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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.05.1974, Az.: IV ZB 53/73

Urteilszustellung; Prozessbevollmächtigter; Wirksame Zustellung; Bescheinigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.05.1974
Aktenzeichen
IV ZB 53/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 11323
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 07.11.1973

Amtlicher Leitsatz

Wenn der Prozeßbevollmächtigte die Zustellung eines "Urteils" nach § 212a ZPO bescheinigt, so ist davon auszugehen, daß den Erfordernissen einer wirksamen Zustellung (Übergabe einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift) genügt worden ist.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 29. Mai 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und
die Richter Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Knüfer
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. November 1973 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerde.

Gründe

1

Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß er nicht der Erzeuger der Beklagten ist. Das Amtsgericht hat die Klage durch Urteil vom 29. Mai 1973 abgewiesen. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat am 18. Juli 1973 ein von Amtsgericht übersandtes Empfangsbekenntnis unterzeichnet und zurückgegeben, nach dem ihm "1 Urteil v. 29.5.73" gemäß § 212 a ZPO zugestellt worden ist. Er hat am 3. September 1973 Berufung beim Landgericht eingelegt. Dieses hat wegen seiner Unzuständigkeit das Rechtsmittel durch Beschluß vom 19. September 1973 als unzulässig verworfen. Daraufhin haben die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 26. September 1973 Berufung beim Oberlandesgericht eingelegt und das Rechtsmittel innerhalb der verlängerten Frist begründet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Beschluß vom 7. November 1973, der den Prozeßbeim Vorliegen einer solchen Bescheinigung davon auszugehen, daß diesem Erfordernis genügt worden ist. Allerdings steht dem. Berufungskläger, wie auch sonst bei Unstimmigkeiten des Empfangsbekenntnisses, der Gegenbeweis offen. Diesen hat der Kläger jedoch nicht erboten; sein Vortrag, der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte sei zur Abgabe einer entsprechenden Versicherung bereit, reichte hierfür nach der zutreffenden Darlegung des Berufungsgerichts nicht aus. Die Beschwerde erhebt hiergegen keine Rügen, sondern vertritt die Ansicht, bei einer Zustellung von Amts wegen sei es Sache des zustellenden Gerichts, aus einer undeutlichen Bezeichnung des zugestellten Schriftstücks hervorgegangene Zweifel an der Wirksamkeit der Zustellung zu beseitigen. Abgesehen davon, daß dies nach dem Gesagten nicht zutrifft, hat das Berufungsgericht diese Zweifel tatsächlich beseitigt.

2

Bei den Gerichtsakten befindet sich eine beglaubigte Abschrift des Urteils, die den handschriftlichen Vermerk "Mdt. hat Abschrift" trägt. Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß dieser Vermerk nur aus der Kanzlei des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers herrühren kann, weil der Kläger im ersten Rechtszug der einzige anwaltlich vertretene "Mandant" war, und daß es sich deshalb um das am 18. Juli 1973 zugestellte Exemplar handeln muß, zumal es sich völlig mit der beglaubigten Abschrift deckt, die der Beklagten zugestellt worden ist. Das Schriftstück kann nach der Feststellung des Berufungsgerichts auch nur durch den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zu den Gerichtsakten zurückgereicht worden sein, nämlich als "das angefochtene Urteil", das er der an das Landgericht gerichteten Berufung beigefügt hat und das ihn ausweislich der Akten nicht zurückgegeben worden ist. Bei diesem Sachverhalt, auf den die Beschwerde nicht eingeht, hat das Berufungsgericht mit Recht nicht mehr an der wirksamen Zustellung des Urteils am 18. Juli 1973 gezweifelt. bevollmächtigten des Klägers am 3. Dezember 1973 zugestellt worden ist, als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die am 17. Dezember 1973 eingegangene Beschwerde des Klägers. Sie ist nach § 519 b Abs. 2 ZPO als sofortige Beschwerde zulässig, aber sachlich nicht begründet.

3

Die Beschwerde wiederholt die Behauptung des Klägers, seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten seien am 18. Juli 1973 lediglich zwei einfache Abschriften des amtsgerichtlichen Urteils zugestellt worden, so daß eine wirksame Zustellung nicht erfolgt und die Berufung demnach rechtzeitig eingelegt sei. Das Berufungsgericht hat indessen die Überzeugung gewonnen, daß eine beglaubigte Abschrift des Urteils zugestellt worden ist. Hiergegen wendet sich die Beschwerde ohne Erfolg.

4

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Berufungskläger die Rechtzeitigkeit seines Rechtsmittels nachweisen muß. Diesem Nachweis steht hier das von seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten unterzeichnete Empfangsbekenntnis entgegen. Es ist nicht deshalb wirkungslos, weil in ihn das zugestellte Schriftstück als "1 Urteil v. 29.5.73" bezeichnet worden ist. Darüber, wie das übergebene Schriftstück in dem Empfangsbekenntnis zu bezeichnen ist, hat das Gesetz keine Erfordernisse aufgestellt; für die Richtigkeit (hier: Genauigkeit) ist entgegen der Ansicht der Beschwerde letztlich der Anwalt als derjenige, der die Zustellung beurkundet, verantwortlich (Beschluß des erkennenden Senats vom 12. März 1969 = NJW 1969, 1297). Bescheinigt er die Zustellung eines "Urteils" nach § 212 a ZPO, so hat dies nur Sinn, wenn er damit eine wirksame Zustellung, also die Übergabe einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift beurkunden will. Deshalb ist

5

Die sofortige Beschwerde mußte demnach als unbegründet zurückgewiesen werden.

6

Beschwerdewert: 3.000,- DM.

Dr. Hauß
Dr. Pfretzschner
Dr. Reinhardt
Dr. Bukow
Knüfer