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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.05.1996, Az.: 2 StR 187/96

Unerwarteter Widerstand als äußere Zwangslage bei der Beurteilung eines freiwilligen Rücktritts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.05.1996
Aktenzeichen
2 StR 187/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 18784
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mainz - 21.12.1995

Verfahrensgegenstand

Versuchte Vergewaltigung u.a.

Prozessführer

Bernhard M. aus W. geboren am ... 1957 in We./E., zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 22. Mai 1996
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 21. Dezember 1995 gewährt.

    Der Beschluß des Landgerichts vom 11. März 1996 wird damit hinfällig.

    Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

  2. 2.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.

    Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung hat Erfolg, weil das Landgericht einen Rücktritt vom Versuch der Vergewaltigung mit unzureichender Begründung verneint hat. Der stark angetrunkene 37jährige Angeklagte (Blutalkoholkonzentration von etwa 2 %o zur Tatzeit) wollte gegen 4.00 Uhr morgens die 73 Jahre alte Zeugin J., die sich zu dieser Zeit allein mit ihm im Hause aufhielt, vergewaltigen. Um sie zu veranlassen, aus ihrer im 1. Stockwerk gelegenen Wohnung ins Erdgeschoß zu kommen, wo der Angeklagte wohnte, verklemmte er an der Haustür den Klingelknopf so, daß in der Wohnung der Zeugin ein lautes Dauerklingeln ausgelöst wurde. Als die Zeugin den Klingelknopf gelöst hatte und wieder in ihre Wohnung zurückgehen wollte, lief ihr der völlig entkleidete Angeklagte nach, ergriff sie vor ihrer Wohnungstür und schleuderte sie zu Boden, wobei sie erhebliche Verletzungen erlitt. Dort riß er der schreienden, sich mit Händen und Füßen wehrenden Frau den Morgenmantel auf, zerriß ihr das Nachthemd und versuchte ihre Beine zu spreizen. Um sie am Schreien zu hindern, hielt er ihr Mund und Nase zu; die Zeugin trat ihm mit dem Fuß gegen den Bauch. Der Angeklagte gab sein Vorhaben schließlich auf, riß der Frau aber noch den Morgenmantel und das Nachthemd vom Körper, sagte, das Nachthemd behalte er, und ging in seine Wohnung.

3

Das Landgericht führt aus, der Angeklagte habe aufgrund des großen, unerwarteten Widerstands der Frau "erkannt", daß er den Geschlechtsverkehr nicht werde ausführen können; er sei durch die äußere Zwangslage gehindert gewesen, die Tat zu vollenden und habe deshalb die weitere Ausführung der Tat nicht freiwillig aufgegeben (UA S. 16, 23).

4

Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe erkannt, daß er den Geschlechtsverkehr würde nicht ausführen können, ist nicht hinreichend mit Tatsachen belegt. Es ist nicht dargelegt, weshalb es dem der Geschädigten körperlich weit überlegenen Angeklagten nicht möglich gewesen sein sollte, sein Ziel bei einer Verstärkung oder zeitlichen Ausdehnung der Gewalteinwirkung doch noch zu erreichen. Unabhängig hiervon ist es für die Frage der Freiwilligkeit des Rücktritts allerdings entscheidend, ob aus der Sicht des Angeklagten für ihn ein zwingendes Hindernis vorlag, die Tat zu vollenden, oder ob er ihre Durchführung noch für möglich hielt (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Versuch 1, 3, 5, 6).

5

Daß der Angeklagte trotz der objektiven Möglichkeit, die Tat bei einer Verstärkung der Gewalt zu vollenden, aus subjektiven Gründen dazu nicht mehr in der Lage gewesen wäre, ist im angefochtenen Urteil indessen ebenfalls nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe. Es ist weder dargetan, daß der Angeklagte nicht wußte, daß er mit der Frau allein war und deshalb befürchtete, ihr Schreien könnte andere Hausbewohner auf seine Tat aufmerksam machen, noch versteht sich von selbst, daß er die schreiende und sich heftig wehrende Frau nicht mehr für ein geeignetes Tatopfer hielt (vgl. BGH a.a.O. Versuch 3) oder infolge ihres Verhaltens psychisch nicht mehr in der Lage war, die Tat zu vollenden (vgl. BGHR a.a.O. Versuch 5).

6

Weitere Feststellungen zu dieser Frage erscheinen dem Senat insbesondere unter Erörterung und Bewertung des bei ähnlichen früheren Straftaten gezeigten Verhaltens des Angeklagten - gegebenenfalls auch nach sachverständiger Beratung des Tatgerichts - möglich.

Jähnke
Theune
Gollwitzer
Detter
Athing