§ 110 GOLT - Beschlüsse des Petitionsausschusses
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,RP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
(1) Die Beschlüsse des Petitionsausschusses zu Eingaben lauten in der Regel,
- 1.
die Eingaben der Landesregierung
- a)
zur Berücksichtigung,
- b)
zur Erwägung,
- c)
zur Kenntnisnahme,
- d)
als Material
zu überweisen,
- 2.
festzustellen, dass dem in der Eingabe vorgebrachten Anliegen nicht abgeholfen werden kann,
- 3.
die Eingabe für erledigt zu erklären,
- 4.
von einer sachlichen Prüfung der Eingabe abzusehen (§ 105),
- 5.
festzustellen, ob eine Petition als öffentliche Petition zugelassen wird oder nicht.
(2) Der Petitionsausschuss kann den Petentinnen und Petenten anheimgeben, zunächst von den zulässigen Rechtsmitteln Gebrauch zu machen.