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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 29.06.1995, Az.: 2 BvL 4/91

Besondere Gründe; Vertretung durch Rechtsanwalt; Prozeßkostenhilfe; Normenkontrollverfahren; Beteiligter am Ausgangsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
29.06.1995
Aktenzeichen
2 BvL 4/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 13337
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfGE 93, 179 - 181
  • NJW 1995, 2911 (Volltext mit red. LS)
  • SGb 1995, 544 (red. Leitsatz)

Redaktioneller Leitsatz

Es muß aus besonderen Gründen erforderlich erscheinen, daß Vertretung durch einen Rechtsanwalt stattfindet, damit im konkreten Normenkontrollverfahren Prozeßkostenhilfe für einen Beteiligten des Ausgangsverfahrens bewilligt wird.