Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.11.1992, Az.: KRB 18/92
Rechtsbeschwerde gegen Kartellbußgeldsachen; Abgabe identischer Angebote durch zwei Anbieter ; Duldung von Preisabsprachen durch die Geschäftsführung; Billigende Inkaufnahme weiterer Preisabsprachen; Allgemeine Aufsichtspflichtverletzung bei Preisabsprachen; Unterlassen geeigneter Maßnahmen zur Unterbindung von Preisabsprachen durch einen Gesellschafter und verantwortlichen Geschäftsführer einer Nebenbetroffenen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.11.1992
- Aktenzeichen
- KRB 18/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 16428
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 16.03.1992
Rechtsgrundlagen
- § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB
- § 1 GWB
- § 130 OWiG
Verfahrensgegenstand
Ordnungswidrigkeiten nach § 38 Abs. 1 Nr. 1, § 1 GWB; § 130 OWiG
Prozessgegner
1. Dr. Helmut B., geboren am ... wohnhaft in St., D. straße ...,
2. Peter Sch., geboren am ..., wohnhaft in Steißlingen, K. straße ...,
3. Firma G. K. GmbH & Co., St.,
vertreten durch den Geschäftsführer der Komplementär GmbH, Dipl.-Kfm. Thomas B., Im V., A.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 10. November 1992
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen Peter S. gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. März 1992 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- 2.
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Betroffene Dr. B. freigesprochen und die Festsetzung einer Geldbuße gegen die Nebenbetroffene abgelehnt wurde.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen.
Gründe
Das Oberlandesgericht hat gegen den Betroffenen S. wegen Beteiligung an einer Preisabsprache und deren Durchführung (§ 38 Abs. 1 Nr. 1, § 1 GWB) eine Geldbuße von 800 DM verhängt. Der Betroffene Dr. B. wurde von diesem Vorwurf freigesprochen und demgemäß auch gegen die Nebenbetroffene keine Geldbuße verhängt.
Diese Entscheidung greifen die Staatsanwaltschaft und der Betroffene Sch. mit ihren Rechtsbeschwerden an.
Die Staatsanwaltschaft beanstandet, das Oberlandesgericht habe den im Bußgeldbescheid erhobenen Vorwurf rechtsfehlerhaft nicht unter dem Gesichtspunkt der Aufsichtspflichtverletzung geprüft.
Der Betroffene Sch. erhebt die Sachrüge und macht geltend, im angefochtenen Urteil werde verkannt, daß die Annahme einer nur zwischen zwei Beteiligten getroffenen Preisabsprache bei insgesamt sechs Anbietern mit anerkannten Erfahrungssätzen nicht zu vereinbaren sei und daß die Abgabe identischer Angebote durch zwei Anbieter die Annahme einer auf diese beiden Anbieter beschränkten Submissionsabsprache denkgesetzlich ausschließe.
Das Rechtsmittel des Betroffenen Sch. ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerfrei dargelegt, warum es von der Beteiligung des Betroffenen S. an der Preisabsprache und deren Durchführung überzeugt ist.
Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat hingegen Erfolg.
Das Oberlandesgericht hat den gegen den Betroffenen Dr. B. erhobenen Vorwurf zu Unrecht nicht unter dem Gesichtspunkt einer allgemeinen Aufsichtspflichtverletzung geprüft. Die Annahme, ein solcher Vorwurf sei mit der im Bußgeldbescheid bezeichneten Tat nicht identisch und könne deshalb nicht Gegenstand der Urteilsfindung sein, ist unzutreffend.
Unter den Begriff der Tat, die Gegenstand eines Bußgeldverfahrens wird, ist der im Bußgeldbescheid bezeichnete Lebensvorgang zu verstehen, innerhalb dessen der Betroffene eine Ordnungswidrigkeit begangen haben soll. Er umfaßt das gesamte Verhalten des Betroffenen, soweit es mit dem im Bußgeldbescheid geschilderten geschichtlichen Vorkommnis einen einheitlichen Lebenssachverhalt bildet (vgl. BGHSt 23, 141, 145).
Im vorliegenden Falle wird dem Betroffenen Dr. B. im Bußgeldbescheid vom 22. April 1991 vorgeworfen, er habe es als Gesellschafter und verantwortlicher Geschäftsführer der Nebenbetroffenen unterlassen, die Mitarbeiter der Niederlassung Konstanz ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß Preisabsprachen von der Geschäftsleitung auf keinen Fall geduldet würden. Er wäre verpflichtet gewesen, spätestens nach einem Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts vom 19. Oktober 1989 geeignete Aufsichtsmaßnahmen zu treffen. Die Tatsache, daß in jenem Verfahren allein in zehn Fällen Preisabsprachen nachgewiesen worden seien, hätte Anlaß sein müssen, spätestens nach Ergehen des Bußgeldbescheids diese Praxis durch unmißverständliche Maßnahmen bei allen Niederlassungen abzustellen. Da dies nicht erfolgte, stehe fest, daß der Betroffene Dr. B. weitere Preisabsprachen billigend in Kauf genommen habe. Das Verhalten des Betroffenen S. sei Dr. B. daher als eigener Tatbeitrag zuzurechnen.
In dem das vorliegende Verfahren einleitenden Bußgeldbescheid wird gegen den Betroffenen Dr. B. damit auch der Vorwurf erhoben, er habe als Geschäftsführer keine allgemeinen, umfassenden und nicht nur für eine einzelne Niederlassung geltenden (Organisations-)Verfügungen veranlaßt, durch die weitere Kartellabsprachen verhindert werden konnten. Das Oberlandesgericht hätte die Berechtigung dieses Vorwurfs überprüfen müssen. Es ist jedenfalls dann geboten, allgemeine Anordnungen zu treffen, wenn konkrete Anweisungen fehlen und sich insbesondere gezeigt hat, daß die bisherigen Kontrollmaßnahmen untergeordneter Steilen versagt haben.
Der Betroffene Dr. B. war einer der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Nebenbetroffenen (der B. Verwaltungsgesellschaft mbH in St.) und als solcher für die allgemeine zentrale Geschäftsführung zuständig.
Bei einer Verurteilung des Betroffenen Dr. B. kommt auch die Verhängung einer Geldbuße gemäß § 30 OWiG gegen die Nebenbetroffene in Betracht.
Theune
Mees
Maltzahn
v. Ungern-Sternberg