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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.04.1951, Az.: 3 StR 65/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.04.1951
Aktenzeichen
3 StR 65/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 10400
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Darmstadt - 20.11.1950

Verfahrensgegenstand

Erregung öffentlichen Ärgernisses

Amtlicher Leitsatz

Wenn von drei gleichzeitig abzuurteilenden Straftaten zwei vor dem Stichtag (15.9.1949) begangen, sie einzeln amnestiefähig waren, aber die Bildung einer Gesamtstrafe von mehr als 6 Monaten begründeten, so war durch eine nach dem Stichtag begangene dritte Straftat auch der bedingte Straferlass verwirkt. Es war dann aus allen drei Straftaten eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Frage, ob in den nach dem 31.12.1949 erst anhängig gewordenen Verfahren entgegen der Fassung von Abs. 4 die Absätze 2 u. 3 des § 4 StFG anwendbar sind, ist damit nicht entschieden.

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 5. April 1951,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Henneka als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 20. November 1950 im Strafausspruch, soweit eine Gesamtstrafe aus den beiden ersten Einzelstrafen gebildet und die Bildung einer Gesamtstrafe aus allen drei Einzelstrafen unterlassen worden ist, aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Angeklagte hat die durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Im übrigen entscheidet über die Kosten des Revisionsverfahrens das Landgericht.

Gründe

1

1.)

Der Angeklagte hat im Jahre 1945 versucht, die in seiner Nachbarschaft wohnhafte damals elfjährige Elisabeth O. zu geflissentlicher Betrachtung seiner ihr zur Schau gestellten Onanie zu verleiten. An Ostern 1948 hat er vom geöffneten Fenster seiner Wohnung aus, in solcher Art, dass eine unbestimmte Vielzahl von Passanten der W.strasse in O., insbesondere die gerade auf das Fenster zugehende fünfzehnjährige Agnes B. es sehen konnte, seinen Geschlechtsteil entblösst und onaniert und durch diese unzüchtige Handlung öffentlich ein Ärgernis erregt. Am 16. Januar 1950 hat der Angeklagte in der D.strasse in O., wo er in seinem Wagen am Steuer sass, seinen Geschlechtsteil freigemacht und onaniert und zwar so, dass dieser Vorgang von einer unbestimmten Vielzahl von Strassenpassanten durch die Wagenscheiben gesehen werden konnte und so auch von den Frauen Gertrude M. und Maria W. gesehen wurde, die an dieser öffentlich begangenen unzüchtigen Handlung Ärgernis nahmen.

2

Auf Grund dieses festgestellten Sachverhalts hat das Landgericht Darmstadt den Angeklagten, der auf Grund Sachverständigengutachtens für vermindert zurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erklärt worden ist, unter Zubilligung mildernder Umstände im Fall O. eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Ziff 3 StGB und in den beiden Fällen der W.strasse und der D.strasse je eines Vergehens der Erregung öffentlichen Ärgernisses nach § 183 StGB schuldig gesprochen. In dem Fall O. ist eine Gefängnisstrafe von fünf Monaten, in den beiden Fällen W.strasse und D.strasse, je eine Gefängnisstrafe von vier Monaten für angemessen erklärt worden. Das Landgericht hat dann in der Urteilsformel nur die in den beiden ersten Fällen -O. und W.strasse- verwirkten Einzelstrafen auf eine Gesamtstrafe und zwar auf eine solche von acht Monaten zurückgeführt und daneben den Angeklagten wegen des 3. nach dem 14. September 1949 begangenen Falles der D.strasse, zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt.

3

2.)

Der Angeklagte greift mit seiner Revision das Urteil nur insoweit an, als er im Fall O. wegen versuchter Unzucht mit einer Person unter 14 Jahren nach § 176 Abs. 1 Ziff 3 und § 43 StGB verurteilt worden ist. Seine Revision kann keinen Erfolg haben.

4

Die Revision meint, die Annahme eines Vorsatzes des Angeklagten, das Kind zur Verübung einer unzüchtigen Handlung zu verleiten, sei durch die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht hinreichend begründet. Dieser Angriff geht fehl.

5

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte, als das Kind ihn zugewandt im Hof des elterlichen Hauses stand, seinen Geschlechtsteil entblösst, daran mit der einen Hand gespielt und gleichzeitig mit der anderen Hand den Kinde gewinkt, um es zum Zusehen aufzufordern. Darauf hat das Kind die unzüchtige Absicht des Angeklagten erkannt, sich jedoch sogleich erschreckt abgewendet. Diese tatsächlichen Feststellungen beruhen, wie im Urteil hervorgehoben ist, auf der glaubwürdigen Aussage dieses Kindes, aber auch auf der Einräumung des Angeklagten selbst, der zugegeben hat, dass der Verfall sich so abgespielt haben könne. Diese tatsächlichen Feststellungen reichen zu der Annahme des Landgerichts aus, dass der Angeklagte den Vorsatz hatte, durch sein Verhalten das vor ihn stehende Kind zu aufmerksamem und geflissentlichem Betrachten seiner unzüchtigen das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzenden Handlung zu bestimmen. Darin lag zugleich ein Anfang der Ausführung dieses Verbrechens, das allerdings nicht zur Vollendung gekommen ist, weil das Kind erschreckt wegging. Es ist zwar, wie die Revision hervorhebt, möglich, dass ein Exhibitionist, wie es der Angeklagte nach seinen Vorstrafen ist, nur die Absicht hat, Zuschauerinnen zu erschrecken und zum empörten Wegsehen und Weggehen zu veranlassen, Möglich ist es auch, dass der Angeklagte, wie die Revision weiter geltend macht, sich bei seinem unsittlichen Gebaren in Gegenwart von Kindern keine Gedanken darüber gemacht hat, ob die Zuschauerinnen sich empört abwenden oder geflissentlich zusehen werden. Im gegebenen Fall hat aber das Gericht diese beiden anderen Möglichkeiten ausgeschlossen und gerade das Gegenteil festgestellt, nämlich den Willen des Angeklagten, das Kind zum Hersehen aufzufordern, was die Revision selbst als gleichfalls möglich bezeichnet. Das Urteil bietet keinerlei Anhaltspunkte für die Behauptung der Revision, das Landgericht habe noch irgendwelche Zweifel darüber gehabt, dass der Angeklagte gerade die Vorstellung und den Willen hatte, das Kind zu geflissentlichem Zusehen bei dem von ihm Gebotenen unsittlichen Vorgang zu veranlassen. Es kommt daher eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht in Betracht. Das Landgericht hat auf den festgestellten Sachverhalt den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Ziff 3 in Verbindung mit § 43 StGB richtig angewandt. Zum Vorsatz nach § 176 Abs. 1 Ziff 3 StGB gehört die Vorstellung des Angeklagten, dass das betroffene Kind noch nicht 14 Jahre alt sei. Hierüber enthält das Urteil keine ausdrückliche Feststellung. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich aber mit hinreichender Sicherheit, dass der Angeklagte das Alter des erst 11-jährigen Kindes, daß in nächster Nachbarschaft von ihn aufwuchs, kannte. Der Einwand eines Irrtums des. Angeklagten über das Alter des Kindes ist infolgedessen gar nicht erhoben. Auch sonst sind keine Verstösse gegen das sachliche Recht zu Lasten des Angeklagten zu erkennen. Seine Revision ist daher als unbegründet zu verworfen mit der aus § 473 StPO sich ergebenden Kostenfolge.

6

3.)

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt eine Verletzung des sachlichen Rechtes und zwar nur insofern, als unter Verletzung des § 74 StGB und des § 4 des Straffreiheitsgesetzes des Bundes vom 31. Dezember 1949 (StFrG) die Bildung einer Gesamtstrafe aus den drei Einzelstrafen des Urteils unterblieben ist. Diese Rüge ist begründet. § 74 StGB schreibt dem Tatrichter zwingend vor, auf eine Gesamtstrafe zu erkennen, wenn der Angeklagte durch mehrere selbständige Handlungen mehrere Verbrechen oder Vorgehen oder dasselbe Vergehen mehrmals begangen und dadurch mehrere zeitige Freiheitsstrafen verwirkt hat, auf die in einem Urteil zu erkennen ist. Die Bildung der Gesamtstrafe bedeutet für den Angeklagten eine Vergünstigung, da nach § 74 Abs 3 StGB das Mass der Gesamtstrafe den Gesamtbetrag der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen darf. Nach dem Wortlaut und dem Sinn dieser Bestimmung darf diese Vergünstigung nicht dadurch beschränkt werden, dass eine dieser Einzelstrafen von der Gesamtstrafenbildung ausgenommen und im Urteil kumulativ neben die aus den übrigen Einzelstrafen gebildete Gesamtstrafe gesetzt wird.

7

Hiergegen hat das Landgericht verstossen.

8

Ein solches Abweichen von der zwingenden Vorschrift des § 74 StGB ist durch das Straffreiheitsgesetz des Bundes vom 31. Dezember 1949 (BGBl 50 S 37) nicht gerechtfertigt.

9

Nur die Absätze 2 und 3 des § 4 StFG handeln von dem Fall, dass eine unbedingt oder bedingt amnestiefähige Gesamtstrafe teilweise aus Einzelstrafen gebildet ist, die für eine nach dem 14. September 1949 begangene Tat verwirkt sind. Aber auch diese beiden Absätze des § 4 StrFrG gehen davon aus, dass gemäss § 74 StGB eine Gesamtstrafe aus allen zugleich abgeurteilten Einzelstrafen gebildet wird. Das Straffreiheitsgesetz steht daher der Bildung der Gesamtstrafe aus allen Einzelstrafen im gegebenen Fall nicht entgegen. Die Frage, ob die besonderen Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des § 4 StFG entgegen dem klaren Wortlaut des Abs. 4 auch für die nach dem 31. Dezember 1949 erst anhängig gewordenen Verfahren sinngemäss gelten, braucht nicht entschieden zu werden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dieser beiden Absätze hier nicht gegeben sind. Der unbedingte Erlass scheidet aus, weil die Gesamtstrafe über 6 Monate hinaus geht. Und dem bedingten Straferlass steht die Tatsache entgegen, dass der Angeklagte nach dem Stichtag eine neue Straftat und zwar die gleichzeitig abgeurteilte 3. Einzeltat (Fall D.strasse) begangen hat, womit der Straferlass entfällt.

10

Das Landgericht hält den bedingten Straferlass für "nicht völlig ausgeschlossen" im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Angeklagten zur Zeit der dritten Tat.

11

Solche Erwägungen finden weder im Straffreiheitsgesetz noch in § 74 StGB oder in der StPO eine Stütze. Das Urteil kann nach § 260 StPO nur lauten auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung. Daneben ist im Urteil kein Raum für einen Aufschub der Gesamtstrafenbildung.

12

Hiernach muss - in Übereinstimmung mit dem Antrag des Oberbundesanwalts - wegen irriger Anwendung des § 74 StGB und des Straffreiheitsgesetzes das angefochtene Urteil im Strafausspruch hinsichtlich der Gesamtstrafenbildung aufgehoben und die Sache zwecks neuer Bildung der Gesamtstrafe aus den drei Einzelstrafen an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Neumann
Krauss
Koeniger
Engels
Henneka