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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.05.1971, Az.: VII ZR 232/69

Diebesgut; Verfügung eines Nichtberechtigten; Abhandenkommen; Erlös; Verarbeitung; Eigentum

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.05.1971
Aktenzeichen
VII ZR 232/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11007
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 56, 131 - 136
  • MDR 1971, 745-746 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 186-187 (Urteilsbesprechung von Rechtsreferendar Jochen Pagenberg)
  • VersR 1971, 658-659 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Eigentümer einer gestohlenen Sache kann die Verfügung eines Nichtberechtigten über den abhanden gekommenen Gegenstand auch dann noch genehmigen und den von dem Verfügenden erzielten Erlös herausverlangen, wenn dessen Abnehmer das veräußerte Gut inzwischen zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet und an dieser nach § 950 BGB das Eigentum erworben hat.