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Bundessozialgericht
Urt. v. 03.05.1984, Az.: 11 BA 188/83

Angaben in einem stattgebenden Urteil; Angewandte Rechtsnorm; Tatbestandsmerkmale

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
03.05.1984
Aktenzeichen
11 BA 188/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 10785
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Gelsenkirchen 25.11.1981 - S 7 An 217/80
LSG Essen 25.10.1983 - L 18 An 21/82

Fundstelle

  • Geschwinder, SGb 84, 484

Amtlicher Leitsatz

Bei einem der Klage stattgebenden Urteil sind in den Entscheidungsgründen die angewandte Rechtsnorm und die für erfüllt erachteten Tatbestandsmerkmale anzugeben, sofern nicht auch ohne solche Ausführungen klar ist, um welche Norm und welche Tatbestandsmerkmale es sich handelt.