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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.03.1966, Az.: 5 AZR 498/65

Teilurlaubsansprüche; Wartezeit; Urlaubsanspruch; Verpflichtung des Gemeinschuldners; Konkurseröffnung; Abgeltungsanspruch; Freizeitanspruch

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
10.03.1966
Aktenzeichen
5 AZR 498/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 10035
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 10.11.1965 - 6 Sa 357/65

Fundstellen

  • BB 1966, 580
  • DB 1966, 788 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

1. Teilurlaubsansprüche nach BUrlG § 5 Abs. 1 Buchst. b gelangen im Regelfalle in dem Zeitpunkt zur Entstehung, in dem aus Inhalt oder Verlauf des Arbeitsverhältnisses offenbar wird, daß die Wartezeit nicht erreicht werden und damit der volle Urlaubsanspruch nicht entstehen kann.

2. Bestand keine Verpflichtung des Gemeinschuldners, einen auf BUrlG § 5 Abs. 1 Buchst. a oder BUrlG § 5 Abs. 1 Buchst. b gestützten Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers vor Konkurseröffnung zu erfüllen, so ist der Anspruch bzw. ein an seine Stelle tretender Abgeltungsanspruch jedenfalls dann eine Masseschuld, wenn die Dauer des Arbeitsverhältnisses nach der Konkurseröffnung ausgereicht hat, um den Freizeitanspruch zeitlich zu erfüllen.