Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.03.1960, Az.: 5 StR 13/60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.03.1960
- Aktenzeichen
- 5 StR 13/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 11200
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 09.10.1959
Verfahrensgegenstand
Körperverletzung
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 8. März 1960,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka,
Bundesrichter Schmidt,
Bundesrichter Siemer,
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen des Angeklagten H. und seiner Eltern gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 9. Oktober 1959 werden verworfen.
Die Eheleute Bodo und Irmgard H. haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte handelte in vermeintlicher Notwehr, ging dabei jedoch über das bewußt hinaus, was zur Abwehr des von ihm angenommenen Angriffs erforderlich gewesen wäre. Mit Recht bestraft das Landgericht ihn wegen vorsätzlicher Körperverletzung. Was die Revision dagegen ausführt, beruht darauf, daß sie die von ihr angeführten Entscheidungen und Kommentarstellen falsch versteht. Soweit darin gesagt wird, es gebe bei einer nur vermeintlichen Notwehr keinen Notwehrexzeß, soll das nur heißen, daß hier - anders als bei der wirklichen Notwehr - die Überschreitung des Erforderlichen nicht straflos sei, auch wenn sie aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht. Ob das zutrifft, kann dahinstehen. Denn der Angeklagte hat das, was er als erforderliche Verteidigung ansehen konnte, nicht aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken überschritten, sondern in freiem Entschluß. Er wäre deshalb selbst dann nicht straffrei, wenn Schiele ihn wirklich angegriffen hätte. Da in Wahrheit kein Angriff vorlag, ist er erst recht nicht straffrei. Wer nur in vermeintlicher Notwehr handelt, darf nicht mehr tun, als wer wirklich einen rechtswidrigen Angriff abwehrt.
Von einer Kostenentscheidung zu Ungunsten des Angeklagten sieht der Senat nach § 74 JGG ab.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Koffka
Schmidt
Siemer
Börker