Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.05.1999, Az.: 5 StR 155/99
Verwerfung einer Revision; Voraussetzungen der Anordnung des Verfalls
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.05.1999
- Aktenzeichen
- 5 StR 155/99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 29609
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hof - 30.11.1998
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- HFR 2000, 382
Verfahrensgegenstand
Schmuggel
Prozessführer
Ernst-Georg V. aus R., geboren am ... 1941 in E.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. Mai 1999
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 30. November 1998 wird nach § 349 Abs. 2, Abs. 4 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der angeordnete Verfall zum Wegfall kommt. Gemäß § 73 Abs. 1 StGB dürfen nur solche Vermögensvorteile für verfallen erklärt werden, die der Täter durch eine von der Anklage umfaßte und vom Tatrichter festgestellte Tat erlangt hat (BGHSt 28, 369 [BGH 28.03.1979 - 2 StR 700/78]; BGH StV 81, 627). Nach den Ausführungen des Landgerichts stellten die sichergestellten Geldscheine jedoch einen Teil der Bezahlung für frühere Schmuggelfahrten dar, die vom Tatrichter nicht näher festgestellt werden konnten. Auch ein erweiterter Verfall gemäß § 73 d StGB scheidet aus, da § 375 Abs. 2 AO auf diese Vorschrift nicht verweist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Häger
Nack
Tepperwien
Rothfuß