956,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Dr. Jagusch
Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt B. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst H. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 20. Januar 1956 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Strafe wird die seit dem 21. Januar 1956 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Zuhälterei zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt worden.
Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts gerügt.
Seine Revision hat keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensrügen.
1.
Die Revision erhebt zunächst eine Reihe von Rügen in Zusammenhang damit, daß in der Hauptverhandlung die Niederschriftüber die Vernehmung der Zeugin R. verlesen wurde.
a)
Dazu ergibt sich aus der Hauptverhandlungsniederschrift und den Anlagen zu ihr folgendes:
In der Hauptverhandlung wurde am 18. Januar 1956 folgender Beschluß verkündet:
"Im allseitigen Einverständnis soll die Zeugin R., die auf unabsehbare Zeit vor Gericht nicht erscheinen und die auch wegen ihres Gesundheitszustandes auf unabsehbare Zeit in ihrer Wohnung vom vollbesetzten Gericht nicht vernommen werden kann, durch den Berichterstatter als beauftragten Richter unter Hinzuziehung eines Arztes vernommen werden."
Der Beschluß wurde am selben Tage ausgeführt. Die Niederschrift über die Vernehmung der Zeugin durch den Berichterstatter Landgerichtsrat Dr. Lorentzen wurde von diesem erst am 3. April 1956 unterschrieben.
Bei Fortsetzung der Hauptverhandlung am 20. Januar 1956 war die Zeugin R. im Gerichtssaal anwesend, obwohl sie nicht geladen worden war.
Der Berichterstatter wurde beauftragt, fernmündlich eine gutachtliche Äußerung des Amtsarztes, der die Zeugin R. am 18. Januar 1956 untersucht und ihrer Vernehmung beigewohnt hatte,über ihre Vernehmungsfähigkeit in der Hauptverhandlung einzuholen.
Nach Fortsetzung der Hauptverhandlung teilte der Berichterstatter mit, der Amtsarzt habe sich dahin geäußert, daß die Zeugin nicht in der Hauptverhandlung vernommen werden könne; durch eine Vernehmung im Gerichtssaal könne sie Gesundheitsschäden erleiden, die ihren Tod zur Folge haben könnten.
Der Staatsanwalt beantragte nunmehr, das Protokoll über die richterliche Vernehmung der Zeugin zu verlesen. Der Verteidiger des Angeklagten stellte keinen Antrag.
Das Gericht verkündete folgenden Beschluß:
"Das Protokoll über die richterliche Vernehmung der Zeugin Elise R. vom 18. Januar 1956 soll verlesen werden, weil nach amtsärztlicher Auskunft von Dr. T. bei nochmaliger Vernehmung die Möglichkeit einer schwerwiegenden gesundheitlichen Schädigung nicht ausgeschlossen ist."
Es heißt dann weiter in der Verhandlungsniederschrift:
"Der Beschluß wurde ausgeführt und festgestellt, daß die Zeugin vereidigt worden ist."
Später, nach Eingang der Revisionsbegründung, wurde die Verhandlungsniederschrift dahin ergänzt, daß das Protokoll über die richterliche Vernehmung der Zeugin Elise Reimann durch den Berichterstatter Landgerichtsrat Dr. Lorentzen verlesen worden ist.
b)
Auf Grund dieser Vorkommnisse in der Hauptverhandlung erhebt die Revision im einzelnen folgende Rügen:
aa)
Sie macht zunächst geltend, die Strafkammer habe dadurch den§ 251 StPO verletzt, daß sie das Protokoll über die Vernehmung der Zeugin Reimann in der Sitzung vom 20. Januar 1956 verlesen habe, obwohl die Zeugin in der Hauptverhandlung erschienen gewesen sei.
Diese Rüge ist unbegründet.
Von dem Grundsatz der unmittelbaren Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung (§ 250 StPO) läßt das Gesetz eng begrenzte Ausnahmen zu, von denen hier die in § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO enthaltene in Betracht kommt. Nach dieser Vorschrift darf die Vernehmung eines Zeigen durch Verlesung der Niederschrift über seine frühere richterliche Vernehmung ersetzt werden, wenn seinem Erscheinen in der Hauptverhandlung für eine längere oder Ungewisse Zeit Krankheit, Gebrechlichkeit oder andere, nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen.
Der Revision ist nun zwar zuzugeben, daß bei einer streng am Wortlaut haftenden Auslegung die Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht vorgelegen haben würden; denn die Zeugin Reimann war in der Haupt Verhandlung vom 20. Januar 1956 anwesend. Diese Bestimmung kann jedoch ihrem Sinn und Zweck nach nur so verstanden werden, daß es nicht allein auf die Möglichkeit körperlicher Anwesenheit des Zeugen ankommen kann, sondern darauf, ob er in der Hauptverhandlung vernommen werden kann. Auch wen der Krankheitszustand eines Zeugen sein Erscheinen vor dem erkennenden Gericht nicht schlechterdings unmöglich macht, können die Voraussetzungen des§ 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO gegeben sein. Es genügt, wenn die Vernehmung in der Hauptverhandlung dem Zeugen aller Voraussicht nach eine erhebliche, bei kommissarischer Vernehmung vermeidbare Verschlimmerung eines ernstlichen Leidens zufügen würde; ob dies der Fall ist, entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen (RG JW 1933, 852 Nr. 29). Die genannten Voraussetzungen müssen in dem Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch erfüllt sein, in dem die Aussage verlesen wird.
Der Beschluß des Landgerichts in der Hauptverhandlung vom 20. Januar 1956 läßt eindeutig erkennen, daß es auf Grund des erneut eingeholten amtsärztlichen Gutachtens auch weiterhin - wie im Beschluß vom 18. Januar 1956, der die Vernehmung der Zeugin durch den Berichterstatter anordnete - eine Vernehmung der Zeugin in der Hauptverhandlung wegen ihrer Erkrankung nicht für möglich hielt. Damit sind aber die Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr 2 StPO hinreichend dargetan.
bb)
Eines Eingehens auf die weitere Rüge der Revision, das Landgericht habe ein Einverständnis der Beteiligten mit der Verlesung der Aussage der Zeugin R. nicht annehmen können, bedarf es nicht, da das Landgericht die Verlesung der Vernehmungsniederschrift nicht nach § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO angeordnet hat.
cc)
unbegründet ist auch der Vorwurf, die Strafkammer habe dadurch ihrer Aufklärungspflicht zuwidergehandelt, daß sie bei der Bedeutung der Aussage der Zeugin R. diese nicht in der Hauptverhandlung vernommen habe. Die Aufklärungspflicht kann schon deshalb nicht verletzt sein, weil sie ihre Grenze am der Möglichkeit findet, den Zeugen in der Hauptverhandlung zu vernehmen, Diese Möglichkeit hat die Strafkammer hier aber auf Grund des amtsärztlichen Gutachtens für nicht absehbare Zeit verneint.
dd)
Endlich rügt die Revision, das Protokoll über die richterliche Vernehmung der Zeugin R. habe auch deshalb nicht verlesen werden dürfen, weil es von dem vernehmenden Richter nicht unterschrieben gewesen sei.
Auch diese Rüge hat keinen Erfolg.
Wenn § 251 Abs. 1 StPO in bestimmten Ausnahmefällen gestattet, die Vernehmung einer Person in der Hauptverhandlung durch die Verlesung des Protokolls über ihre frühere richterliche Vernehmung zu ersetzen, so ist dabei vorausgesetzt, daß ein ordnungsmäßiges richterliches Protokoll im Einzelfall vorliegt. Dazu gehört die Beachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten, deren wesentlichste ist, daß das Protokoll von dem Richter und dem Urkundsbeamten unterschrieben worden ist (vgl § 188 Abs. 1 StPO, der auch bei Vernehmungen nach § 223 StPO anzuwenden ist). Einem Protokoll ohne diese beiden Unterschriften fehlt die im Gesetz vorgeschriebene Beurkundungsform; gerade dadurch, daß die beiden Urkundspersonen durch ihre Unterschrift die Verantwortung für den gesamten Inhalt übernehmen, erhält das Protokoll seine Glaubhaftigkeit. Infolgedessen ist es in der Rechtsprechung wiederholt beanstandet worden, wenn ein unfertiges richterliches Protokoll, dem eine der Unterschriften fehlte, in der Hauptverhandlung verlesen worden war (vgl RGRspr 3, 259; RGSt 34, 396; 41, 216; 53, 106).
Diese Entscheidungen behandeln allerdings Vernehmungsprotokolle eines ersuchten Richters.
Der vorliegende Fall weist jedoch die Besonderheit auf, daß die Zeugin R. durch ein Mitglied des erkennenden Gerichts als beauftragter Richter vernommen worden ist, und daß dieser Richter bei Fortsetzung der Hauptverhandlung am zweiten Tage nach der Vernehmung weiterhin dem erkennenden Gericht angehört hat. Die unvollständige Vernehmungsniederschrift ist in seiner Gegenwart verlesen worden. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob der Vernehmungsrichter das Protokoll selbst verlesen hat oder dies durch den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des Gerichts geschehen ist; diese Fälle sind gleich zu beurteilen. Jedenfalls hat der Vernehmungsrichter gegen die sachliche Richtigkeit der in seiner Gegenwart verlesenen Niederschrift keinen Widerspruch erhoben. Durch dieses Verhalten hat er die Richtigkeit des Protokolls in einer Weise bezeugt, die nicht geringere Rechtsgarantien für die Richtigkeit des Protokolls bietet wie die (noch fehlende) Unterschriftsleistung.
Nach allem läßt sich gegen die Verlesung des Protokolls über die Vernehmung der Zeugin R. trotz seiner Unvollständigkeit, im vorliegenden Fall rechtlich nichts einwenden. Es bedarf daher auch keines Eingehens auf die Frage, ob auf dem von der Revision behaupteten Verstoß gegen § 251 Abs. 1 Nr 2 StPO bei der gegebenen Sachlage das Urteil überhaupt beruhen könnte.
2.
Unbegründet ist auch die Rüge, das Landgericht habe die Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es nicht von sich aus einen "psychologisch-psychiatrischen Sachverständigen" zur Beurteilung des Beweiswertes der Aussage der Zeugin L. vernommen hat. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen ist die eigentliche Aufgabe des Tatrichters. In der Regel bedarf er hierzu nicht der Unterstützung durch einen Sachverständigen. Besondere Umstände, die hier dem Landgericht die Zuziehung eines Sachverständigen hätten aufdrängen müssen, sind nicht erkennbar. Auch der Verteidiger hat offenbar selbst keinen Anlaß zur Zuziehung eines Sachverständigen gesehen, da er, wie die Verhandlungsniederschrift erweist, in dieser Hinsicht keinen Beweisantrag gestellt hat.
3.
Auch die Nichtvereidigung der Zeugin H. wegen Verdachts der Begünstigung gemäß § 60 Nr. 3 StPO ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, da das Landgericht die Überzeugung gewonnen hat, daß die Zeugin H. den Angeklagten in diesem Verfahren durch eine frühere falsche Aussage begünstigt hat, Daraus ergibt sich, daß das Landgericht den Rechtsbegriff der Begünstigung i.S. des § 60 Nr. 3 StGB nicht verkannt hat. Nur das kann aber das Revisionsgericht nachprüfen (BGH 1 StR 493/51 vom 11. Dezember 1951 = NJW 1952, 273).
II.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemein erhobenen Sachrüge läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Der Tatbestand der Zuhälterei nach § 181 a StGB setzt voraus, daß der Täter zu einer Dirne in einer persönlichen, auf eine gewisse Dauer berechnete Beziehung steht, aus der erkennbar wird, daß er in ihrem unzüchtigen Gewerbe zu ihr hält oder es für sich schmarotzerhaft ausnutzt. Die ihm von der Dirne gemachten Zuwendungen zur Gewinnung oder Verbesserung seines Lebensunterhalts müssen den eigentlichen Zweck der Verbindung darstellen, mag er auch daneben Liebesbeziehungen pflegen (RG HRR 1939 Nr. 980; BGH 5 StR 773/52 vom 25. Juni 1953 = NJW 1953, 1923 Nr. 23). Im Gegensatz zu diesem Typ des Zuhälters steht der Mann, dessen Beziehungen zur Dirne sich wesentlich als ein zur Pflege geschlechtlicher Beziehungen begründetes Liebesverhältnis darstellen, mag er auch von der Dirne Zuwendungen annehmen, sofern diese nur nicht den eigentlichen Zweck der Verbindung darstellen; in der Regel wird es sich hierbei um einen Mann handeln, der selbst einem Berufe nachgeht, der ihm eine auskömmliche Lebensführung gestattet und der von der Dirne nur Zuwendungen von einem solchen Wert entgegennimmt, der für seine Einkommensverhältnisse nicht als hoch angesehen werden kann (RG HRR 1939 Nr. 980).
Das Landgericht hat diesen Rechtsbegriff der Zuhälterei nicht verkannt, vielmehr das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale ausreichend festgestellt.
Insbesondere ist daraus, daß der Angeklagte dem Urteil zufolge erwogen hat, die Gertrud H. zu heiraten, kein Bedenken gegen die Annahme der Zuhälterei herzuleiten. Der Angeklagte war, wie der Tatrichter ausdrücklich feststellt, darauf bedacht, auf Kosten anderer zu leben und einer geregelten Arbeit aus dem Wege zu gehen, obwohl er jung und gesund ist. Der im Urteil wiedergegebene Sachverhalt läßt eindeutig erkennen, daß es ihm im wesentlichen darum zu tun war, aus dem unzüchtigen Gewerbe seiner Freundin wenigstens zum Teil die notwendigen Mittel zur Fristung seines Lebensunterhalts zu gewinnen.
Dem Urteil kann weiter mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, daß es sich bei den Aufwendungen, die der Angeklagte mit dem aus der gemeinsamen Kasse entnommenen Geld gemacht hat, zum mindesten zu einem erheblichen Teil um solche handelte, an denen nur er interessiert war (z.B. die Anschaffungskosten für seine Kleidung) und um solche für gemeinschaftliche Zwecke (z.B. Kino- und Wirtschaftsbesuch), an denen er in gleicher Weise wie die Gertrud H. Gefallen fand.
Das Landgericht hat auch nicht verkannt, daß der Angeklagte sich insoweit nicht der Zuhälterei schuldig gemacht haben kann, als er Zuwendungen von der Gertrud H. aus dem Monatsbetrag von 200 DM erhalten hat, von dem es unterstellt, daß er ihr regelmäßig von ihrem früheren Verlobten gewährt wurde. Dem Urteil ist vielmehr zu entnehmen, daß dieses Geld gemeinsam verbraucht worden ist, daß darüber hinaus aber der Angeklagte in sehr erheblichem Umfang von dem Dirnenlohn der Gertrud H. gelebt hat und daß insoweit der von ihm aus der gemeinschaftlichen Kasse für seinen Lebensunterhalt entnommene Betrag bei weitem die Summe übersteigt, die er selbst aus seiner Unterstützung und seinem unbedeutenden Nebenverdienst in die gemeinschaftliche Kasse abgeführt hat. Die Entscheidung des Landgerichts entspricht daher auch insoweit den in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen (vgl RGSt 71, 279; BGHSt 4, 316).
Dr. Koeniger
Busch Bundesrichter
Dr. Jagusch hat seinen Urlaub angetreten und ist dadurch an der Unterzeichnung verhindert. Glanzmann
Dr. Wiefels