§ 37 NLWO - Stimmzettel und Briefwahlunterlagen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
- Amtliche Abkürzung
- NLWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010600000
(1) 1Der Stimmzettel ist mindestens 21 × 29,7 cm (DIN A4) groß und von weißem oder weißlichem, undurchsichtigem Papier. 2Er muss einseitig bedruckt und in jedem Wahlbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein; für repräsentative Wahlstatistiken und wahlstatistische Auszählungen können Unterscheidungsbezeichnungen aufgedruckt werden. 3Er enthält nach dem Muster 18 gemäß § 79 in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummern nach Absatz 2
- 1.
für die Wahl nach Kreiswahlvorschlägen in schwarzem Druck die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Berufs oder Standes und des Wohnorts der Bewerberin oder des Bewerbers sowie der Parteibezeichnung, gegebenenfalls mit Kurzbezeichnung, oder der Bezeichnung "Einzelbewerberin" oder "Einzelbewerber" für Bewerberinnen oder Bewerber, die nicht für eine Partei auftreten; statt des Wohnorts ist in den Fällen des § 32 Satz 3 der Ort der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben;
- 2.
für die Wahl nach Landeswahlvorschlägen in blauem Druck die zugelassenen Landeswahlvorschläge unter Angabe des Namens der Partei, gegebenenfalls die Kurzbezeichnung, und die Familiennamen und die Vornamen der ersten drei Bewerberinnen und Bewerber.
4Jeder Kreiswahlvorschlag und Landeswahlvorschlag erhält auf dem Stimmzettel ein abgegrenztes Feld gleicher Größe.
(2) 1Die Wahlvorschläge der Parteien werden auf dem Stimmzettel mit den von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter nach § 28 Abs. 6 mitgeteilten Wahlvorschlagsnummern in der vorgegebenen Reihenfolge aufgeführt. 2Dabei müssen sich der Kreiswahlvorschlag und der Landeswahlvorschlag derselben Partei stets auf gleicher Höhe gegenüberstehen. 3Fehlt es an einem dieser Wahlvorschläge, so bleibt das nicht besetzte Feld des Stimmzettels frei. 4Die folgenden Wahlvorschlagsnummern erhalten die Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber entsprechend der alphabetischen Folge der Familiennamen; dabei ist für Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber mit gleichen Familiennamen die alphabetische Folge der Vornamen, bei gleichen Vornamen das Lebensalter maßgebend.
(2a) 1Der Stimmzettel ist in der rechten oberen Ecke gelocht oder abgeschnitten, um die Verwendung von Stimmzettelschablonen zu ermöglichen. 2Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter stellt Muster der Stimmzettel unverzüglich nach der Herstellung der Stimmzettel den Blindenvereinen zur Verfügung, die ihre Bereitschaft zur Herstellung und Verteilung von Stimmzettelschablonen gegenüber der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter erklärt haben.
(3) 1Bei der Briefwahl werden Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge verwendet, die amtlich hergestellt werden. 2Die Stimmzettelumschläge sollen 11,4 × 16,2 cm (DIN C6) groß und aus blauem Papier sein. 3Die Wahlbriefumschläge sollen aus hellrotem Papier und größer als die Stimmzettelumschläge sein. 4Die Umschläge müssen undurchsichtig und durch Klebung verschließbar sein. 5Im Übrigen gelten die Muster 19 und 20 gemäß § 79.
(4) 1Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter weist den Gemeinden die Stimmzettel, Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge zu. 2Ausgabe und Empfang der Stimmzettel sind von der Herstellung bis zur Ausgabe an die Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher oder an die Wahlscheininhaberinnen und Wahlscheininhaber nachzuweisen.