Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.07.1984, Az.: II ZR 160/83
Akkreditiv; Aufnahme der Dokumente; Akkreditiv-Bedingungen; Akkreditivsumme
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.07.1984
- Aktenzeichen
- II ZR 160/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12476
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- BankR
Fundstellen
- MDR 1985, 297 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 550-552 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1984, 1194-1196
Amtlicher Leitsatz
Die ein Akkreditiv eröffnende Bank ist verpflichtet, der Bank, die das Akkreditiv bestätigt und gegen Aufnahme der Dokumente bezahlt hat, Abweichungen der Dokumente von den Akkreditiv-Bedingungen nach Prüfung unverzüglich anzuzeigen und die Dokumente zu deren Verfügung zu halten; das gilt auch dann, wenn sie dieser Bank die Akkreditivsumme zahlen mußte, bevor sie die Dokumente in Händen hatte und prüfen konnte.