Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.02.1979, Az.: 4 AZR 427/77
Darlegungslast; Beweislast; Eingruppierungsfeststellungsklage; Bestimmung der Arbeitsvorgänge; Tarifliche Mindestvergütung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 28.02.1979
- Aktenzeichen
- 4 AZR 427/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 10159
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 18.03.1977 - 3 Sa 1441/76
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AP Nr. 16 zu §§ 22, 23 BAT 1975
- PersV 1980, 211
Amtlicher Leitsatz
1. Für die Darlegungs- und Beweislast des Klägers gelten auch bei der Eingruppierungsfeststellungsklage nach BAT §§ 22, 23 nF die allgemeinen Grundsätze des materiellen und des Verfahrensrechts: Danach hat der Kläger einer solchen Klage die Einzelheiten seiner Tätigkeit sowie sämtliche Tatsachen vorzutragen, die das Gericht zur rechtlichen Bestimmung der "Arbeitsvorgänge" kennen muß. Jedoch hat der Kläger nicht die Pflicht, seine Tätigkeit bereits nach "Arbeitsvorgängen" vorgegliedert den Tatsachengerichten zu schildern.
2. Die BAT §§ 22, 23 nF sind die Rechtsgrundlage für die tarifliche Mindestvergütung ohne Rücksicht auf die zeitliche Dauer des jeweiligen Arbeitsverhältnisses sowie Art und Zahl der Aufgaben des Angestellten.