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Bundessozialgericht
Beschl. v. 25.06.2025, Az.: B 1 KR 16/25 AR

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
25.06.2025
Aktenzeichen
B 1 KR 16/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 20216
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:250625BB1KR1625AR0

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Nordrhein-Westfalen - 17.04.2025 - AZ: L 5 KR 83/25

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. April 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin ist mit ihrem Begehren auf Kostenübernahme einer privatärztlichen ambulanten Behandlung bei einem Facharzt für Umweltmedizin bei der Beklagten und den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer am 10.6.2025 nach Weiterleitung durch das SG beim BSG eingegangenen privatschriftlichen Beschwerde vom 1.6.2025 wendet sie sich gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil vom 17.4.2025, das ihr am 9.5.2025 zugestellt worden ist.

2

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG i.V.m. § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen. Vor dem BSG müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch gesetzlich zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 73 Abs 4 Satz 1 SGG). Die Klägerin, die nicht zu dem Kreis der zugelassenen Prozessbevollmächtigten gehört, hat die Beschwerde jedoch selbst eingelegt. Auf das Erfordernis der Vertretung durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG <Kammer> vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN) ist die Klägerin auch ordnungsgemäß durch die dem angefochtenen LSG-Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.