Bundesfinanzhof
Beschl. v. 19.08.1991, Az.: IX B 6/91
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 19.08.1991
- Aktenzeichen
- IX B 6/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 22374
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1991, 834
Tatbestand:
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragten "Berichtigung des Urteils gemäß§ 107 FGO". Im Tatbestand heiße es: "Im Zuge des Umbaus wurden die bisher nicht für Wohnzwecke genutzten Räume im Souterrain umgestaltet und durch eine interne Treppe mit der Erdgeschoßwohnung zu einer größeren Wohnung verbunden. Dadurch wurde aus einer 3-Zimmer-Wohnung mit 105 qm eine 5 1/2-Zimmer-Wohnung mit 175 qm." Demgegenüber führe das Finanzgericht (FG) in den Entscheidungsgründen aus: "Die Kläger haben, abgesehen von den getroffenen Umbaumaßnahmen und der räumlichen Verbindung von Erdgeschoß und Souterrain, keinen neuen Wohnraum geschaffen."
Das FG lehnte den Antrag der Kläger mit der Begründung ab, eine Berichtigung des Urteils nach § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) komme nicht in Betracht, weil es an einem Schreibfehler, Rechenfehler oder einer ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit fehle. Stattdessen rügten die Kläger einen angeblichen Widerspruch zwischen den Feststellungen im Tatbestand und der rechtlichen Würdigung in den Entscheidungsgründen.
Mit ihrer Beschwerde tragen die Kläger vor, das FG habe rechtsfehlerhaft eine offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 107 FGO verneint. Es könne nicht beabsichtigt haben, die Schaffung neuen Wohnraums im Tatbestand zu bejahen, dies aber in den Entscheidungsgründen zu verneinen. Außerdem habe das FG es versäumt, das Begehren der Kläger als Antrag auf Berichtigung des Tatbestands nach § 108 FGO auszulegen und zu würdigen.
Gründe
Die Beschwerde der Kläger ist zulässig. Dieses Rechtsmittel ist nicht nur statthaft gegen die Ablehnung einer Fehlerberichtigung nach § 107 FGO, sondern --als Ausnahme von § 108 Abs.2 Satz 2 FGO-- auch gegen eine Entscheidung über eine Berichtigung des Tatbestands, wenn ein besonders schwerer Verfahrensmangel gerügt wird (Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 2.Aufl., 1987, § 108 Anm.6). Dies haben die Kläger getan.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Der erkennende Senat erblickt in dem von den Klägern gerügten angeblichen Widerspruch zwischen Tatbestand und Entscheidungsgründen keinen auf einem mechanischen Versehen beruhenden Unterschied zwischen gewolltem und erklärtem Urteilsinhalt i.S. von § 107 FGO. Das FG hat auch nicht das Begehren der Kläger auf Tatbestandsberichtigung nach § 108 FGO übergangen.
Das FG hat in dem angefochtenen Beschluß darauf hingewiesen, daß der von den Klägern als widersprüchlich beanstandete Satz in den Entscheidungsgründen zu seiner rechtlichen Würdigung zähle. Dementsprechend verneint auch der erkennende Senat insoweit eine nach §§ 107 f. FGO berichtigungsfähige Tatsachenfeststellung. Er versteht den von den Kläger beanstandeten Satz in den Entscheidungsgründen als Teil der Begründung des FG für seine Rechtsauffassung, die Kläger hätten keine neue Eigentumswohnung hergestellt. Dies ist nach Auffassung des FG insbesondere nicht durch die Umbauten im Erdgeschoß und Keller geschehen.