§ 33 HJagdG - Erstattungsausschluss
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- HJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 87-32
1Wildschaden an Grundstücken, auf denen die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf, wird nicht erstattet. 2Diese Grundstücke bleiben bei der Berechnung der anteiligen Ersatzleistung für den Wildschaden an anderen Grundstücken außer Ansatz.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 20. Mai 2026 (GVBl. 2026 Nr. 32)