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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1995, Az.: III ZR 233/94

Krankenhausbehandlung; Wahlleistungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.12.1995
Aktenzeichen
III ZR 233/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15549
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW 1996, 781-782 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1996, 1157-1159 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Wahlleistungsvereinbarung bei stationärer Krankenhausbehandlung.

Tatbestand:

1

Der Beklagte wurde am 13. Februar 1992 als Notfallpatient in die Chirurgische Klinik der Klägerin eingewiesen. Am 14. Februar 1992 wurde er operiert, nachdem er durch Unterzeichnung eines ihm von einer Mitarbeiterin der Klinikverwaltung vorgelegten Formulars erklärt hatte, ab 13. Februar 1992 die Unterbringung in einem Zweibettzimmer in Verbindung mit gesondert berechenbaren ärztlichen Leistungen zu wünschen. Als die Klägerin dem Beklagten nach Beendigung der Behandlung Leistungen zweier Chefärzte und die Unterbringung in einem Zweibettzimmer (zusätzlich zu dem von seiner Krankenversicherung übernommenen allgemeinen Pflegesatz) in Rechnung stellte, verweigerte der Beklagte diese Zahlung.

2

Die auf Zahlung von 8.739, 69 DM gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten in Höhe von 8.407, 83 DM zur Zahlung verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

4

Der Beklagte wird von der Klägerin auf Vergütung privatärztlicher Leistungen als Selbstzahler in Anspruch genommen. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte eine wirksame Wahlleistungsvereinbarung abgeschlossen hat. Das Berufungsgericht hat diese Frage bejaht; dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Eine wirksame Wahlleistungsvereinbarung ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen (§ 7 Abs. 2 S. 1 BPflV a. F.).

5

1. Keinen Erfolg kann die Revision allerdings mit der Rüge haben, die von dem Beklagten unterzeichnete Formularerklärung, Unterbringung in einem Zweibettzimmer und gesondert berechenbare ärztliche Leistungen zu wünschen, sei zu der erforderlichen Abgrenzung der allgemeinen ärztlichen Versorgung von den ärztlichen Wahlleistungen nicht ausreichend.

6

Auf der Rückseite des Wahlleistungsformulars, auf dem der Beklagte die Unterbringung in einem Zweibettzimmer in Verbindung mit gesondert berechenbaren ärztlichen Leistungen beantragt hat, heißt es u. a.:

7

"Mir ist bekannt, daß ... mit der Wahl der persönlichen Behandlung durch den liquidationsberechtigten Arzt bzw. seinen ständigen Vertreter dessen und die ärztlichen Leistungen aller an der Behandlung notwendig beteiligten Arzte anderer Fachdisziplinen, Konsiliarärzte und fremder Untersuchungsstellen (z.B. Institute) in Rechnung gestellt bzw. von den Ärzten liquidiert werden (§ 6 Abs. 1 und 3 AVB); "

8

Damit war hinreichend klargestellt, daß alle ärztlichen Leistungen der liquidationsberechtigten Ärzte und die weiter ausdrücklich genannten Leistungen gesondert liquidiert werden sollten.

9

2. Ebenfalls nicht durchdringen kann die Revision mit der Rüge, die Klägerin sei unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen gehindert, einen (etwaigen) Honoraranspruch gegen den Beklagten geltend zu machen, weil sie es versäumt habe, dem Beklagten als einem Notfallpatienten hinreichend deutlich zu machen, daß Zweibettzimmer und ärztliche Wahlleistungen von seiner Krankenversicherung nicht erstattet würden.

10

Auf der Rückseite des Wahlleistungsformulars heißt es weiter u. a.:

11

"Mir ist bekannt, daß ... mit diesem Antrag die Verpflichtung zur Entrichtung des Entgelts für die Wahlleistungen (en) von mir übernommen wird, ungeachtet einer Übernahme oder Zuzahlung Dritter, z. B. einer privaten Krankenversicherung (§ 7 AVB); "

12

Über diesen Hinweis hinaus war das Krankenhaus nicht verpflichtet, den Patienten darauf aufmerksam zu machen, daß seine Krankenversicherung möglicherweise die Kosten bestimmter Wahlleistungen nicht erstattete. Die Frage der Kostenerstattung durch eine Krankenversicherung gehört bei Selbstzahlern in deren Verantwortungsbereich. Sie müssen sich in ihrem eigenen Interesse selbst vergewissern, inwieweit die Kosten von Wahlleistungen von ihrer Krankenversicherung übernommen werden. Das Krankenhaus trifft insoweit auch dann keine weitergehende Hinweis-, Warn- oder Nachfragepflicht, wenn es den Unterlagen des Patienten entnehmen kann, daß von ihm (zusätzlich) gewählten Leistungen voraussichtlich nicht von der - grundsätzlich erstattungspflichtigen - Versicherung getragen werden. Dies gilt auch bei Notfallpatienten jedenfalls dann, wenn - wovon hier nach den tatrichterlichen Feststellungen auszugehen ist - kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß sie infolge ihres Krankheitszustandes in ihrer Erkenntnis- und Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind.

13

3. Dagegen hält die Auffassung des Berufungsgerichts, die von den Parteien geschlossene Wahlleistungsvereinbarung erfülle die Wirksamkeitsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 S. 1 BPflV, revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit Recht macht die Revision vielmehr geltend, mangels der durch § 7 Abs. 2 S. 1 BPflV vorgeschriebenen Unterrichtung über die Entgelte der Wahlleistungen sei eine Wahlleistungsvereinbarung nicht wirksam zustande gekommen.

14

a) § 7 Abs. 2 S. 1 BPflV in der bei Einlieferung des Beklagten in die Klinik der Klägerin geltenden Fassung vom 21. August 1985 (BGBl. I S. 1666) bestimmte:

15

"Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluß der Vereinbarung über die Entgelte der Wahlleistungen zu unterrichten. "

16

Das Berufungsgericht hält es für ausreichend, wenn dem Patienten vor Abschluß der Wahlleistungsvereinbarung mitgeteilt wird, daß die Wahlleistungen dem Patienten gesondert in Rechnung gestellt würden und daß der Patient sich mit der Wahl - ohne Rücksicht auf eine Kostenübernahme durch seine Krankenversicherung - zur Zahlung eines - gegenüber dem allgemeinen Pflegesatz - zusätzlichen Entgelts verpflichte. Diese Auffassung widerspricht dem eindeutigen Wortlaut und dem Sinn des § 7 Abs. 2 BPflV. Diese Vorschrift verlangt ausdrücklich, daß der Patient vor Abschluß der Wahlleistungsvereinbarung über die "Entgelte" für die Wahlleistungen, nicht nur über ihre "Entgeltlichkeit" unterrichtet wird. Die Annahme des Berufungsgerichts, mit dem Begriff "Entgelte" in § 7 Abs. 2 S. 1 BPflV seien nicht die Vergütungssätze, sondern nur die "Entgeltlichkeit" gemeint gewesen, steht daher in Widerspruch mit dem eindeutigen Text der Vorschrift; sie findet auch weder in dem systematischen Zusammenhang, in dem sie steht, noch in der Entstehungsgeschichte eine Stütze.

17

Etwas anderes läßt sich auch nicht daraus herleiten, daß an die Stelle des § 7 Abs. 2 S. 1 BPflV i. d. F. vom 21. August 1985 mit Wirkung vom 1. Januar 1995 § 22 Abs. 2 S. 1 BPflV vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750) getreten ist, der folgenden Wortlaut hat:

18

"Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluß der Vereinbarung über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im einzelnen zu unterrichten. "

19

Aus der Formulierung, daß der Patient "über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im einzelnen" zu unterrichten sei, läßt sich - unabhängig von der Frage, ob die Worte "im einzelnen" sich nur auf den Inhalt der Wahlleistungen oder auch auf die Entgelte beziehen, nichts dafür herleiten, daß nach der Auffassung des Verordnungsgebers das Wort "Entgelte" in der früheren Fassung der Verordnung lediglich im Sinne von Entgeltlichkeit zu verstehen sei. In der Begründung der Neufassung heißt es nämlich:

20

"Die Vorschrift entspricht den Regelungen des geltenden § 7 Abs. 2 S. 1 bestimmt, daß der Patient künftig auch über den Inhalt der Wahlleistungen im einzelnen zu unterrichten ist. Bei der Wahlleistung Ein- oder Zweibettzimmer könnte dies z. B. die Angabe von Telefon, Fernseher u. a. sein. "

21

Daraus ist zu entnehmen, daß es ersichtlich nicht die Absicht des Verordnungsgebers war, den Sinn des Wortes "Entgelte" gegenüber der früheren Fassung der Vorschrift zu ändern.

22

b) Das dem Beklagten vorgelegte und von ihm unterschriebene Formular enthält selbst keine dem § 7 Abs. 2 S. 1 BPflV in der maßgebenden Fassung entsprechende Unterrichtung. Soweit in ihm auf umseitig abgedruckte Auszüge aus den Allgemeinen Vertragsbedingungen der Klägerin bezuggenommen wird, ist auch diesen Auszügen keine weitergehende Unterrichtung zu entnehmen.

23

Zusätzlich wird in dem dem Beklagten vorgelegten und von ihm unterschriebenen Formular allerdings auch auf das Preisverzeichnis bezuggenommen. Das Berufungsgericht geht jedoch davon aus, daß der Beklagte vor der Unterzeichnung der Vereinbarung dieses Preisverzeichnis nicht erhalten hat. Dies entspricht auch dem eigenen Vortrag der Klägerin. Daß die Gebührenordnung für Ärzte, nach der die ärztlichen Wahlleistungen sich richten, dem Beklagten vorgelegt worden wäre, behauptet die Klägerin ebenfalls nicht. Ebensowenig läßt sich ihrem Vortrag die substantiierte Behauptung entnehmen, daß der Beklagte mündlich in der durch § 7 Abs. 2 S. 1 BPflV geforderten Weise unterrichtet worden wäre (zur Zulässigkeit mündlicher Unterrichtung vgl. BGH Urteil vom 9. November 1989 - IX ZR 269/87 - VersR 1990, 91, 95) [BGH 09.11.1989 - IX ZR 269/87].

24

2. Die Klägerin kann die von ihr geforderten Beträge auch nicht unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung beanspruchen.

25

Es kann dahinstehen, ob der Beklagte dadurch, daß er von liquidationsberechtigten Ärzten behandelt und in einem Zweibettzimmer untergebracht worden ist, einen Vermögensvorteil i. S. des § 812 BGB erlangt hat. Denn insoweit ist ein Bereicherungsanspruch jedenfalls durch § 7 BPflV ausgeschlossen. Es würde dem Schutzzweck dieser Vorschrift zuwiderlaufen, wenn ein Krankenhausträger für Leistungen, die wegen eines Verstoßes gegen § 7 BPflV nicht Gegenstand einer wirksamen Wahlleistungsvereinbarung geworden sind, unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung eine "Vergütung" verlangen konnte.

26

II. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht bedarf es nicht. Der Senat kann selbst in der Sache abschließend entscheiden, da weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind.