Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.03.1966, Az.: 5 AZR 498/65
Teilurlaubsansprüche; Wartezeit; Urlaubsanspruch; Verpflichtung des Gemeinschuldners; Konkurseröffnung; Abgeltungsanspruch; Freizeitanspruch
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 10.03.1966
- Aktenzeichen
- 5 AZR 498/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 10035
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 10.11.1965 - 6 Sa 357/65
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 1 BUrlG
- § 59 Nr. 2 KO
Fundstellen
- BB 1966, 580
- DB 1966, 788 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
1. Teilurlaubsansprüche nach BUrlG § 5 Abs. 1 Buchst. b gelangen im Regelfalle in dem Zeitpunkt zur Entstehung, in dem aus Inhalt oder Verlauf des Arbeitsverhältnisses offenbar wird, daß die Wartezeit nicht erreicht werden und damit der volle Urlaubsanspruch nicht entstehen kann.
2. Bestand keine Verpflichtung des Gemeinschuldners, einen auf BUrlG § 5 Abs. 1 Buchst. a oder BUrlG § 5 Abs. 1 Buchst. b gestützten Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers vor Konkurseröffnung zu erfüllen, so ist der Anspruch bzw. ein an seine Stelle tretender Abgeltungsanspruch jedenfalls dann eine Masseschuld, wenn die Dauer des Arbeitsverhältnisses nach der Konkurseröffnung ausgereicht hat, um den Freizeitanspruch zeitlich zu erfüllen.