Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesfinanzhof
Urt. v. 18.01.1995, Az.: V R 142/92

Alleinreisende Erwachsene; Umsätze der Jugendherbergen; Umsatzsteuerpflicht; Ermäßigter Steuersatz; Zweckbetriebe; Selbständiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb; Abgrenzung von satzungsgemäßen Leistungen

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
18.01.1995
Aktenzeichen
V R 142/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 11375
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Niedersächsisches FG

Fundstellen

  • BFHE 177, 147 - 154
  • BB 1995, 1230 (amtl. Leitsatz)
  • BStBl II 1995, 446-449 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1995, 1594 (Volltext mit amtl. LS)
  • HFR 1995, 474-475 (Volltext mit amtl. LS)
  • UR 1995, 481-484 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die mit alleinreisenden Erwachsenen getätigten Umsätze der Jugendherbergen sind nicht gemäß § 4 Nr. 24 UStG 1980 von der Umsatzsteuer befreit. Die Steuer auf diese Umsätze kann gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG 1980 i. V. m. § 68 Nr. 1 Buchst. b AO 1977 a. F. zu ermäßigen sein.

  2. 2.

    Jugendherbergen sind als Zweckbetriebe i. S. des § 68 Nr. 1 Buchst. b AO 1977 a. F. zu beurteilen, ohne daß es auf die Voraussetzungen des § 65 AO 1977 ankommt.

  3. 3.

    Die Beherbergung alleinreisender Erwachsener kann ein selbständiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sein, wenn sie sich aus tatsächlichen Gründen von den satzungsgemäßen Leistungen an Jugendliche und Familien abgrenzen läßt. Fehlt die Abgrenzbarkeit, verlieren Jugendherbergen ihre Zweckbetriebseigenschaft nicht dadurch, daß sie außerhalb des satzungsgemäßen Zwecks in geringem Umfang alleinreisende Erwachsene (zu gleichen Bedingungen wie andere Gäste) beherbergen. Die Grenze, bis zu der solche Beherbergungen unschädlich sind, ist mit 10 v. H. zu veranschlagen.

Hinweis: verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter BFH - 18.01.1995 - AZ: V R 139/92

weitere Verbundverfahren:
BFH - 18.01.1995 - AZ: V R 140/92
BFH - 18.01.1995 - AZ: V R 141/92