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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 07.07.1995, Az.: 2 BvR 326/92

Verfassungsmäßiges Schweigerecht; Angeklagter; Vermutung der Täterschaft; Betäubungsmittel; Fahrzeug; Lange Untersuchung; Haschisch

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
07.07.1995
Aktenzeichen
2 BvR 326/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 13192
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW 1996, 449 (red. Leitsatz)
  • NStZ 1995, 555-556 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1995, 505

Redaktioneller Leitsatz

Das verfassungsmäßige Schweigerecht des Angeklagten ist verletzt, wenn seine Täterschaft vermutet wird, weil er nicht erklären konnte, wie die entdeckten Betäubungsmittel in sein Auto geraten sind, und daß er bei der langen Untersuchung des Fahrzeugs nicht angegeben habe, mit Haschisch nichts zu tun zu haben.