Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.09.2008, Az.: 5 StR 363/08

Revision wegen versehentlicher Mitbenennung einer Vorschrift des Strafgesetzbuchs (StGB) i.R.d. angewendeten Vorschriften eines erstinstanzlichen Urteils

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.09.2008
Aktenzeichen
5 StR 363/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 22165
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 13.02.2008

Verfahrensgegenstand

Besonders schwerer Raub u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 4. September 2008
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Februar 2008 werden nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Vorschrift des § 250 Abs. 2 Nr. 3b StGB in der Liste der angewendeten Vorschriften gestrichen wird.

Es wird davon abgesehen, den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandene Kosten aufzuerlegen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es ist nicht ersichtlich, dass die versehentliche Mitbenennung des § 250 Abs. 2 Nr. 3b StGB im Urteil Einfluss auf den Strafausspruch hatte.

Basdorf
Raum
Brause
Schneider
Dölp