Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.05.1971, Az.: VII ZR 232/69
Diebesgut; Verfügung eines Nichtberechtigten; Abhandenkommen; Erlös; Verarbeitung; Eigentum
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.05.1971
- Aktenzeichen
- VII ZR 232/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 11007
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 56, 131 - 136
- MDR 1971, 745-746 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1972, 186-187 (Urteilsbesprechung von Rechtsreferendar Jochen Pagenberg)
- VersR 1971, 658-659 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Eigentümer einer gestohlenen Sache kann die Verfügung eines Nichtberechtigten über den abhanden gekommenen Gegenstand auch dann noch genehmigen und den von dem Verfügenden erzielten Erlös herausverlangen, wenn dessen Abnehmer das veräußerte Gut inzwischen zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet und an dieser nach § 950 BGB das Eigentum erworben hat.