Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.01.1994, Az.: 1 StR 770/93
Strafantrag des Minderjährigen; Wirksamkeit; Volljährigkeit innerhalb der Antragsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.01.1994
- Aktenzeichen
- 1 StR 770/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 12657
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- Kriminalistik 1994, 536
- MDR 1994, 391 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1994, 191 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1994, 1165-1166 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1994, 281-282 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1995, 225
- StV 1994, 370
- VRS 1994, 33
Amtlicher Leitsatz
Der Strafantrag eines Minderjährigen ist nicht allein deshalb wirksam, weil der Minderjährige noch vor Ablauf der Strafantragsfrist volljährig geworden ist.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zum Wegfall des Schuldspruchs wegen Entführung gegen den Willen der Entführten, bleibt aber im übrigen erfolglos:
1. Der Schuldspruch wegen Vergewaltigung ist nicht zu beanstanden. Die aufgrund der insoweit nicht näher ausgeführten Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Der Schuldspruch wegen Entführung wider den Willen der Entführten kann dagegen nicht bestehen bleiben.
a) Eine Verurteilung gemäß § 237 StGB erfordert gemäß § 238 StGB einen Strafantrag. Der Strafantrag ist eine Prozeßvoraussetzung, deren Vorliegen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen an Hand der Akten geprüft und deren Fehlen von Amts wegen beachtet werden muß (BGHSt 6, 155, 156; Wache in KK 3. Aufl. § 158 Rdn. 33 jew. m.w.Nachw.).
Die dementsprechend vom Senat vorgenommene Prüfung hat folgendes ergeben:
Tattag war der 1. April 1992. Tatopfer war die am 21. Juni 1974 geborene D. D.. D. D. hat am 30. April 1992 zu Protokoll der Polizeiinspektion Straubing erklärt, sie wolle, daß der Beschuldigte wegen der zu ihrem Nachteil begangenen Tat bestraft werde.
Zu diesem Zeitpunkt war D. D. noch minderjährig (§ 2 BGB). Der Strafantrag eines Minderjährigen ist unwirksam. § 77 Abs. 3 StGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht dahin auszulegen, daß neben dem Minderjährigen auch dessen gesetzlicher Vertreter ein Strafantragsrecht hätte, also auch ein Strafantrag des Minderjährigen wirksam sein könnte, sondern dahin, daß bei einer zum Nachteil eines Minderjährigen begangenen Straftat nur der gesetzliche Vertreter einen wirksamen Strafantrag stellen kann (BGH NStZ 1981, 479 m.w.Nachw.). Der Strafantrag der Geschädigten ist daher unwirksam.
b) Der Senat hat erwogen, ob sich an diesem Ergebnis etwas ändert, weil die Geschädigte noch vor Ablauf der Strafantragsfrist (§ 77 b Abs. 1 Satz 1 StGB) volljährig geworden ist (zur Fristberechnung bei dieser Fallgestaltung vgl. Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 77 Rdn. 18), sie selbst also einen wirksamen Strafantrag hätte stellen können.
Dies war zu verneinen.
Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß ein von einem nicht Antragsberechtigten gestellter und daher unwirksamer Strafantrag wirksam werden kann, wenn der Antragsberechtigte innerhalb der Antragsfrist diesen Antrag billigt, mag auch die Billigungserklärung für sich genommen nicht den Formerfordernissen des § 158 Abs. 2 StPO genügen (vgl. BGH NJW 1953, 1479: Billigung des Strafantrags, den ein nicht personensorgeberechtigter Elternteil gestellt hat, durch den personensorgeberechtigten Elternteil; OLG Stuttgart, Justiz 1976, 437: Billigung des Strafantrags, den ein hierzu nicht befugter Unterbezirkssekretär einer politischen Partei gestellt hat, durch den zuständigen Kreisvorsitzenden; BayObLGSt 1980, 64, 65: Billigung eines Strafantrags gemäß § 119 BetrVG, den ein hierzu nicht befugter Gewerkschaftsangestellter gestellt hat, durch den zuständigen Vorstand).
Die Übertragung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt aber nur, daß die Geschädigte nach Eintritt ihrer Volljährigkeit ihren zuvor gestellten Strafantrag hätte billigen und damit wirksam machen können, auch ohne an die Form des § 158 Abs. 2 StPO gebunden zu sein.
Aus Gründen der Rechtsklarheit ist jedoch erforderlich, daß die Billigung eines unwirksamen Strafantrags in irgendeiner Weise deutlich erkennbar nach außen tritt. Dies ist hier nicht geschehen. Die bloße Annahme, daß der Strafverfolgungswille eines Minderjährigen auch noch nach Eintritt der Volljährigkeit fortbesteht, genügt nicht. Bloßer Zeitablauf kann eine unwirksame Rechtshandlung nicht nachträglich wirksam machen.
Erhärtet wird dieses Ergebnis durch den Rechtsgedanken von § 108 Abs. 3 BGB. Auch eine zivilrechtlich bedeutsame Rechtshandlung eines Minderjährigen wird nicht automatisch mit dem Eintritt der Volljährigkeit wirksam. Erforderlich ist vielmehr zusätzlich eine Genehmigung des volljährig Gewordenen. Diese Genehmigung kann zwar konkludent erfolgen, setzt aber ein äußerlich erkennbares schlüssiges Verhalten voraus; überdies ist erforderlich, daß der frühere Minderjährige wußte oder zumindest für möglich hielt, daß seine als Minderjähriger abgegebene Erklärung für sich allein genommen nicht wirksam war (vgl. Heinrichs in Palandt BGB 52. Aufl. § 108 Rdn. 4; Krüger-Nieland in RGRK 12. Aufl. § 108 Rdn. 11; Jauernig in BGB 6. Aufl. § 108 Rdn. 1 jew. m.w.Nachw.).
3. Eine Strafantragsfrist ist eine Ausschlußfrist, so daß es aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist, der Geschädigten - die von keiner Stelle auf die Unwirksamkeit ihres Strafantrags hingewiesen worden war - für die Stellung eines wirksamen Strafantrags Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl. OLG Bremen NJW 1956, 392 [OLG Bremen 13.01.1956 - Ws 7/56], Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 77b Rdn. 2).
Da somit endgültig kein wirksamer Strafantrag vorliegt, entfällt der Schuldspruch wegen eines Vergehens gegen § 237 StGB. Ebensowenig kommt aus diesem Grund eine Verurteilung wegen Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB in Betracht (st. Rspr., vgl. die Nachw. bei Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 237 Rdn. 9).
4. Die gebotene Änderung des Schuldspruchs führt jedoch nicht zu einer Aufhebung des Strafausspruchs.
Erfüllt eine Handlung gleichzeitig zwei Tatbestände, darf sie aber wegen Fehlens eines wirksamen Strafantrags unter dem Gesichtspunkt der einen Tatbestandsverwirklichung nicht mehr verfolgt werden, so ist diese grundsätzlich dann bei der Strafzumessung zu beachten, wenn sich die nicht verfolgbare Tatbestandserfüllung als straferschwerende Modalität des zu ahndenden Delikts darstellt. Sie hat als solche Modalität aber grundsätzlich ein geringeres Gewicht als eine verfolgbare Tatbestandsverwirklichung (BGH bei Holtz MDR 1993, 405).
Im vorliegenden Fall kann der Senat jedoch ausschließen, daß das Landgericht den bewährungsbrüchigen Angeklagten, der die Geschädigte auf offener Straße durch Bedrohung mit einem Messer in seine Gewalt gebracht hat, sie etwa 24 Stunden in seiner Gewalt gehalten hat und sie in diesem Zeitraum insgesamt sechsmal - teils unter Bedrohung mit dem Messer, teils unter Anwendung "erheblicher körperlicher Gewalt" vergewaltigt hat, milder bestraft hätte, wenn es die dem Angeklagten zur Last gelegte Tatbestandsverwirklichung des § 237 StGB lediglich als strafschärfende Modalität der Vergewaltigung bewertet hätte (vgl. BGH aaO.).
Auch im übrigen ist der Rechtsfolgenausspruch nicht zu beanstanden. Soweit das Landgericht auf die "einschlägige" Vorstrafe verweist, ist damit erkennbar auf die dem damals abgeurteilten Vollrausch zugrundeliegende rechtswidrige Tat Bezug genommen. Das gegen den Rechtsfolgenausspruch gerichtete Vorbringen der Revision muß aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat vom 16. November 1993 zutreffend dargelegten Gründen erfolglos bleiben.