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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.07.1984, Az.: II ZR 160/83

Akkreditiv; Aufnahme der Dokumente; Akkreditiv-Bedingungen; Akkreditivsumme

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.07.1984
Aktenzeichen
II ZR 160/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12476
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1985, 297 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 550-552 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1984, 1194-1196

Amtlicher Leitsatz

Die ein Akkreditiv eröffnende Bank ist verpflichtet, der Bank, die das Akkreditiv bestätigt und gegen Aufnahme der Dokumente bezahlt hat, Abweichungen der Dokumente von den Akkreditiv-Bedingungen nach Prüfung unverzüglich anzuzeigen und die Dokumente zu deren Verfügung zu halten; das gilt auch dann, wenn sie dieser Bank die Akkreditivsumme zahlen mußte, bevor sie die Dokumente in Händen hatte und prüfen konnte.