Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.09.2008, Az.: 5 StR 363/08
Revision wegen versehentlicher Mitbenennung einer Vorschrift des Strafgesetzbuchs (StGB) i.R.d. angewendeten Vorschriften eines erstinstanzlichen Urteils
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.09.2008
- Aktenzeichen
- 5 StR 363/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 22165
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 13.02.2008
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Besonders schwerer Raub u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 4. September 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Februar 2008 werden nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Vorschrift des § 250 Abs. 2 Nr. 3b StGB in der Liste der angewendeten Vorschriften gestrichen wird.
Es wird davon abgesehen, den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandene Kosten aufzuerlegen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es ist nicht ersichtlich, dass die versehentliche Mitbenennung des § 250 Abs. 2 Nr. 3b StGB im Urteil Einfluss auf den Strafausspruch hatte.
Raum
Brause
Schneider
Dölp