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Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.07.2025, Az.: B 5 R 37/25 BH

Verwerfung des Beschwerdeantrags

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
14.07.2025
Aktenzeichen
B 5 R 37/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 20316
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:140725BB5R3725BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Münster - 05.10.2023 - AZ: S 13 R 617/22
LSG Nordrhein-Westfalen - 12.03.2025 - AZ: L 3 R 55/24

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. März 2025 - L 3 R 55/24 - vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Die Beteiligten streiten im Hauptsacheverfahren um die Formwirksamkeit von per E-Mail eingelegten Widersprüchen.

2

Der Kläger bezieht von der Beklagten seit Februar 2015 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer. Mit Bescheid vom 4.5.2022 berechnete die Beklagte die Rente ab 1.6.2022 neu. Der Kläger übermittelte seinen hiergegen erhobenen Widerspruch der Beklagten am 16.5.2022 mit einfacher E-Mail, der als Anhang eine pdf-Datei mit einer eingescannten Postkarte "Widerspruch gegen Bescheid vom 04.05.2022, ... " beigefügt und mit einer handschriftlichen "Paraphe/Unterschrift" gezeichnet war. Die Beklagte wies den Kläger mit E-Mail vom 23.5.2022 darauf hin, dass seine E-Mail zur formgerechten Einleitung eines Widerspruchsverfahrens nicht ausreiche. Bei Übermittlung per E-Mail müsse eine "digitale Unterschrift" in Form einer qualifizierten elektronischen Signatur vorliegen. Sie gab ihm mit Schreiben vom 28.6.2022 Gelegenheit, einen von ihr angefertigten Ausdruck der E-Mail unterschrieben bei ihr vorzulegen. Dem kam der Kläger nicht nach.

3

Mit einfacher E-Mail vom 31.7.2022 legte er gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 1.7.2022 ebenfalls Widerspruch ein. Als Anhang war der E-Mail eine pdf-Datei mit einem eingescannten Schriftstück "Widerspruch gegen Bescheid Rentenanpassung 01.07.2022", das mit einer handschriftlichen "Paraphe/Unterschrift" gezeichnet war, beigefügt. Die Beklagte wies auch hier auf die mangelnde Form hin und bat den Kläger - erfolglos - um Nachholung (E-Mail vom 26.7.2022).

4

Mit Widerspruchsbescheiden vom 18.10.2022 wies die Beklagte die Widersprüche jeweils als unzulässig zurück. Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 5.10.2023). Das LSG hat nach mündlicher Verhandlung, zu der der Kläger nicht erschienen ist, die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte habe die Widersprüche zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Die Widerspruchseinlegung mit einfacher E-Mail unter Beifügung eines eingescannten, unterschriebenen/paraphierten Dokuments wahre nicht die vorgeschriebene elektronische Form und sei formunwirksam (Urteil vom 12.3.2025). Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge des Klägers hat das LSG mit Beschluss vom 29.4.2025 als unzulässig verworfen.

5

Der Kläger hat mit einem undatierten, am 30.5.2025 beim BSG eingegangenen Schreiben Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG beantragt.

II

6

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH liegen nicht vor. Einem bedürftigen Beteiligten kann für das Verfahren vor dem BSG nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Gerichtsakten ist dies hier nicht der Fall.

7

Es kann offenbleiben, ob der Kläger die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH erfüllt. Dies ist deshalb fraglich, weil er hierzu nur unvollständige Angaben gemacht hat. Jedenfalls fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht an der beabsichtigten Rechtsverfolgung. Der Kläger kann letztlich in der Sache nicht erreichen, was er mit dem Prozess erreichen will, weil die Revision im Fall ihrer Zulassung nicht zum Erfolg führen kann (vgl BSG Beschluss vom 3.5.2023 - B 5 R 11/23 BH - juris RdNr 8 mwN). Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, entspricht ein mit einfacher E-Mail übersandter Widerspruch nicht den Formvorschriften für die rechtswirksame Übermittlung elektronischer Dokumente (vgl § 84 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 36a Abs 2 SGB I; s auch BSG Beschluss vom 10.8.2022 - B 5 R 21/22 BH - juris RdNr 7). PKH hat nicht den Zweck, Bedürftigen die Durchführung von Verfahren zu ermöglichen, die im Ergebnis nicht zu ihrem Vorteil ausgehen können und die ein vernünftig abwägender bemittelter Rechtsuchender auf eigene Kosten nicht führen würde (stRspr; vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 13.7.2005 - 1 BvR 1041/05 - SozR 4-1500 § 73a Nr 3 RdNr 10 ff; BSG Beschluss vom 10.8.2022 - B 5 R 22/22 BH - juris RdNr 5).