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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.02.1981, Az.: 1 StR 643/80

Anforderungen an die Beurteilung ob es sich bei Beweggründen eines jugendlichen Täters um Jugendverfehlungen handelt; Rückschluss von der eingeschränkten sprachlichen Ausdrucksfähigkeit eines Jugendlichen auf dessen geistige Entwicklung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.02.1981
Aktenzeichen
1 StR 643/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 14590
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Rottweil - 23.06.1980

Fundstelle

  • StV 1981, 183

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung

Prozessführer

1. Fernmeldehandwerker Lutz R. aus R., geboren am ... 1956 in L., zur Zeit in Haft

2. Kfz.-Mechaniker Helmut S. aus R., dort geboren am ... 1960

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 10. Februar 1981
nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts
und - soweit er nach § 349 Abs. 2 StPO entscheidet- auf dessen Antrag
gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil der 1. Jugendkammer des Landgerichts Rottweil vom 23. Juni 1980 mit den zugehörigen Feststellungen im gesamten Strafausspruch, soweit er diesen Angeklagten betrifft, aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten S., an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten S. und die Revision des Angeklagten R. werden als unbegründet verworfen.

  4. 4.

    Der Angeklagte R. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

I.

Die Revision des Angeklagten R. ist unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils der 1. Jugendkammer des Landgerichts Rottweil vom 23. Juni 1980 auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Gleiches gilt von der Revision des Angeklagten S., soweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch des genannten Urteils richtet.

3

II.

Der den Angeklagten S. betreffende Strafausspruch des angefochtenen Urteils kann jedoch keinen Bestand haben.

4

1.

Das Ergebnis der Prüfung nach § 105 Abs. 1 JGG gibt auf der Grundlage der Begründung der Jugendkammer Anlaß zu durchgreifenden Bedenken.

5

a)

Die Erwägungen, mit denen das Tatgericht verneint hat, daß es sich bei den Straftaten des Angeklagten um Jugendverfehlungen handele, enthalten keine gegen solche Verfehlungen sprechenden Gesichtspunkte von Gewicht. Jeder der Umstände, die das Tatgericht anführt (UA S. 36), ist vielmehr durchaus mit der Annahme zu vereinbaren, es könne sich nach Art, Umständen und Beweggründen um Jugendverfehlungen gehandelt haben. In diesem Zusammenhang ist der Hinweis von Peters (HWBKrim.Bd. 1 S. 460) von Interesse, daß "bei den Sittlichkeitsdelikten ... § 105 JGG weitgehend Anwendung findet".

6

b)

Die eingeschränkte sprachliche Ausdrucksfähigkeit des Angeklagten (vgl. UA S. 36) kann Folge und Indiz einer retardierten geistigen Entwicklung sein. Die Jugendkammer meint, sie entspreche "lediglich der normalen sozialen Umgebung" des Angeklagten. Wie diese Umgebung beschaffen ist und welche Zusammenhänge zwischen ihr und der sprachlichen Ausdrucksfähigkeit derjenigen bestehen, die ihr zugerechnet werden, sagt das angefochtene Urteil nicht. Es gibt auch keinen Aufschluß darüber, ob die Jugendkammer genügend eigene Sachkunde besaß, um die "außerordentlich schwierige Frage" (Peters a.a.O.) beantworten zu können, die § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG den Gerichten aufgibt.

7

2.

Im Falle II. 2. a) der Urteilsgründe hat die Jugendkammer das Vorliegen eines minder schweren Falles mit lediglich formelhafter Begründung verneint, im Falle II. 2. b) hat es die Frage des Vorliegens eines minder schweren Falles überhaupt nicht erörtert. Auch das ist rechtsfehlerhaft. In beiden Fällen liegen Umstände vor, die eine eingehende Prüfung erfordert hätten.

8

III.

Zu der vom neuen Tatgericht zu treffenden Entscheidung bemerkt der Senat:

9

Auch im Falle der Verhängung einer Jugendstrafe ist es für die Bemessung dieser Strafe nicht ohne jede Bedeutung, ob die Taten des Angeklagten als minder schwere Fälle im Sinne der gesetzlichen Wertung (vgl. dazu Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. § 46 Rdn. 42) einzustufen wären, obgleich der Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB nicht gilt (§ 18 Abs. 1 Satz 2 JGG).

Pikart
Woesner
Herdegen
Maul
Schikora