Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.03.1977, Az.: I ZR 122/75
„Filialeröffung“
Zulässigkeit von Sonderveranstaltungen bei Neueröffnungen; Preisnachlässe nach dem Rabattgesetz; Zeitbegrenzung bei Preisnachlässen zur Geschäftseröffnung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.03.1977
- Aktenzeichen
- I ZR 122/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 11868
- Entscheidungsname
- Filialeröffung
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 27.06.1975
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 AO betr. Sonderveranstaltungen vom 4. Juli 1935, RAnz Nr. 158
- § 2 Abs. 1 AO betr. Sonderveranstaltungen vom 4. Juli 1935, RAnz Nr. 158
- § 1 RabattG
- § 2 RabattG
Fundstellen
- DB 1977, 1134-1135 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1977, 730 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Filialeröffnung
Prozessführer
Firma E. Kaffee-Tee-Kakao-Import Eduard S., D., C. straße 1
Prozessgegner
Verein zur Wahrung des lauteren Wettbewerbs e.V., D.,
gesetzlich vertreten durch das geschäftsführende Vorstandsmitglied H. T., D., K. allee 26
Amtlicher Leitsatz
Wirbt ein Kaffee-Einzelhandelsunternehmen anläßlich der Eröffnung einer Filiale mit dem Hinweis "Zur Filialeröffnung jedes Pfund Kaffee 1,- DM billiger", liegt darin die Ankündigung einer unzulässigen Sonderveranstaltung i.S. der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 der Anordnung des RWM betr. Sonderveranstaltungen vom 4.7.35 RAnz Nr. 158 sowie ein Verstoß gegen §§ 1, 2 RabattG.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 1977
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Alff, Dr. Schönberg, Schwerdtfeger und Rebitzki
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Juni 1975 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs.
Die Beklagte betreibt über eine große Zahl von Filialen im gesamten Bundesgebiet den Einzelhandel vor allem mit Kaffee und Tee. Sie hat auch in Düsseldorf mehrere Filialen. Anläßlich der Eröffnung einer weiteren Filiale in Düsseldorf warb sie mit folgender Zeitungsanzeige:
"Zur Filial-Eröffnung am 18.7.74 jedes Pfund Kaffee 1,- DM billiger".
Der Kläger sieht darin eine unzulässige Sonderveranstaltung und einen Rabattverstoß.
Er hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM zu unterlassen,
- 1.
zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit einer Geschäftseröffnung anzukündigen:
"Zur Filialeröffnung jedes Pfund Kaffee 1,- DM billiger"
insbesondere, wenn im Zusammenhang damit auf einen bestimmten Tag hingewiesen wird, an dem die Filiale eröffnet wird;
- 2.
unter Bezugnahme auf die in Ziffer I, 1 beschriebene Ankündigung beim Einzelverkauf von Kaffee an Letztabnehmer Preisnachlässe zu gewähren, die 3 % der allgemein angekündigten oder geforderten Preise übersteigen, insbesondere einen Preisnachlaß von 1,- DM pro Pfund zu gewähren.
Die Beklagte hält die Werbeaktion im Falle der Neueröffnung einer Filiale für zulässig und leugnet einen Rabattverstoß mit dem Hinweis, der Einführungspreis stelle den Normalpreis dar, auch wenn er in Beziehung zu einem später gültigen Preis gesetzt werde.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht sieht in der beanstandeten Werbeanzeige die Ankündigung einer nach §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 der Anordnung des RWM vom 4. Juli 1935 (AO) unzulässigen Sonderveranstaltung sowie einen Rabattverstoß. Es führt aus: Es handle sich um eine außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindende Verkaufsveranstaltung. Der Verkehr sei zwar an günstige Angebote anläßlich der Neueröffnung eines Geschäftes gewöhnt. Ungewöhnlich sei es jedoch, aus diesem Anlaß das gesamte Angebot am Eröffnungstag oder für kurze Zeit danach zu Preisen anzubieten, die 1,- DM unter den Preisen liegen, die von den übrigen Filialen und demnächst auch von der neueröffneten Filiale gefordert werden. Eine solche Veranstaltung führe zu einer unsachlichen Beeinflussung des Publikums und lasse befürchten, daß Mitbewerber solche Werbemethoden nachahmten; sie seien nicht als vernünftige und sachgerechte Fortentwicklung der bisherigen Übung zu werten. Die Veranstaltung diene der Beschleunigung des Warenabsatzes und erwecke den Eindruck vorübergehender Kaufvorteile. Der Verkehr entnehme der Ankündigung, daß der niedrigere Preis nur kurze Zeit, wenn nicht gar nur am Eröffnungstag gelte.
Ein zulässiges Sonderangebot im Sinne von § 1 Abs. 2 der AO liege schon deshalb nicht vor, weil nicht einzelne nach Güte oder Preis gekennzeichnete Waren ohne zeitliche Begrenzung, sondern ein ganzes Warensortiment für eine begrenzte Zeitdauer angeboten worden seien.
Da die Beklagte angekündigt habe, zur Filialeröffnung sei jedes Pfund Kaffe 1,- DM billiger, werde ein Vergleich zwischen einem regulären und einem niedrigeren Preis vorgenommen; darin liege die Ankündigung eines unzulässigen Preisnachlasses. In verbotener Weise angekündigte Preisnachlässe dürften nach § 1 RabattG auch nicht gewährt werden.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
1.
Nach § 1 Abs. 1 AO sind Sonderveranstaltungen außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindende Verkaufsveranstaltungen im Einzelhandel, die ohne Ausverkäufe oder Räumungsverkäufe zu sein, der Beschleunigung des Warenabsatzes dienen und deren Ankündigungen den Eindruck hervorrufen, daß besondere Kaufvorteile gewährt werden, und die nicht Sonderangebote im Sinne des § 1 Abs. 2 AO sind.
Die Revision wendet sich vergeblich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die beanstandete Verkaufsveranstaltung diene der Beschleunigung des Warenabsatzes und ihre Ankündigung rufe den Eindruck hervor, daß besondere Kaufvorteile gewährt würden. Eine Verkaufsveranstaltung dient der Beschleunigung des Warenabsatzes, wenn sie geeignet ist, den Kaufanreiz zu verstärken. Dabei ist es nach dem Sinn des § 1 Abs. 1 AO unerheblich, ob die angebotene Ware erst neu in das Sortiment aufgenommen wurde, oder sich zwar bereits im Sortiment befand, bisher jedoch mangels Kaufinteresses überhaupt noch nicht abgesetzt werden konnte, oder aber - wie hier - der Warenabsatz erst mit der Geschäftseröffnung ermöglicht wurde. Entscheidend ist allein, daß die Veranstaltung geeignet ist, ein verstärktes Kaufinteresse zu wecken. Diese Voraussetzung ist - wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß feststellt - hier angesichts des angekündigten Preisvorteils gegeben.
Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß die beanstandete Ankündigung den Eindruck erweckt habe, es würden besondere Kaufvorteile gewährt. Ein solcher Eindruck wird insbesondere durch eine zeitliche Beschränkung hervorgerufen. Das verkennt auch die Revision nicht, sie meint indes, die angegriffene Anzeige sage über eine zeitliche Begrenzung nichts aus. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Eine solche Begrenzung liegt nicht nur dann vor, wenn das Angebot durch eine nach dem Kalender bestimmte Zeitdauer befristet ist, sie kann sich auch aus Formulierungen der Ankündigung oder sonstigen Umständen ergeben (BGH GRUR 1972, 125, 126 - Sonderveranstaltung III). Wenn das Berufungsgericht feststellt, der Verkehr entnehme der Ankündigung "Zur Filial-Eröffnung", daß der niedrigere Preis nur kurze Zeit gelte, ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dem Verkehr ist - worauf das Berufungsgericht an anderer Stelle hinweist - geläufig, daß bei Geschäftseröffnungen dem Kunden häufig Sondervorteile geboten werden. Nach der Lebenserfahrung werden solche Vorteile nur für eine begrenzte Zeit gewährt. Das liegt im Wesen einer solchen Aktion; ein Eröffnungsstadium ist zwangsläufig zeitlich begrenzt. Das weiß der von der angegriffenen Ankündigung angesprochene Verkehr und wird davon ausgehen, daß er nur eine begrenzte Zeit Gelegenheit haben wird, den Kaffee bei der Beklagten 1,- DM billiger zu kaufen. Soweit die Revisionsbegründung ausführt, der unbefangene Leser werde die Worte "Zur Filial-Eröffnung" nur als Aufforderung verstehen, von dem günstigen Preisangebot der neueröffneten Filiale Gebrauch zu machen, wird sie dem Wortlaut der beanstandeten Anzeige nicht gerecht. Der Sachverhalt, der der Entscheidung des Senats vom 12. Januar 1973 (GRUR 1973, 477, 478 - Für den Osterkauf) zugrunde lag, die die Revision zur Begründung ihrer Auffassung heranzieht, ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Da die neu eröffnete Filiale im übrigen nur eine von mehreren Düsseldorfer Eduscho-Filialen ist, und das Publikum weiß, daß Eduscho-Kaffee üblicherweise in allen Filialen zu demselben Preis angeboten wird, liegt auch mit Rücksicht hierauf die Annahme fern, der Verkehr verstehe die Ankündigung dahin, daß er bei der Beklagten in Zukunft E.-Kaffee - auch über eine gewisse Zeitspanne hinaus - billiger kaufen könne als in den übrigen E.-Filialen. Es mag sein, daß der Verbraucher - wie die Revision meint - der Ankündigung "Zur Filial-Eröffnung" nicht entnimmt, er könne den Kaffee nur unmittelbar nach der Geschäftseröffnung zu einem niedrigeren Preis kaufen. Darauf kommt es nicht an. Besondere Kaufvorteile werden nicht nur durch kurzfristige Angebote gewährt; auch Angebote, die durch eine zeitliche Begrenzung von längerer Dauer gekennzeichnet sind, sind geeignet, den Eindruck zu erwecken, es würden vorübergehend besondere Kaufvorteile gewährt (vgl. auch BGH GRUR 1973, 653, 654 - Ferienpreis).
Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die beanstandete Werbeaktion sei außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs erfolgt. Maßgeblich dafür, ob diese Voraussetzung vorliegt, ist die Auffassung des Verkehrs. Eine abweichende Verkehrsanschauung könnte sich nur dann gebildet haben, wenn in der Kaffee-Branche oder vielleicht auch in benachbarten Branchen die Gepflogenheit bestünde, bei Geschäftseröffnungen auf das gesamte Warenangebot einen Preisnachlaß zu gewähren, oder wenn sich eine solche Entwicklung abzeichnete. Das behauptet aber selbst die Beklagte nicht; sie behauptet nicht einmal, daß bereits bei der Eröffnung anderer E.-Filialen so verfahren worden wäre.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings anerkannt, daß im Einzelfall auch unübliche Maßnahmen mit § 1 Abs. 1 AO vereinbar sein können, wenn sie als eine wirtschaftlich vernünftige Fortentwicklung anzuerkennen sind und sich im Rahmen der von der Rechtsordnung gebilligten Ziele halten (BGH GRUR 1973, 658 - Probierpreis; GRUR 1975, 491, 492 - schräger Dienstag); denn die AO soll der Bekämpfung von Mißbräuchen dienen, nicht aber einer vernünftigen Entwicklung im Wege stehen. Es ist jedoch nicht erkennbar, welche Erwägungen dafür sprechen könnten, die beanstandete Verkaufsveranstaltung als vernünftige Fortentwicklung anzuerkennen. Auch die Revision hat hierfür keine überzeugenden Gründe genannt. Die Zulassung solcher Eröffnungsverkäufe wäre auch nicht mit der bisherigen wettbewerbsrechtlichen Regelung von Verkaufsveranstaltungen dieser Art vereinbar. Soweit sich im Geschäftsverkehr ein sachliches Bedürfnis dafür ergeben hat, die Preise des gesamten Warensortiments, einer Warengattung oder -gruppe kurzfristig zu senken, sind solche Aktionen stets einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung unterworfen worden (Ausverkäufe, Räumungsverkäufe, Abschnittsschlußverkäufe, §§ 7, 7 a - c, 9 UWG, Verordnung des BWM über Sommer- und Winterschlußverkäufe vom 13. Juli 1950, BAnz Nr. 135). Der Gesetzgeber hat jeweils die Voraussetzungen bestimmt, unter denen solche Aktionen durchgeführt werden dürfen und ihnen enge Grenzen gezogen. Der Verordnungsgeber der AO hat gem. § 2 Abs. 2 AO Veranlassung genommen, lediglich zwei weitere Sonderveranstaltungen dieser Art unter bestimmten Voraussetzungen von dem Verbot des § 1 Abs. 1 AO auszunehmen: Jubiläumsverkäufe (§ 3 AO) und besondere Resteverkäufe (§ 4 AO). Weitere Ausnahmen können gem. § 5 AO nur durch die höhere Verwaltungsbehörde nach einem Anhörungsverfahren gestattet werden.
Die Revision meint, die Beklagte werde gegenüber anderen Unternehmen in nicht zu rechtfertigender Weise benachteiligt, wenn das beanstandete Einführungsangebot als unzulässig angesehen werde. In der Rechtsprechung werde es als zulässig erachtet, wenn das Einführungsangebot nur einzelne Waren umfasse. Da die Beklagte in ihrem Geschäftsbetrieb bisher im wesentlichen nur einen Artikel, nämlich Kaffee, vertrieben habe, erfasse ein derartiges Eröffnungsangebot automatisch das gesamte Sortiment oder zumindest einen wesentlichen Teil davon.
Diese Erwägung vermag eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Es mag dahinstehen, ob einzelne Waren umfassende Eröffnungsangebote als Sonderangebote im Sinne des § 1 Abs. 2 AO zu werten sind (so OLG Düsseldorf GRUR 1973, 373). Der erkennende Senat hat diese Frage in seiner von der Revision zitierten Entscheidung (GRUR 1966, 214, 217 II am Ende - Einführungsangebot) offengelassen. Es ist nicht ungewöhnlich, daß Unternehmen unterschiedlicher Branchen hinsichtlich ihrer Werbe- und Verkaufsveranstaltungsmöglichkeiten von der Rechtsordnung unterschiedlich behandelt werden, so etwa bei den Abschnittsschlußverkäufen. Solche sachlich gerechtfertigten Differenzierungen müssen hingenommen werden. Unternehmen wie die Beklagte werden im übrigen durch das begehrte Verbot angesichts der zahlreichen Möglichkeiten, ihren Kunden anläßlich der Geschäftseröffnung andere - zulässige - Vorteile zu gewähren, in ihrer Geschäftstätigkeit nicht unangemessen eingeschränkt.
2.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei auch einen Rabattverstoß bejaht (§§ 1, 2 RabattG). Die Beklagte hat unstreitig - wie angekündigt - aus Anlaß der Geschäftseröffnung den angebotenen Kaffee um 1,- DM billiger verkauft, als er - auch dies ist unstreitig - von den übrigen Filialen und nach Abschluß dieser Aktion auch von ihr selbst verkauft wurde. Daß das Publikum - wie die Revision meint - den um 1,- DM niedrigeren Preis als Normalpreis der Beklagten hätte auffassen können, ist mit dem Wortlaut der beanstandeten Ankündigung nicht vereinbar. Da für eine begrenzte Zeitspanne - so verstand der Verkehr, wie ausgeführt, die Anzeige - das Pfund Kaffee 1,- DM "billiger" angeboten wurde, mußte der unbefangene Leser daraus entnehmen, daß dieser Preis - und das entsprach den Tatsachen - 1,- DM unter dem allgemein von ihr (und den übrigen Filialen) geforderten lag. Rechtlich unerheblich ist, daß die Beklagte vorher, da bis dahin ihr Geschäftsbetrieb noch nicht bestand, noch keinen Normalpreis angekündigt oder gefordert hatte. Aus der Anzeige ergab sich jedenfalls unmißverständlich, daß ihr Normalpreis bei der Geschäftseröffnung 1,- DM höher lag, als der, den sie für den begrenzten Zeitraum ankündigte und gewährte. Mit dieser Anzeige kündigte sie somit gleichsam auch den von ihr allgemein geforderten Preis an (vgl. auch BGH GRUR 1961, 367, 369 - Schlepper).
Der von der Beklagten gewährte Nachlaß betrug mehr als 3 v.H.. Anders als das Landgericht - das bei seiner Entscheidung einen Pfundpreis von maximal 10,- bis 12,- DM zu Grunde gelegt hatte - hat das Berufungsgericht insoweit keine Feststellungen getroffen, ist aber offenbar ebenfalls von einem Preis dieser Größenordnung ausgegangen. Im übrigen ist es gerichtsbekannt, daß der Kaffee zu der fraglichen Zeit zu einem Pfundpreis gehandelt wurde, bei dem der Betrag von 1,- DM einen Nachlaß von 3 % wesentlich überstieg.
III.
Da das angefochtene Urteil Bestand hat, war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Alff
Schönberg
Schwerdtfeger
Rebitzki