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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.12.1969, Az.: 3 AZR 514/68

Wettbewerbsverbot; Karenzentschädigung; Hochbesoldete; Beitragsbemessungsgrenze

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
05.12.1969
Aktenzeichen
3 AZR 514/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 10028
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Düsseldorf 31.01.1968 - 7 Ca 2225/67
LAG Düsseldorf 26.07.1968 - 5 Sa 135/68

Fundstellen

  • BAGE 22, 215 - 232
  • DB 1970, 496-497 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1970, 293-295 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1970, 452 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1970, 723-726 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. § 75 b Satz 2 HGB, der für sog. hochbesoldete kaufmännische Angestellte die Verbindlichkeit eines Wettbewerbsverbotes nicht davon abhängig macht, daß sich der Arbeitgeber zur Zahlung der gesetzlichen Karenzentschädigung (§ 74 Abs. 2 BGB) verpflichtet, ist - jedenfalls mit der bisher als maßgeblich erachteten Verdienstgrenze verfassungswidrig.

2. § 75 b Satz 2 BGB ist vorkonstitutionelles Recht, so daß eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht entfällt.

3. Es bleibt offen, ob die Regelung des § 75 b Satz 2 BGB im ganzen verfassungswidrig und deshalb unwirksam oder durch verfassungskonforme Auslegung mit einer anders zu bestimmenden Verdienstgrenze aufrechtzuerhalten ist. Als Verdienstgrenze für "Hochbesoldete" könnte vielleicht die doppelte Beitragsbemessungsgrenze (§ 1385 Abs. 2 RVO; § 112 Abs. 2 AVG) in Betracht kommen.

4. Wettbewerbsverbote, die vor Bekanntwerden dieses Urteils nach Maßgabe des Gesetzes und ohne Kenntnis seiner Ungültigkeit vereinbart worden sind, können nicht schlechthin für unwirksam erklärt werden. Für diese Übergangszeit kann vielmehr die Rechtsfolge der Unwirksamkeit nur sein, daß der Angestellte Zahlung einer Karenzentschädigung verlangen kann, wenn er das Wettbewerbsverbot einhält, daß er hingegen frei wird, wenn der Arbeitgeber sich nicht bereit erklärt, die Entschädigung in der gesetzlichen Höhe zu zahlen. Umgekehrt kann der Arbeitgeber in dieser Übergangzeit die Einhaltung des Wettbewerbsverbots nur verlangen, wenn er eine Entschädigung anbietet.