Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.07.1999, Az.: BVerwG 9 B 419.99
Fehlende Begründung des Berufungsurteils; Vorliegen eines Abschiebungshindernisses; Verbot der Abschiebung politisch Verfolgter
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.07.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 419.99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 29222
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Mecklenburg-Vorpommern - 13.04.1999 - AZ: 2 L 145/98
Rechtsgrundlagen
- § 138 Nr. 6 VwGO
- § 53 Abs. 4 AuslG
- § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG
- § 51 Abs. 1 AuslG
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 13. Juli 1999
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 13. April 1999 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die ausschließlich auf einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde rügt, der Beschluß des Berufungsgerichts sei "nicht mit Gründen versehen"; es liege der absolute Revisionsgrund des § 138 Nr. 6 VwGO vor. Die kurzen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zu dem Hinweis der Kläger im Schriftsatz vom 17. März 1999 "auf die neuere Entwicklung im Nordirak" seien "weder durch irgendwelche Tatsachen gestützt noch anders belegt". Ferner fehle eine Begründung zur Verneinung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 und Abs. 6 Satz 1 AuslG. Mit den Ausführungen zu den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG dürften "die Grenzen der Inbezugnahme" auf eine vom Berufungsgericht zitierte frühere Entscheidung vom 16. Juli 1998 "überschritten sein". Mit diesem Vortrag wird der behauptete Verfahrensfehler bereits nicht schlüssig dargetan.
Im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur, wenn sie so mangelhaft begründet ist, daß die Entscheidungsgründe ihre doppelte Funktion - die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu ermöglichen - nicht mehr erfüllen können. Das wiederum ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst derart unbrauchbar sind, daß sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen (vgl. den Beschluß des Senats vom 5. Juni 1998 - BVerwG 9 B 412.98 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 Nr. 32 m.w.N.). Hingegen liegt ein Verstoß gegen § 138 Nr. 6 VwGO nicht schon dann vor, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (a.a.O.). Bereits aus den Ausführungen der Beschwerde selbst ergibt sich, daß nach diesen Maßstäben der behauptete Verfahrensfehler nicht vorliegt.
Die von der Beschwerde zitierte Passage der Entscheidungsgründe zur neueren Entwicklung im Irak mag kurz und nicht in der wünschenswerten oder sonst etwa gebotenen Weise belegt sein; dies begründet jedoch noch keinen Formmangel im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO. Vielmehr ergibt sich aus dem Zitat, von welcher tatrichterlichen Prognose das Oberverwaltungsgericht - in Ergänzung seiner diesbezüglichen Ausführungen in dem zitierten früheren Urteil - ausgegangen ist. Das reicht jedenfalls unter dem Blickwinkel des § 138 Nr. 6 VwGO aus, zumal damit ersichtlich lediglich auf den seinerseits entsprechend pauschal gehaltenen Hinweis der Kläger im Berufungsverfahren auf die neuere Entwicklung im Nordirak seit Dezember 1998 eingegangen werden sollte. Sämtliche Ausführungen in diesem Zusammenhang beziehen sich zunächst ausdrücklich auf den vorrangig im Streit befindlichen § 51 Abs. 1 AuslG (vgl. BA S. 3 f.). Insoweit trifft es auch nicht zu, daß das Oberverwaltungsgericht "lediglich auf die Entscheidung vom 16. Juli 1998 ... Bezug genommen" habe. Vielmehr befaßt sich das Oberverwaltungsgericht nicht nur mit dem Einwand der neueren Entwicklung im Irak, sondern auch mit dem weiteren Vortrag der Kläger im Berufungs- und im Beschwerdeverfahren, Mordanschläge gegen Kurden durch irakische Agenten im Nordirak könnten politische Verfolgung darstellen. Dies wird für den Fall der Kläger unter Übernahme der rechtlichen Maßstäbe des Bundesverwaltungsgerichts näher ausgeführt (vgl. BA S. 3, letzter Absatz, und S. 4 oben).
Auch die Rüge fehlender Entscheidungsgründe zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 und Abs. 6 Satz 1 AuslG kann nach den dargestellten Maßstäben nicht durchgreifen. Der Verweis auf die "vorstehenden Ausführungen" bei Ablehnung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG ist zwar denkbar knapp gehalten, enthält aber unter den gegebenen Umständen und aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe jedenfalls keine unklare, widersprüchliche oder sonst nicht nachvollziehbare Begründung. Aus der Sicht der Kläger war das Oberverwaltungsgericht nämlich mit den in Bezug genommenen Ausführungen auf deren wesentliches Vorbringen im Berufungsverfahren (neuere Entwicklung im Nordirak; Anschläge von irakischen Agenten im Nordirak; Gefährdung durch die KDP im Nordirak) eingegangen und hatte insoweit eine negative Gefahrenprognose aufgestellt, die ohne weiteres auch den Schluß rechtfertigen konnte, die Kläger müßten nicht mit - von der Beschwerde im übrigen nicht näher benannten oder sonst dargelegten - Gefährdungen bei einer Rückkehr in den Nordirak rechnen. Entsprechendes gilt für die Ausführungen zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG; auch insoweit ist der Verweis in der Berufungsentscheidung ohne weiteres dahin zu verstehen, daß eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der Kläger verneint wurde. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles Anlaß zu weitergehenden Ausführungen bestanden hätte, ohne welche das Urteil in sich unverständlich erscheine.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.
Streitwertbeschluss:
Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Hund
Richter