Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.06.1959, Az.: 5 StR 163/59; alt: 5 StR 163/58; alt: 5 StR 29/56
Strafrechtliche Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung; Fehlender rechtserheblicher Wille nach einem schweren körperlichen Zusammenbruch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.06.1959
- Aktenzeichen
- 5 StR 163/59; alt: 5 StR 163/58; alt: 5 StR 29/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 15185
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Schwurgericht Berlin - 13.11.1958
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Unterlassene Hilfeleistung
In der Strafsache
...
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 12. Juni 1959,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 13. November 1958 in der Kostenentscheidung, wie folgt, geändert:
Die Nebenklägerin, Frau Hedwig D. geborene E. in B., hat die Kosten ihrer Revision einschließlich der notwendigen Auslagen zu tragen, die dem Angeklagten durch ihr Rechtsmittel im Revisionsrechtszuge erwachsen sind. Die übrigen Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin werden dem Angeklagten auferlegt. Die gerichtlichen Auslagen, die im Revisionsrechtszuge durch sein zweites Rechtsmittel entstanden sind, fallen jedoch der Landeskasse zur Last.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Mit dem dritten tatrichterlichen Urteil in dieser Sache hat das Schwurgericht den Angeklagten wegen unterlassener Hilfeleistung zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt und ihm "die Kosten des Verfahrens einschließlich der Revision" auferlegt.
Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil rügt, der Schuldspruch verletze das sachliche Recht und die Kostenentscheidung verstoße gegen § 473 StPO.
I.
Der Schuldspruch hält der rechtlichen Prüfung stand.
Lieselotte D. weigerte sich zwar noch nach ihrem schweren Zusammenbruch am Sonntagabend, einen Arzt rufen oder sich ins Krankenhaus bringen zu lassen, als der Angeklagte ihr dies vorschlug, nachdem "eine gewisse Beruhigung in ihrem Zustand eingetreten war" (UA S. 22). Auch in diesem Zeitpunkte war aber, wie das Schwurgericht erkennbar annimmt, ihr Bewußtsein noch von dem vorangegangenen Anfall stark getrübt (UA S. 35). Von dieser Feststellung, die sich aus dem Zusammenhange der Urteilsgründe ergibt, entfernt sich die Revision unzulässig, indem sie behauptet, es könne nicht "die Rede davon sein, daß das Bewußtsein, das vorübergehend gewichen war, anhaltend so herabgesetzt gewesen wäre, daß die D. keinen rechtserheblichen Willen mehr gehabt hätte". Die Auffassung des Schwurgerichts, der Angeklagte hätte "ärztliche Hilfe auch gegen den unbeachtlichen Willen der D. beschaffen müssen" (UA S. 36), ist rechtlich nicht zu beanstanden.
II.
Die Kostenentscheidung muß jedoch geändert werben.
Das Schwurgericht stützt sie auf § 465 StPO und führt aus, es habe "angesichts des ausdrücklichen Antrages des Angeklagten auf Freispruch keine Veranlassung, hinsichtlich der Kosten der Revision der Nebenklägerin und der Kosten der zweiten Revision des Angeklagten eine für diesen günstigere Kostenverteilung vorzunehmen" (UA S. 53/54).
Das ist rechtlich fehlerhaft, wie die Revision des Angeklagten mit Recht geltend macht.
1.
Die Revision der Nebenklägerin ist im Ergebnis erfolglos geblieben. Denn sie hat letzten Endes nicht zu einer Änderung des ersten Schwurgerichtsurteils geführt, gegen das sie sich gerichtet hatte. Ihre Kosten müssen daher nach § 473 Abs. 1 StPO die Nebenklägerin treffen. Es ist in diesem Zusammenhange unerheblich, daß die Verteidiger des Angeklagten laut Sitzungsniederschrift noch in der letzten Schwurgerichtsverhandlung "Freisprechung, hilfsweise milde Bestrafung wegen unterlassener Hilfeleistung" beantragt haben. Der Senatändert daher diesen Punkt der Kostenentscheidung. Die Nebenklägerin muß auch die notwendigen Auslagen tragen, die dem Angeklagten infolge ihres Rechtsmittels im Revisionsrechtszuge entstanden sind (RsprRGSt 6, 197; RGSt 46, 56, 59; BGHSt 11, 189, 191). Dazu gehören aber nicht die Auslagen des. Angeklagten in dem weiteren Verfahren vor dem Tatrichter (RGSt 53, 303, 304).
2.
Das Schwurgericht hatte ferner über die Kosten der zweiten Revision des Angeklagten zu befinden. Sie hatte sich gegen seine Bestrafung mit drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis wegen fahrlässiger Tötung gerichtet. Diese Verurteilung ist nunmehr endgültig weggefallen, und es ist bei der Strafe von zehn Monaten Gefängnis wegen unterlassener Hilfeleistung geblieben, die schon in dem ersten, nicht rechtskräftig gewordenen Urteil des Schwurgerichts ausgesprochen worden war. Die zweite Revision des Angeklagten hat daher im Ergebnis zwar keinen vollen, aber doch einen wesentlichen Erfolg gehabt. Der Antrag des Angeklagten in der letzten Tatsachenverhandlung ist auch hier ohne Bedeutung.
Bei einem solchen teilweisen Erfolge des Rechtsmittels "kann das Gericht die Gebühr ermäßigen und die entstandenen Auslagen angemessen verteilen" (§ 473 Abs. 1 Satz 3 StPO).
a)
Die Gebühr herabzusetzen, besteht kein Anlaß. Denn sie entsteht bei mehrfacher Revision desselben Beschwerdeführers nur einmal und wird gemäß § 67 Abs. 1 GKG nach der Strafe berechnet, die schließlich das ganze Verfahren rechtskräftig beendet (Langmeier in Kleinknecht/Müller, StPO 4. Aufl. Anm. 5 und 6 zu§ 67 GKG). Der Angeklagte hat daher ohnehin für seine zwei Revisionen nur eine Gebühr nach einer Strafe von zehn Monaten Gefängnis zu entrichten. In dieser Höhe würde sie ihn im vorliegenden Falle schon auf Grund seiner ersten Revision treffen, deren Kosten ihm rechtskräftig auferlegt worden sind.
b)
Dem Senat erscheint es jedoch angemessen, die gerichtlichen Auslagen, die im Revisionsrechtszuge durch das zweite Rechtsmittel des Angeklagten entstanden sind, der Landeskasse aufzuerlegen.
3.
Die gegenwärtige dritte Revision des Angeklagten hat nicht im Schuld- und Strafausspruch, sondern nur im Kostenpunkte Erfolg. Ihre Kosten treffen nach § 473 Abs. 1 StPO den Angeklagten.
Eine Ermäßigung der Gebühr nach § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO kommt auch hier nicht in Betracht, weil keine neue Gebühr entsteht (vgl. oben 2 a). Die Auslagen der Landeskasse zur Last fallen zu lassen, besteht kein Grund.
4.
Die übrigen Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte nach § 465 Abs. 1 StPO. Er hat jedoch der Nebenklägerin nicht ihre notwendigen Auslagen zu erstatten. Denn er ist nicht wegen einer der strafbaren Handlungen, die die Nebenklägerin nach§ 395 StPO verfolgen konnte, sondern nur wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 330 a StGB) verurteilt worden. Nach der Entscheidung BGHSt 11, 195, 198 genügt es, allerdings, "wenn die Verurteilung auf einer Strafnorm beruht, die ein dem Nebenkläger persönlich zustehendes Rechtsgut schützt". Ob dem zuzustimmen ist, kann dahinstehen. Denn§ 330 c StGB dient allein dem allgemeinen Interesse daran, daß bei Unglücksfällen geholfen wird. Der Verunglückte selbst wird "nur als Teil des Publikums, aber nicht als individuell Berechtigter geschützt" (Welzel, Dt. Strafrecht 6. Aufl. S. 384; ähnlich Maurach, Dt. Strafrecht Besond.Teil 2. Aufl. S. 406). Der Angeklagte ist also nicht wegen der Verletzung eines Rechtsgutes bestraft worden, deren Trägerin die Nebenklägerin oder ihre verstorbene Tochter war.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Siemer
Schmitt
Dr. Börker
Hoepner