Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.05.2023, Az.: 10 AZR 80/21
Regelungsbefugnis der Tarifparteien aus Art. 9 Abs. 3 GG für unterschiedliche Zuschläge für Nachtarbeit im Schichtdienst und unregelmäßige Nachtarbeit; Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 24.05.2023
- Aktenzeichen
- 10 AZR 80/21
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2023, 22054
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2023:240523.U.10AZR80.21.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm - 30.09.2020 - AZ: 2 Sa 2026/19
Rechtsgrundlagen
- Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG
- GRC Art. 20
- GRC Art. 21
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 9 Abs. 3 GG
- § 4 Abs. 1 TVG
- § 6 Abs. 5 ArbZG
- § 313a ZPO
Redaktioneller Leitsatz
1. Die Tarifautonomie aus Art. 9 Abs. 3 GG in Verbindung mit den Vorschriften des TVG verleiht den Tarifvertragsparteien die Normsetzungsbefugnis für Tarifregelungen. Haben die Tarifparteien sachliche Gründe für unterschiedlich hohe Zuschläge für Nachtarbeit, ist eine solche Tarifregelung zulässig und geht der gesetzlichen Auffangregelung des § 6 Abs. 5 ArbZG vor.
2. Es bedarf keines Tatbestands, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn der wesentliche Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.
In Sachen
Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger,
pp.
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 24. Mai 2023 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Günther-Gräff, den Richter am Bundesarbeitsgericht Pessinger sowie die ehrenamtlichen Richter Meyer und Menke für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 30. September 2020 - 2 Sa 2026/19 - wird zurückgewiesen.
- 2.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
[Entscheidungsgründe]
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).