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§ 42 LDG - Rechtsbehelf

Bibliographie

Titel
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Amtliche Abkürzung
LDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2031-1

(1) Der Beamte kann gegen die Disziplinarverfügung vor dem Verwaltungsgericht Klage (§ 72) erheben. Vor der Erhebung der Klage ist ein Widerspruchsverfahren (§ 48) durchzuführen; dies gilt nicht, wenn die Disziplinarverfügung von der obersten Dienstbehörde erlassen worden ist.

(2) Für die Einstellungsverfügung, in der ein Dienstvergehen festgestellt oder offen gelassen wird, ob ein Dienstvergehen vorliegt, sowie für die selbstständige Kostenentscheidung gilt Absatz 1 entsprechend.