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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.02.1979, Az.: 4 AZR 427/77

Darlegungslast; Beweislast; Eingruppierungsfeststellungsklage; Bestimmung der Arbeitsvorgänge; Tarifliche Mindestvergütung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
28.02.1979
Aktenzeichen
4 AZR 427/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10159
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 18.03.1977 - 3 Sa 1441/76

Fundstellen

  • AP Nr. 16 zu §§ 22, 23 BAT 1975
  • PersV 1980, 211

Amtlicher Leitsatz

1. Für die Darlegungs- und Beweislast des Klägers gelten auch bei der Eingruppierungsfeststellungsklage nach BAT §§ 22, 23 nF die allgemeinen Grundsätze des materiellen und des Verfahrensrechts: Danach hat der Kläger einer solchen Klage die Einzelheiten seiner Tätigkeit sowie sämtliche Tatsachen vorzutragen, die das Gericht zur rechtlichen Bestimmung der "Arbeitsvorgänge" kennen muß. Jedoch hat der Kläger nicht die Pflicht, seine Tätigkeit bereits nach "Arbeitsvorgängen" vorgegliedert den Tatsachengerichten zu schildern.

2. Die BAT §§ 22, 23 nF sind die Rechtsgrundlage für die tarifliche Mindestvergütung ohne Rücksicht auf die zeitliche Dauer des jeweiligen Arbeitsverhältnisses sowie Art und Zahl der Aufgaben des Angestellten.