Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.02.1992, Az.: 1 StR 61/92
Berücksichtigung fehlender Reue bei der Prüfung des Vorliegens von besonderen Umständen im Sinne des§ 56 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB); Berücksichtigung des Verteidigungsverhaltens des Angeklagten zu dessen Nachteil
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.02.1992
- Aktenzeichen
- 1 StR 61/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 16604
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Traunstein - 04.11.1991
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Prozessführer
Milan K. aus F., geboren am ... 1960 in B. (Jugoslawien),
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung, zu Nr. 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 27. Februar 1992
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 4. November 1991 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Bei der Prüfung, ob besondere Umstände i.S.v. § 56 Abs. 2 StGB gegeben seien, berücksichtigt das Landgericht zum Nachteil des - die Taten bestreitenden - Angeklagten "seine fehlende Reue, die sich u.a. aus einem fehlenden Geständnis ergibt". Diese Wertung ist nicht zulässig, da der bestreitende Angeklagte weder gestehen noch Reue äußern kann. Im Rahmen des § 56 Abs. 2 StGB ist das nicht anders als im Rahmen des § 46 StGB: Das Verteidigungsverhalten des Angeklagten - soweit es nicht die Grenzen des Zulässigen überschreitet - darf nicht zu seinem Nachteil ausschlagen.
Der Rechtsfehler verliert nicht dadurch an Bedeutung, daß das Landgericht - auch dies nicht in völlig unbedenklicher Weise - gemäß § 56 Abs. 3 StGB die Vollstreckung der Strafe zur Verteidigung der Rechtsordnung für erforderlich hält.
In der neuen Verhandlung wird sich empfehlen, zunächst die Sozialprognose zu prüfen (§ 56 Abs. 1 StGB).
Im übrigen hat die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Maul
Foth
Brüning
Wahl