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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.11.1962, Az.: 5 StR 393/62

Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts wegen Beteiligung von Gerichtsassessoren; Vorhersehbarkeit des Mangels an ordentlichen Richtern in einem Geschäftsverteilungsplan

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.11.1962
Aktenzeichen
5 StR 393/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 11856
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 26.03.1962

Verfahrensgegenstand

Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau u.a.

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 20. November 1962,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt,
Bundesrichter Siemer,
Bundesrichter Schmitt,
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 26. März 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht in Braunschweig zurückverwiesen.

Gründe

1

Von den Verfahrensbeschwerden ist die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO) begründet.

2

Die I. Große Strafkammer des Landgerichts Hildesheim, die am 26. März 1962 den Angeklagten verurteilt hat, war nach der dienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten vom 11. Mai 1962 in der Hauptverhandlung besetzt mit dem planmäßigen Vorsitzenden und zwei Gerichtsassessoren, dem ihr nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1962 vom 2. Dezember 1961 zugeteilten Gerichtsassessor P. und dem ihr anstelle des erkrankten Landgerichtsrats Dr. Voigt durch Beschluß des Präsidiums vom 23. März 1962 für die Zeit vom 23. bis zum 31. März 1962 zugeteilten Gerichtsassessor S..

3

In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß der Grundsatz der persönlichen Unabhängigkeit der Richter von Einflüssen der Verwaltung (Art. 97 Abs. 2 GG, § 1 GVG) und auch das Bedürfnis nach Stetigkeit der Rechtspflege dazu zwingen, die Beschäftigung von Hilfsrichtern bei den Landgerichten und ebenso bei den Oberlandesgerichten nur im Ausnahmefall für statthaft zu halten, nämlich soweit anders nicht zu befriedigende, nur vorübergehende Bedürfnisse vorliegen. Abgesehen von den Erfordernissen der Beschäftigung des richterlichen Nachwuchses und von unvermeidbarer Vertretung bei Krankheit, Urlaub, vorübergehender Abordnung, zeitweiliger Geschäftsüberlastung müssen hiernach die bei Gericht dauernd vorhandenen richterlichen Aufgaben grundsätzlich und in aller Regel durch festangestellte Richter erfüllt werden (BGHSt 8, 159 [BGH 29.09.1955 - 3 StR 463/54]; BGHZ 12, 1 [BGH 16.12.1953 - II ZR 41/53]). Die Beiordnung von Hilfsrichtern darf also keine Dauereinrichtung werden mit der Folge, daß über mehrere Jahre hin dem feststehenden Bedarf an Richterkräften zu einem wesentlichen Teil und ständig mit Hilfsrichtern genügt wird.

4

Hierbei hat der Bundesgerichtshof jedoch unter Berücksichtigung der schwierigen Nachkriegsverhältnisse die Kontrolle jeweils auf die Besetzung des gesamten Gerichts beschränkt und die bei der Besetzung der einzelnen Kammern und Senate hervortretenden Mängel nur als mittelbare Auswirkung der fehlerhaften Gesamtbesetzung angesehen. Demgemäß ist ein Geschäftsverteilungsplan, bei dessen Aufstellung schon vorauszusehen war, daß er wegen Mangels an ordentlichen Richtern des Landgerichts in wesentlichen Teilen nicht eingehalten werden konnte, als den gesetzlichen Erfordernissen nicht genügend bezeichnet worden (BGHSt 7, 205, 209 [BGH 08.02.1955 - 5 StR 561/54];  9, 107, 110) [BGH 13.03.1956 - 2 StR 361/55]. Die Mitwirkung von zwei Hilfsrichtern in einer Strafkammer oder einem Zivilsenat für sich allein ist dagegen nicht ohne weiteres als Verstoß gegen die angeführten Grundsätze angesehen worden (5 StR 585/53 vom 12. Januar 1954; 4 StR 555/57 vom 27. März 1958; BGHZ 12, 1 [BGH 16.12.1953 - II ZR 41/53]; BGH NJW 1957, 17626).

5

Demgegenüber ist im Anschluß an Kern JZ 1956, 167 und 541 in zunehmendem Maße die Auffassung vertreten worden, daß die Mitwirkung von zwei Hilfsrichtern in jedem Falle, d.h. nicht nur dann, wenn es sich bei dieser Besetzung um einen Dauerzustand handelt, den Grundsätzen der Unabhängigkeit der Richter und der Stetigkeit und Güte der Rechtsprechung nicht ausreichend entspreche und nach Überwindung der für die Besetzung der Gerichte zunächst vorhandenen Nachkriegsschwierigkeiten auch nicht mehr länger zu rechtfertigen sei (OLG Karlsruhe NJW 1957, 1367 [OLG Karlsruhe 03.04.1957 - 1 U 169/56]; BSG JR 1960, 78 und DVBl 1960, 107; im Schrifttum ferner Siegert NJW 1957, 1622, 1623 und DRiZ 1958, 191). Weiterhin haben die Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl I 17) in § 18 mit Wirkung vom 1. April 1960 (§ 195) und das Deutsche Richtergesetz vom 8. September 1961 (BGBl I 1665) in § 29 mit Wirkung vom 1. Juli 1962 (§ 126) vorgeschrieben, daß bei einer gerichtlichen Entscheidung nicht mehr als ein Hilfsrichter (Richter auf Probe oder Richter kraft Auftrags oder abgeordneter Richter) mitwirken darf. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsmeinung hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 3. Juli 1962 (NJW 1962, 1495) auf die Verfassungsbeschwerde der beiden Verurteilten die in der Zeit vor dem 1. Juli 1962 erlassenen Urteile der Strafkammer I des Landgerichts in Osnabrück und der Ferienstrafkammer I des Landgerichts in Detmold sowie die dazu ergangenen Rechtsmittelurteile für verfassungswidrig erklärt, weil an den Urteilen der Landgerichte zwei nicht planmäßig angestellte Richter mitgewirkt hatten, die nach den gegebenen Umständen vermeidbare Besetzung mit zwei persönlich nicht unabhängigen Richtern aber mit Art. 97 Abs. 2 und Art. 92 GG nicht vereinbar ist.

6

Der Senat tritt der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts bei. Soweit andere Senate des Bundesgerichtshofs bisher einen abweichenden Standpunkt eingenommen haben, haben sie auf Rückfrage erklärt, daß sie sich der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls anschließen.

7

Hiernach ließe sich auf die Rüge des Angeklagten das angefochtene Urteil nur aufrechterhalten, wenn die Mitwirkung der beiden Gerichtsassesseren P. und S. bei der Entscheidung nach den gegebenen Umständen unumgänglich gewesen wäre. Das ist bei der Größe des Landgerichts Hildesheim nicht der Fall. Aus diesem Grunde ist das Urteil mit den Feststellungen in vollem Umfange aufzuheben, ohne daß es auf die weiteren Rügen ankommt.

8

Es erscheint angebracht, gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO die Sache an ein benachbartes Landgericht zurückzuverweisen.

9

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt
Schmidt
Siemer
Schmitt
Kersting