Bundessozialgericht
Urt. v. 03.05.1984, Az.: 11 BA 188/83
Angaben in einem stattgebenden Urteil; Angewandte Rechtsnorm; Tatbestandsmerkmale
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 03.05.1984
- Aktenzeichen
- 11 BA 188/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 10785
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Gelsenkirchen 25.11.1981 - S 7 An 217/80
- LSG Essen 25.10.1983 - L 18 An 21/82
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- Geschwinder, SGb 84, 484
Amtlicher Leitsatz
Bei einem der Klage stattgebenden Urteil sind in den Entscheidungsgründen die angewandte Rechtsnorm und die für erfüllt erachteten Tatbestandsmerkmale anzugeben, sofern nicht auch ohne solche Ausführungen klar ist, um welche Norm und welche Tatbestandsmerkmale es sich handelt.